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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_59/2007 /len 
 
Urteil vom 17. Juli 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, Ersatzrichter Geiser, Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
Fussballclub X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Klemm. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Transferklausel; einfache Gesellschaft, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, 
vom 15. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der professionelle Fussballspieler A.________ (Beschwerdegegner) wechselte im Sommer 2004 vom Fussballclub X.________ (Beschwerdeführer) zur Y.________ AG (nachfolgend Fussbalclub Y.________). Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen dieses Spielertransfers vom Fussbalclub Y.________ eine Zahlung von Fr. 150'000.--. Der Beschwerdegegner beansprucht die Hälfte dieses Betrages auf Grund einer Vereinbarung bezüglich Transferzahlungen, die er am 31. Januar 2003 mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hat. 
A.b In der Folge konnten sich die Parteien über die Abwicklung der finanziellen Ansprüche aus dem Transfergeschäft nicht einigen. Nachdem ein Schlichtungsverfahren der zuständigen Kommission der Swiss Football League gescheitert war, betrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 6. September 2004 beim Betreibungsamt Wil über Fr. 75'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten. Am 6. April 2005 erteilte der Präsident des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung für die genannte Betreibungsforderung. Den vom Beschwerdeführer gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter für Rekurse SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 3. Juni 2005 ab. 
B. 
Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil wies eine in der Folge vom Beschwerdeführer erhobene Aberkennungsklage mit Entscheid vom 30. Mai 2006 ab. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene kantonale Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 15. Februar 2007 ab. 
C. 
Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Aberkennungsklage. Der Beschwerdegegner beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Präsidialverfügung vom 1. Mai 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 15. Februar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes kann grundsätzlich nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (Art. 97 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Nach Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.3 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbotes und des Zivilrechts, insbesondere von Art. 2 ZGB und des Vertragsrechts, geltend. In der Rechtsschrift wird sodann präzisiert, inwiefern die Vorinstanz die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer rechtlich unzutreffend gewürdigt, die Rechtsfolgen der Vertragsauflösung unkorrekt bestimmt und in diesem Zusammenhang auch das Rechtsmissbrauchsverbot falsch angewendet haben soll. Insofern rügt der Beschwerdeführer Bundesrechtsverletzungen und auf die Beschwerde ist einzutreten. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rechtsanwendung sei nicht nur falsch, sondern auch willkürlich, kommt dieser Rüge keine selbständige Bedeutung zu und es ist nicht drauf einzutreten. Letzteres gilt auch für die unter dem Titel der Willkür erfolgte Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. In der Beschwerdeschrift wird die angebliche Willkürlichkeit der tatsächlichen Feststellungen nämlich in Verkennung der Vorschrift von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht weiter substantiiert (vgl. zu den entsprechenden Begründungsanforderungen den zu Art. 90 OG ergangenen BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt erschöpfen sich vielmehr in einer allgemein gehaltenen Kritik, ohne dass eine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG). Darauf kann nicht eingetreten werden. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Aberkennungsklage abgewiesen, weil sie zum Ergebnis kam, die Parteien hätten vertraglich eine hälftige Beteiligung des Beschwerdegegners an der Transfersumme vereinbart, die der Beschwerdeführer vom Fussbalclub Y.________ erhalte. Daran habe die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Beschwerdegegner nichts geändert. Auch sei ohne Bedeutung, was der Beschwerdegegner gegebenenfalls im Rahmen seines Arbeitsvertrages mit dem Fussbalclub Y.________ an weiteren Leistungen vereinbart habe. 
3. 
Zunächst ist zu prüfen, wie der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner bezüglich der Beteiligung an der Transfersumme zu qualifizieren ist. Der zu beurteilenden Forderung liegt ein Dreiecksverhältnis zu Grunde. Zum einen besteht unbestrittenermassen ein Vertragsverhältnis zwischen dem Fussbalclub Y.________ und dem Beschwerdeführer, auf Grund dessen Letzterer Fr. 150'000.-- erhalten hat. Zudem besteht zwischen dem Fussbalclub Y.________ und dem Beschwerdegegner ein Arbeitsverhältnis und schliesslich bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ebenfalls ein Arbeitsverhältnis, zu dem sich die Vereinbarung vom 31. Januar 2003 gesellte, auf die der Beschwerdegegner seine Forderung stützt. 
Die Vorinstanz hat diese Vereinbarung als Teil des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien angesehen. Der Beschwerdeführer demgegenüber sieht darin einen Gesellschaftsvertrag. 
3.1 Die Vereinbarung über die Beteiligung an einer Transferzahlung wurde am 31. Januar 2003 geschlossen. Sie weist in ihren "Vorbemerkungen" ausdrücklich auf den zwischen den Parteien bestehenden Lizenzspielervertrag hin, der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2005 dauere. Im Formulararbeitsvertrag vom 1. Juli 2003 wurde dann handschriftlich festgehalten, dass der Arbeitgeber die "Zusatzvereinbarung" vom 31. Januar 2003 ausdrücklich anerkenne. Insofern besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Arbeitsvertrag und der genannten Vereinbarung. 
Ein Zusammenhang zwischen diesen Vereinbarungen besteht jedoch in erster Linie aus inhaltlicher Sicht. Transferzahlungen zwischen Fussballclubs bei einem Spielerwechsel gründen nämlich auf dem Umstand, dass mit Fussballspielern zeitlich befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Ein ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsvertrag kann jederzeit im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben werden, wobei mit einem Aufhebungsvertrag die Schutznormen des Kündigungsrechts nicht unterlaufen werden dürfen. Es ist insbesondere zu beachten, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses und während eines Monats danach nicht einseitig auf zwingende Ansprüche verzichten darf (Art. 341 Abs. 1 OR). Insbesondere kann durch eine einverständliche Auflösung nicht einseitig auf den Lohn während der Kündigungsfrist bzw. einer festen Vertragsdauer verzichtet werden (BGE 118 II 58 E. 2b S. 60 f.; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 335 OR). Die Vertragsauflösung muss auch für den Arbeitnehmer mit einem Vorteil verbunden sein. Dieser Vorteil besteht in der Regel im Verzicht des Arbeitgebers auf die Leistung des Arbeitnehmers. Eine zulässige einverständliche Vertragsauflösung setzt somit voraus, dass der Arbeitgeber ohne diese Vereinbarung tatsächlich die Leistung des Arbeitnehmers verlangen würde; nur diesfalls verzichtet der Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag nicht einseitig auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Thomas Geiser, Arbeitsverträge mit Sportlern, in: Arter/Baddeley [Hrsg.], Sport und Recht, Bern 2007, S. 103). Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass im Zeitpunkt der Vertragsauflösung mit dem bisherigen Arbeitgeber eine Transferzahlung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber vereinbart wird. Auch die Vereinbarung des bisherigen Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer, ihn an dieser Zahlung teilhaben zu lassen, erscheint nicht als unzulässig. 
3.2 Der bisherige Arbeitgeber hat ohne Zweifel ein Interesse daran, dass die entsprechende Zahlung möglichst hoch ist, während der neue Arbeitgeber das umgekehrte Interesse hat. Beim Arbeitnehmer ist das Interesse nicht eindeutig. Eine hohe Transfersumme kann einerseits den erwünschten Arbeitgeberwechsel erschweren und den neuen Arbeitgeber dazu bringen, vom Arbeitnehmer eine möglichst hohe Rentabilität zu verlangen. Andererseits belegt eine hohe Transfersumme auch den Wert des Arbeitnehmers und hilft ihm damit bei den Lohnverhandlungen. Offensichtlich steigert sich sein Interesse an der Höhe der Transfersumme, wenn er mit dem bisherigen Arbeitgeber eine Beteiligung daran vereinbart hat. Diesfalls laufen die Interessen des Arbeitnehmers und seines bisherigen Arbeitgebers weitgehend parallel. 
Aus dem Umstand gleichlaufender Interessen lässt sich indessen noch nicht auf ein Gesellschaftsverhältnis schliessen. Ein solches liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen vertraglich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zusammenschliessen (Art. 530 Abs. 1 OR). Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass bei Austauschverträgen nicht auch Klauseln vorkommen können, die von einem Gleichlauf der Interessen beherrscht werden (vgl. Lukas Handschin, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 530 OR). Vom Arbeitsvertrag unterscheidet sich der Gesellschaftsvertrag in erster Linie durch die Stellung der Parteien. Während beim Arbeitsvertrag ein Subordinationsverhältnis vorliegt, stehen sich beim Gesellschaftsvertrag die Parteien auf gleicher Stufe gegenüber (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/4, Basel/Genf/München 2005, S. 26 f.). 
Vorliegend treten sich die Parteien nicht auf gleicher Stufe gegenüber. Die Vereinbarung, die eine Beteiligung an der Transferzahlung vorsieht, kann nicht vom Arbeitsvertrag getrennt gesehen werden, mag sie auch zeitlich vor Letzterem abgeschlossen worden sein. Ohne den Arbeitsvertrag macht sie keinen Sinn. Sie kann - wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selber festhält - nur zusammen mit dem Arbeitsvertrag bestehen, während dieser auch ohne die Vereinbarung über die Transferzahlung denkbar ist. Sie erscheint insofern als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Entsprechend wird sie darin auch ausdrücklich erwähnt. Dass aber die Tätigkeit des Beschwerdegegners beim Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses, sondern in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung geleistet worden ist, steht ausser Streit. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht sehr wohl ein Zusammenhang zwischen der Transferzahlung und dem Synallagma des Arbeitsvertrages. Wie aufgezeigt, hängt nämlich die ganze Transferregelung davon ab, dass der Fussballer in eine vorzeitige Auflösung seines auf eine feste Dauer abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses rechtsgültig einwilligen kann. Damit verzichtet er aber auf künftige Lohnzahlungen seines bisherigen Arbeitgebers, was nur zulässig ist, wenn auch der Arbeitgeber auf Forderungen ihm gegenüber verzichtet, d.h. auf die Arbeitsleistung. Die Transfervereinbarung steht deshalb in direktem Zusammenhang mit dem Synallagma des Arbeitsvertrages. 
3.3 Auch unabhängig von diesem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag erscheinen die Parteien in der Vereinbarung über die Beteiligung an der Transfersumme nicht als gleichgestellte Partner. Grundlage der vereinbarten Beteiligung bildet eine zwischen dem Beschwerdeführer und einem möglichen neuen Arbeitgeber auszuhandelnde Vereinbarung über eine Transfersumme. Gegenleistung in diesem Vertrag ist die sogenannte Freigabe des Spielers, die es erlaubt, vom Verband die notwendige Lizenz für die Teilnahme an Spielen zu erhalten. Wohl bildet Ausgangspunkt eines solchen Handels die Bereitschaft des Beschwerdegegners, den Arbeitgeber zu wechseln. Ob für die Freigabe des Spielers ein Betrag bezahlt werden muss oder nicht, hängt aber ausschliesslich vom bisherigen Arbeitgeber ab. Er entscheidet selbständig, ob er dazu nur gegen Bezahlung bereit ist oder nicht. 
Atypisch - wenn auch nicht unmöglich - für ein Gesellschaftsverhältnis ist im Übrigen der Umstand, dass die Zahlung vom neuen Arbeitgeber ausschliesslich an den Beschwerdeführer und nicht auch an den Beschwerdegegner erfolgte. Die beiden Parteien traten dem neuen Club gegenüber auch nicht gemeinsam als Verhandlungs- und Vertragspartner auf. 
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vereinbarung über die Beteiligung an der Transfersumme als Teil des Arbeitsvertrages und nicht als selbständigen Gesellschaftsvertrag angesehen hat. 
4. 
4.1 Nachdem sich die Transferklausel als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses erwiesen hat, ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, die daraus fliessende Verpflichtung sei dahingefallen, weil der Beschwerdegegner den Arbeitsvertrag fristlos gekündigt habe. 
Die fristlose Kündigung führt unabhängig davon, ob sie gerechtfertigt ist oder nicht, zur sofortigen faktischen und rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BGE 120 II 243 E. 3 S. 245; 117 II 270 E. 3b S. 271 f.; Vischer, a.a.O., S. 261; Rémy Wyler, Droit de travail, Berne 2002, S. 375). Damit fällt aber der Arbeitsvertrag nicht rückwirkend dahin. Vielmehr bleiben die vorher entstandenen und die sich aus der Vertragsbeendigung ergebenden Forderungen bestehen. 
4.2 Vorliegend ist nicht geklärt, ob die fristlose Kündigung des Beschwerdegegners gerechtfertigt war. Dies ist aber auch ohne Bedeutung. Es ist nämlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Transferzahlung erhalten hat, wie wenn das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden wäre. Hat der Arbeitgeber aber die sich aus einer vertragskonformen Auflösung ergebenden Leistungen erhalten, so ist nicht einzusehen, warum diese Leistungen wegen der fristlosen Vertragsauflösung nicht gleich abgerechnet werden müssten, wie wenn der Vertrag im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben worden wäre. Insofern ist es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch nicht notwendig, auf das Rechtsmissbrauchsverbot zurückzugreifen. Vielmehr fehlt es an einem Grund, aus der fristlosen Auflösung auf eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Rechtsfolge der Vertragsbeendigung zu schliessen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 
5. 
Für den Fall der Verbindlichkeit der Transferklausel macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, der Beschwerdegegner müsse sich auf seinen Anspruch alles anrechnen lassen, was er von seinem neuen Arbeitgeber ausser Lohn und Prämien erhalten habe. Der Beschwerdegegner bestreitet allerdings, ausser Lohn von seinem neuen Club Geld empfangen zu haben. Die Vorinstanz hat die Frage nicht geklärt, weil sie der Meinung war, auf Grund der fraglichen Vertragsklausel seien nur jene Leistungen zu teilen, die der neue Arbeitgeber dem alten für die Freigabe des Spielers bezahlt habe, nicht aber auch, was der Spieler gegebenenfalls an weiteren Leistungen für den Übertritt erhalten hat. Der Beschwerdeführer sieht darin eine falsche Auslegung des Vertrages. 
5.1 Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f., 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 467 E. 1.1 S. 469, 606 E. 4.1 S. 611, je mit Hinweisen). Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüft, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahmen von Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen ist. Der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 OR als Auslegungsregel (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 467 E. 1.1 S. 469 f., 606 E. 4.1 S. 611; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Auch bei der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen ist das Bundesgericht allerdings an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S. 611, je mit Hinweisen). Ergibt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass die Parteien über eine zu regelnde Frage keine inhaltliche Einigung erzielt haben, so liegt eine Vertragslücke vor, die richterlich nach dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen ist (BGE 115 II 484 E. 4 S. 487 f.). 
Vorliegend hat die Vorinstanz keinen tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen festgestellt, sondern den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Die Folgerungen sind damit einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren zugänglich. 
5.2 Die Vereinbarung bezüglich der Beteiligung an der Transfersumme ist - im Gegensatz zum Arbeitsvertrag - sehr kurz gehalten. Abgesehen von den Parteibezeichnungen und den Unterschriften enthält sie folgenden Text: 
"Vorbemerkungen 
a) Zwischen dem Verein, vorgenannt und dem Profi - Fussballspieler, vorgenannt besteht ein Lizenzspielervertrag. Dieser dauert vom 01.01.03 - 30.06.05. 
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die obgenannten Parteien hiermit was folgt: 
1. Transfermodalitäten 
Transfermöglichkeit bis 01.07.03 
Maximale Vertragsauskaufssumme CHF 50'000.-- 
Aufteilung 50 % Spieler 50 % Fussballclub X.________ 
Transfermöglichkeit bis 01.07.04 
Minimale Vertragsauskaufssumme CHF 150'000.-- 
Aufteilung 50 % Spieler 50 % Fussballclub X.________ 
Diese Vereinbarung wird in zwei Exemplaren ausgefertigt, wobei jede Partei ein Exemplar erhält." 
Der Vertrag umschreibt nicht, was unter der "Vertragsauskaufssumme" zu verstehen ist. Im Zusammenhang mit der Vorbemerkung und den bekannten Regeln über die Transferzahlungen bei Clubwechseln von Fussballspielern ergibt sich aber ohne weiteres, dass damit jener Betrag gemeint ist, den der neue Club dem alten bezahlt, damit dieser gegenüber dem Verband sein Einverständnis zum Wechsel gibt. Ohne dieses Einverständnis erhält der Spieler vom Verband, der die Wettkämpfe organisiert, keine Erlaubnis, für den neuen Club zu spielen. 
Gegenleistung für diese Transferzahlung ist demnach die Zustimmung des bisherigen Clubs zur Zulassung des Spielers beim neuen Club. Die Zahlung erfolgt somit in Erfüllung einer synallagmatischen Leistung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen zwei Fussballclubs. Dass die vereinbarte "Vertragsauskaufssumme" auch Zahlungen des neuen Clubs an den Spieler oder seine Entourage umfassen soll, ist nicht ersichtlich. Solche Zahlungen - soweit sie vorliegend überhaupt erfolgt sind - haben nicht die Freigabe des Spielers durch den bisherigen Club zur Gegenleistung, sondern die Bereitschaft des Spielers, für den neuen Club zu arbeiten. Dass sich diese beiden Arten von Zahlungen gegenseitig beeinflussen, soll dadurch nicht bestritten werden. Es liegt auf der Hand, dass der neue Club ein Interesse daran hat, für die Arbeit eines Spielers insgesamt möglichst wenig bezahlen zu müssen. Eine hohe Transfersumme kann somit dazu führen, dass dem Spieler weniger bezahlt wird und umgekehrt. Das ändert aber nichts daran, dass die Zahlungen an den Spieler - unter welchem Titel sie auch immer erfolgen mögen - als Gegenleistung zu seiner Arbeit erfolgen, während die Zahlungen an den bisherigen Club in den Zulassungsregeln des Verbandes begründet sind. Die zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner vereinbarte "Vertragsauskaufssumme" umfasst somit nur diejenigen Zahlungen, die der neue Club dem bisherigen ausrichtet, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat. 
Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Vereinbarung überzeugt somit und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
6. 
Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegner seine Forderung zu Recht erhoben hat. Die Höhe des Betrages ist unbestritten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juli 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: