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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
C 160/06 
 
Urteil vom 19. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
I.________, 1954, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, Alpenstrasse 4, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Abteilung Zentrale Dienste, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 16. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene, zuletzt als Blechbieger tätig gewesene I.________ meldete sich am 27. Januar 2005 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gesundheitliche Beschwerden aufgetreten waren, wurde er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zudem mit Nichteignungsverfügung vom 29. Januar 2004 für Arbeiten mit Expositionen gegenüber Schweissräuchen und -gasen als ungeeignet erklärt. Am 2. Februar 2004 hatte I.________ sodann Leistungen der Invalidenversicherung anbegehrt. Mit Verfügung vom 10. März 2005 verneinte die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 25. Januar 2005. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 16. Mai 2006 insofern teilweise gut, als Ziffer 4 des Einspracheentscheids vom 31. März 2005 aufgehoben und die Sache an die Dienststelle wira zurückgewiesen wurde, damit diese die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren festsetze. 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei in Aufhebung des letzten Satzes von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung ab 25. Januar 2005 zu bejahen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. 
Vorinstanz und wira beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und 15 Abs. 1 AVIG; BGE 125 V 51 E. 6a S. 58, 123 V 214 E. 3 S. 216) und von Behinderten im Besonderen (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV; ARV 2006 S. 141, C 268/04, 2004 S. 124, C 272/02) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer als vermittlungsfähig zu gelten hat. 
3.1 Vorinstanz und Verwaltung verneinen dies mit Blick auf die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Versicherten, da er sich nicht als arbeitsfähig erachtet und auch keine Arbeit gesucht habe. 
3.2 
3.2.1 Entgegen der noch im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bedeutet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss der Vermutungsregel des Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invaliden- oder Unfallversicherung. Vermittlungsfähigkeit verlangt objektiv Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit und subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Bei körperlich oder geistig Behinderten werden gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV einzig an die Arbeitsfähigkeit (als eines der beiden objektiven Elemente der Vermittlungsfähigkeit) geringere Anforderungen gestellt, um dieser Personengruppe die Anspruchsberechtigung im System der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Das subjektive Element der Vermittlungsbereitschaft ist demgegenüber auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 270 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2., aktualisierte und ergänzte Auflage, Basel 2007). Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Organe der Unfall- oder Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist deshalb nicht vermittlungsfähig (ARV 2004 S. 124, C 272/02). 
3.2.2 Der Versicherte hatte im massgebenden Zeitraum wiederholt unter Hinweis auf seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit die Unmöglichkeit von Arbeitsbemühungen bestätigt. Sowohl bei der Anmeldung, in Gesprächen mit der RAV-Personalberatung, in den monatlich abzugebenden Formularen "Angaben der versicherten Person" als auch in seiner Stellungnahme zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit vom 7. März 2005 bekräftigte er die fehlende Arbeitsfähigkeit und fügte u.a. an, Arbeit zu suchen, wenn er wieder gesund sei. Angesichts dieser klaren Haltung, welche sich in den fehlenden Arbeitsbemühungen widerspiegelt, haben Vorinstanz und Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht verneint. 
3.3 Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Mit Blick auf die Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn ist festzuhalten, dass die Ärzte den Versicherten keineswegs als arbeitsunfähig eingestuft haben. Der Hausarzt Dr. med. S.________, Allgemein Medizin FMH, erachtete gemäss Arztzeugnis vom 7. Februar 2005 eine körperlich sehr leichte Arbeit als zumutbar. In Beachtung der von der SUVA erlassenen Nichteignungsverfügung vom 29. Januar 2004 hätte sich der Versicherte demnach für jede leichte Tätigkeit, die auf seine körperlichen Beschwerden (Asthma bronchiale sowie Schlafapnoe; Bericht der Höhenklinik X.________ vom 19. September 2003 und Schreiben der SUVA vom 23. März 2005) Rücksicht genommen hätte, bewerben können. Unbehelflich ist daher auch der Einwand, ihm sei seitens des RAV nicht richtig dargelegt worden, was er hätte unternehmen sollen. Sowohl die fehlenden Arbeitsbemühungen wie auch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit waren Thema beim Erstgespräch mit der Personalberatung am 14. Februar 2005. Inwiefern die Verwaltung ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG; BGE 131 V 472) verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Fehlt es klarerweise an einer erkennbaren, subjektiven Bereitschaft, Arbeit zu suchen, weil sich der Versicherte als vollständig arbeitsunfähig erachtet, hätten im Übrigen auch nicht ernsthafte Arbeitsbemühungen zu keiner Anspruchswahrung geführt. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung). Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 19. März 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: