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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_256/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 23. Februar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, wie die medizinischen Akten zu würdigen seien, 
dass er damit - wie in zahlreichen anderen von ihm beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren (vgl. unlängst ergangene Urteile 9C_206/2017 vom 21. März 2017, 8C_195/2017 vom 15. März 2017, 8C_176/2017 vom 8. März 2017, 8C_102/2017 vom 7. Februar 2017, 8C_827/2016 vom 21. Dezember 2016 und 9C_755/2016 vom 16. November 2016) - nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin klar sein müsste, dies nachdem ihm persönlich wiederholt wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind (Urteile 8C_611/2015 vom 30. September 2015, 8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011), 
dass der Rechtsvertreter deshalb bei künftigen Eingaben dieser Art gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG erneut Ordnungsbussen zu gewärtigen haben wird, 
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann