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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 69/06 
 
Urteil vom 22. November 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
M.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1970 geborene M.________ war ab Dezember 1992 in der Klinik Y.________ angestellt und damit bei der Personalvorsorgestiftung X.________ berufsvorsorgeversichert. Zunächst absolvierte er dort eine Lehre als Psychiatriepfleger, brach diese aber ab und war in der Folge als Hilfspfleger tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. September 1997 aufgelöst, worauf M.________ bis Juli 1998 - zumeist als Hilfspfleger - für ein Temporärarbeitsunternehmen tätig war. Am 11. August 1998 fügte er sich in suizidaler Absicht 18 Messerstichverletzungen zu, die vom 11. - 24. August 1998 im Kantonalen Spital Z.________ stationär behandelt wurden. Nach einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes war er vom 22. Januar - 30. März 1999 in der Klinik S.________, Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Süd, hospitalisiert, wo eine organisch wahnhafte schizophreniforme Störung diagnostiziert wurde. 
 
Wegen der Folgen dieser Erkrankung sprach die IV-Stelle St. Gallen M.________ mit Wirkung ab 1. August 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 3. März 2000). Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 und 8. Januar 2004 lehnte die Rentenanstalt/Swiss Life namens der Personalvorsorgestiftung X.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der Berufsvorsorgeversicherung ab. 
B. 
Am 30. Juli 2004 liess M.________ gegen die Personalvorsorgestiftung X.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. August 1999 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszins auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die Akten der Invalidenversicherung sowie die Krankengeschichte des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, bei, der seit Juni 1991 Hausarzt von M.________ gewesen war und dessen Ehefrau, I________, dipl. Psychologin, ihn psychotherapeutisch betreut hatte. Dr. med. W.________ ist im Jahre 2000 verstorben und seine Witwe ist heute in K.________ wohnhaft. Mit Entscheid vom 28. April 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ unter Beilage eines Berichts des lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, (vom 10. Juni 2006) und einer Stellungnahme der ehemaligen Psychotherapeutin, I.________, K.________ (vom 12. Juni 2006) sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell beantragt er die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die vorliegende Krankengeschichte. 
 
Die Personalvorsorgestiftung X.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für Invalidenleistungen aus der obligatorischen Berufsvorsorge ab 1. August 1999 zu Recht verneint hat. 
1.2 Intertemporalrechtlich ist das kantonale Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass hierfür die am 1. August 1999, d.h. im Zeitpunkt der Entstehung des streitigen Rentenanspruches in Kraft gewesenen Rechtssätze massgebend sind (BGE 122 V 319 Erw. 3c, 121 V 101 Erw. 1c). Die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (1. BVG-Revision) sind daher im vorliegenden Fall ohne Belang. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung) und Rechtsprechung (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c) richtig dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Ebenfalls zutreffend ist, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, an die Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung gebunden sind (unter Einschluss des von ihnen festgelegten Zeitpunktes des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung spätestens bei der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 273 f. Erw. 3.1, 129 V 73, 126 V 310 Erw. 1 mit Hinweisen). Der Einbeziehung der Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren kommt aber keine Bedeutung zu, wenn sich diese - wie im vorliegenden Fall - an das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte hält, ja sich darauf stützt. Diesfalls muss sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer in das IV-Verfahren einbezogen wurde oder nicht. Vorbehalten bleibt aber auch in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung (BGE 130 V 274 Erw. 3.1 mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den von der IV-Stelle St. Gallen auf den 11. August 1998 festgesetzten Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, weshalb lediglich eine auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkte Prüfung dieses Teilelementes der Rentenverfügung der Invalidenversicherung Platz greift. 
2.2 Weil unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (BGE 114 V 286 Erw. 3c), ist für deren Eintritt - wie vom kantonalen Gericht richtig festgehalten - in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B. vom 5. Februar 2003, B 13/01; Urteil S. vom 28. Juli 2003, B 86/01, Erw. 5.3). Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b). 
 
Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in dem Sinne dauerhafter Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden auf längere Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erheblich zu beeinträchtigen (nicht publ. Urteile B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97, und G. vom 29. April 1998, B 18/97). Bei wiederholten kurzfristigen, krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen Wochen ist dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllt (Erw. 1.2 des in SZS 2006 S. 365 zusammengefassten Urteils B. vom 12. September 2005, B 44/05). 
3. 
3.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz zur Begründung ihrer Auffassung, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Hilfspfleger in der Klinik Y.________, am 30. September 1997 (und vor Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG am 31. Oktober 1997) sei nicht hinreichend nachgewiesen, im Wesentlichen mit dem Fehlen entsprechender echtzeitlicher Dokumente und der dem Beschwerdeführer von seinem langjährigen Hausarzt, Dr. med. W.________, Zürich, erst ab 13. Juli 1998 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit begründet. Bei dem von lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 29. Juli 2002 gestützt auf die Krankengeschichte von Dr. med. W.________ postulierten Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahre 1996 handle es sich um eine retrospektive, medizinisch-theoretische und deshalb nicht beweiskräftige Einschätzung der damaligen Arbeitsfähigkeit. 
 
Der Beschwerdeführer rügt diese Beweiswürdigung und beruft sich zum Nachweis seiner um rund zwei Jahre früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit auf die im letztinstanzlichen Verfahren erstmals aufgelegten Berichte des lic. phil. H.________ (vom 10. Juni 2006) und der ehemaligen Psychotherapeutin I.________ (vom 12. Juni 2006). 
3.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass in den beiden von ihm neu edierten Berichten lediglich leichtere psychische Störungen ex post psychopathologisch erklärt werden, die im Vorstadium (Prodromalstadium) des Ausbruchs der schizophrenen Erkrankung und der erstmals beim Suizidversuch vom 11. August 1998 manifestierten schweren Symptomatik vorhanden gewesen seien. Hingegen enthalten auch diese beiden Berichte keinerlei echtzeitliche Belege für arbeitsrechtlich während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfspfleger in Erscheinung getretene, auf einen psychischen Gesundheitsschaden dauerhafter Natur zurückzuführende Arbeitsausfälle oder Leistungseinbussen. Vielmehr hat die ehemalige Psychotherapeutin I.________ im Schreiben vom 12. Juni 2006 auf Nachfrage hin, weshalb sie bzw. Dr. med. W.________ auf eine Krankschreibung trotz der psychischen Erkrankung verzichtet habe, festgehalten: "Die Aufgabe als Hilfspfleger in der Geriatrie schien uns seiner psychischen Situation und seinen Fähigkeiten angemessen. Sie gab ihm eine wichtige Tagesstruktur, weder Ueber- noch Unterforderung, die Möglichkeit, in Kontakt zu bleiben, sozialen Halt zu erfahren im Geben und Nehmen. ...". Als einziges Dokument, das die für den Nachweis des Arbeitsunfähigkeitseintritts im Sinne von Art. 23 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung) notwendigen Beweisanforderungen erfüllt, liegt die "Mitarbeiterbeurteilung" des Beschwerdeführers vom 3. Januar 1997 durch seinen Vorgesetzten bei den Akten. Sie weist eine mit "C", d.h. knapp den Anforderungen entsprechende Qualifikation der vom Beschwerdeführer in der Zeit von März 1995 bis Dezember 1996 erbrachten Arbeitsleistungen als Hilfspfleger aus. Eine dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit (für die dazu bis zum In-Kraft-Treten der Legaldefinition von Art. 6 ATSG am 1. Januar 2003 geltende Rechtslage vgl. BGE 129 V 53 Erw. 1.1 mit Hinweisen) entsprechende Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, d.h. die volle oder teilweise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich nutzbringend tätig sein zu können, ist in dieser Mitarbeiterqualifikation in keiner Weise dokumentiert worden. Selbst wenn es denkbar wäre, dass sowohl der behandelnde Arzt wie auch die Arbeitgeberin während des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsunfähigkeit attestierten, um dem Beschwerdeführer das schützende Arbeitsumfeld nicht zu entziehen, spricht indessen für den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. W.________ auch nach Ausbruch der Schizophrenie den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf 1998 datierte. Wenn vormals die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund gewesen sein könnte, war dieses Motiv im Zeitpunkt des IV-Rentengesuchs (Februar 1999) jedenfalls dahingefallen. 
3.3 Fehlt es aber an Beweisurkunden, die geeignet wären, für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der Klinik Y.________, am 30. September 1997 und der Berufsvorsorgeversicherung bei der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 1997 den Eintritt einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, kann keine Rede davon sein, der entsprechende Zeitpunkt sei von der IV-Stelle St. Gallen in offensichtlich unhaltbarer Weise auf den 11. August 1998 festgesetzt worden. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf die besondere Natur der Schizophrenie als einer Krankheit, die einerseits dadurch gekennzeichnet sei, dass den Betroffenen die Krankheitseinsicht fehlt, und anderseits von den behandelnden Ärzten die Existenz der Krankheit bisweilen lange Zeit verkannt werde. Dementsprechend habe das Eidgenössische Versicherungsgericht Schizophreniefälle im Zusammenhang mit Art. 23 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) auch speziell beurteilt: Urteile N. vom 28. Dezember 2004, B 63/04, und W. vom 14. Juni 2005, B 68/04. Den Besonderheiten einer Schubkrankheit habe die Rechtsprechung auch bei den Auswirkungen einer Multiplen Sklerose auf die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen Rechnung getragen: Urteile M. vom 14. August 2000, B 50/99 und B. vom 12. November 2003, B 12/03). 
4.2 Es trifft zu, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil N. vom 28. Dezember 2004 (B 63/04) auf die besondere Natur der Schizophrenie hingewiesen und im Urteil B. vom 12. November 2003 (B 12/03) zum Ausdruck gebracht hat, dass dem Wesen der Multiplen Sklerose als Schubkrankheit bei der Frage des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität Rechnung getragen werden müsse. In den vom Beschwerdeführer angeführten Urteilen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht aber stets ausdrücklich festgehalten, dass auch bei Schubkrankheiten Auswirkungen auf das die Berufsvorsorgeversicherung begründende Arbeitsverhältnis nachgewiesen und arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein müssen. In all jenen Fällen lagen jeweils echtzeitliche medizinische Dokumente oder arbeitsrechtlich relevante Auffälligkeiten vor, mit welchen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nachgewiesen war. In dieser den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betreffenden beweisrechtlichen Frage liegt der ausschlaggebende Unterschied des vorliegenden Falles zu den vom Beschwerdeführer angeführten, ebenfalls Schubkrankheiten betreffenden Urteilen. Die weitere Frage des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität stellt sich hingegen erst, wenn der Eintritt einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des relevanten Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses nachgewiesen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 22. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: