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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_272/2023  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreibungsamtes Gossau, 
Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau SG, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin E. Looser, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. April 2023 (AK.2023.112-AK, AK.2023.133-AK [ST.2023.6876]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 22. Februar 2023 Strafanzeige beim Kantonalen Untersuchungsamt unter anderen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreibungsamts Gossau wegen Urkundenfälschung, Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung sowie entsprechender Teilnahmehandlungen. 
Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Sowohl B.________ als auch die Stadtverwaltung Gossau für die angezeigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreibungsamts beantragten, es sei keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen. Die Anklagekammer entschied am 26. April 2023, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreibungsamts Gossau, worunter B.________, werde nicht erteilt. 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 31. Mai 2023 an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sei zu ermächtigen und zu verpflichten, Strafuntersuchungen aufzunehmen. 
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 26. Juni 2023 als "Nachtrag" eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ein. Der Beschwerdegegner 2 beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer nimmt dazu Stellung, worüber die übrigen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). 
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da seine Strafanzeige aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht mehr weiter behandelt werden kann (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 V 577 E. 3.2 mit Hinweis). 
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift seine Strafanzeige sowie einen Teil seiner Stellungnahme an die Vorinstanz wiedergibt, ohne eine Rechtsverletzung zu rügen, ist demnach nicht darauf einzugehen. 
 
3.  
Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist dabei nicht abzustellen (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 140 I 326 E. 5.1 und 5.2; Urteil 1C_232/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Vorinstanz sei grundsätzlich zu hinterfragen. Die häufige Verwendung von Anführungszeichen in der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid zeige deren abwertende Haltung ihm gegenüber und ziehe seine Ausführungen ins Lächerliche. Ausserdem halte die Vorinstanz abschliessend fest, dass "nicht ansatzweise hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten" vorlägen. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK im oben genannten Sinn darzutun. 
 
4.  
 
4.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen, ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4). Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte entscheidet im Kanton St. Gallen die Anklagekammer (vgl. vorne E. 1). In der Folge obliegt der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme gemäss ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und 310 StPO) der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3).  
 
4.2. Rechtsprechungsgemäss ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Vielmehr muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Fortsetzung eines schon eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3; Urteil 1C_565/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, aus dem an den Beschwerdeführer adressierten Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2022 gehe hervor, dass anstelle einer eigenhändigen Unterschrift die digitale Nachbildung der Unterschrift der Amtsleiterin des Betreibungsamts angebracht worden sei. Gemäss Art. 69 Abs. 1 SchKG, Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) und der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 (Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare) sei die Verwendung einer digitalen Nachbildung einer Unterschrift auf einem Zahlungsbefehl zulässig; eine eigenhändige Unterschrift sei nicht erforderlich. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Zahlungsbefehl, dem ein Strafbefehl zu Grunde liege, manuell von einer Betreibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten hätte bearbeitet werden müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Betreibungsbegehren der Staatsanwaltschaft mittels eines digitalen Gesuchs über das Anwendungsprogramm "eSchKG", das für den Austausch von elektronischen Betreibungsdaten Standard sei, dem Betreibungsamt übermittelt und der Zahlungsbefehl in der Folge von einem weiteren Programm des Anbieters "Themis", das schweizweit genutzt werde, automatisch generiert worden sei. Bei offiziellen Formularen, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet würden. Die Amtsleiterin trage die Gesamtverantwortung für das Erfüllen von Amtsgeschäften im Betreibungswesen. Dies gelte selbst dann, wenn sie krankheitsbedingt nicht im Büro anwesend sein sollte. In strafrechtlicher Hinsicht sei zudem unbeachtlich, ob die ursprünglich ins Anwendungsprogramm eingebrachte Originalunterschrift grösser sei als die auf dem Zahlungsbefehl ausgedruckte Unterschrift. Insofern sei nicht ersichtlich, dass eine strafbare Handlung vorliegen könnte, wenn auf dem Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2022 die digitale Nachbildung der Unterschrift der Amtsleiterin angebracht worden sei. Es lägen insbesondere keine Hinweise auf eine Urkundenfälschung, einen Amtsmissbrauch, eine Amtsanmassung, einen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eine Nötigung oder eine Teilnahmehandlung vor. Letztlich sei nicht im Strafverfahren zu klären, ob aus dem Zahlungsbefehl hervorgehen müsse, wer für den Ausdruck verantwortlich gewesen sei.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Mit diesen schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er wiederholt lediglich, seiner Auffassung nach sei das Mitdrucken der Unterschrift einer unbeteiligten und abwesenden Amtsleiterin ein Missbrauch und strafbar. Als Urkundenfälschung bzw. Herstellung einer unwahren Urkunde gelte auch, wenn diese nicht von derjenigen Person stamme, die darin als Ausstellerin bezeichnet sei. Beim Zahlungsbefehl handle es sich einerseits um eine Urkunde und andererseits um eine Verfügung, aus der ersichtlich sein müsse, von welcher Behörde sie stamme und wer daran mitgewirkt habe. Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht (rechtsgenüglich) auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; oben E. 2), weshalb darauf nicht einzugehen ist.  
Im Übrigen verweisen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023. Diesem zufolge müsste eine Pfändungsankündigung, auf der die Unterschrift durch Aufdruck der eingescannten Unterschrift reproduziert worden sei, als gültig erachtet werden. Gemäss Art. 6 VFRR seien die Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen. Es dürften Faksimilestempel verwendet werden, worunter nicht nur physische Stempel zu verstehen seien, die auf ausgedruckte Dokumente gestempelt würden. Bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung habe es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern: Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet würden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen hätten nach wie vor Gültigkeit. Es sei deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspreche (zum Ganzen: Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3 mit Hinweis). 
 
5.2.2. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, mit Blick auf die Schriftstärke entspreche die Wiedergabe der Unterschrift der halben Grösse des gescannten Originals oder noch weniger. Es sei zu prüfen, welche Bedeutung diesem Umstand zukomme. Bei Banknoten gehe man davon aus, dass Wiedergaben kleiner als zwei Drittel des Originals nicht mehr als Fälschung gälten. Entsprechend müsste bei Wiedergaben einer Unterschrift von deutlich kleiner als zwei Dritteln im Umkehrschluss der Wille zu einer Fälschung gegeben sein.  
Es erschliesst sich nicht, inwiefern vorliegend eine angeblich vom Original abweichende Grösse der Unterschrift auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hinweisen könnte. Dies vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vergleich mit Banknoten nicht aufzuzeigen, wobei offen bleiben kann, ob dieser Vergleich hier überhaupt tauglich ist. 
 
5.2.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen, wonach der automatisierte Prozess "der geforderten Sorgfalt im Betreibungswesen" widerspreche und sich die Frage nach der Zulässigkeit stelle, wenn vor der Aus- und Zustellung eines Zahlungsbefehls keine Willensbildung mehr vorgenommen werde, vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
5.3. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, insgesamt lägen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner vor. Der vom Beschwerdeführer angeführte Grundsatz "in dubio pro duriore" vermag daran nichts zu ändern.  
 
6.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 2 mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck