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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.198/2003 /grl 
 
Urteil vom 13. November 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
B.________ & Co., 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer, 
 
gegen 
 
C.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Rüegg. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag; Mängel, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 12. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die A.________ GmbH mit Sitz in Deutschland verkaufte der B.________ & Co. mit Sitz in der Schweiz eine gebrauchte Textilreinigungsmaschine Seco SS 240. Diese war auf KWL als Arbeitsstoff umgestellt worden, was zusätzlich zur Reinigungsmaschine eine Destillationsanlage und einen Stickstoffgenerator erforderlich machte. Der Kaufpreis wurde auf DEM 55'600.-- festgesetzt. Die Maschine wurde der Käuferin am 29. Juli 1996 geliefert. Mit Schreiben vom 26. August 1996 rügte die Käuferin, dass die Destillation der Maschine mangelhaft sei und der Nierosterbehälter rinne und dringend ausgetauscht werden müsse. Am 29. August 1996 hat ein Vertreter der Verkäuferin die Maschine untersucht, um einen "Befundbericht" zu erstellen. Mit Schreiben vom 5. September 1996 teilte die Käuferin der Verkäuferin unter dem Betreff "UNBRAUCHBARE MASCHINEN-LIEFERUNG" mit: 
"Wie im Schreiben vom 28.[recte: 26.]08.1996 sowie div. Telefongesprächen mit Ihnen wissen Sie, dass die gelieferte Maschine nicht brauchbar ist. 
Ihr Besuch am 29.08.1996 mit unserer Frau D.________ und gemäss telefonischer Informationen zwischen Ihnen und unserem Hr. D.________ hat ergeben, dass das Maschinen-Destillationssystem nicht funktioniert. 
Sie bestätigen, dass bei der Lieferung einiges vergessen wurde und Sie verpflichtet sind, dies zu vervollständigen. 
Gerne geben wir nochmals die defekten Mängel an. 
a. Der Destillationsregler (Schwimmkopf) ist defekt und die Folgen sind: Die Destillation schaltet nicht automatisch ab und zieht Luft ins System, [was] wiederum weitere Folgeschäden mit sich bringt. 
b. Der Nierosterbehälter für die Leichtsieder rinnt. (Die Folgen: Überschwemmung am Boden mit KWL.). 
c. Das Kondenswasser wird nicht abgetrennt. 
d. Die Reinigungsverstärkerpumpe wurde nicht angeschlossen und eingestellt. 
e. Die Imprägnierpumpe wurde nicht geliefert. (...). 
(...) 
Die Pumpe haben wir bis heute noch nicht erhalten. 
(...) 
Unsere Abklärung beim Rechtsdienst hat ergeben, dass wir sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können, wenn diese Garantiearbeiten nicht innert 10 Tagen erledigt werden. 
Von diesem Recht werden wir Gebrauch machen, sollte es nicht anders lösbar sein. Die ganze Rechnung verrechnen wir zurück, da die gelieferten Maschinenkomponenten nicht funktionieren. 
(...) 
Wir geben ihnen 10 Tage Zeit, sämtliche Missstände zu beheben, ansonsten wir gezwungen wären, rechtliche Schritte einzuleiten." 
Am 6. September 1996 trat die Verkäuferin ihre Kaufpreisforderung an C.________ mit Wohnsitz in Deutschland ab. Am 9. September 1996 wurde über die Verkäuferin der Konkurs eröffnet. 
In ihrem Schreiben vom 18. September 1996 teilte die Käuferin der Verkäuferin sinngemäss mit, sie mache auf Grund der unterlassenen Reparatur der Maschine eine Schadenersatzforderung in der Höhe von DEM 59'600.- geltend, welche innert 30 Tagen zu begleichen sei. Zudem kündigte die Käuferin an, sie werde die Maschine zur Entsorgung freigeben, wenn bis zum 30. September 1996 keine Reparaturarbeiten ausgeführt würden. 
 
C.________ verlangte mit Schreiben vom 27. September 1996 von der Käuferin die Begleichung der an ihn abgetretenen Kaufpreisforderung bis zum 4. Oktober 1996. 
 
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1996 mahnte die Käuferin die Verkäuferin bezüglich der geltend gemachten Schadenersatzforderung und setzte eine letzte zehntägige Zahlungsfrist. Zudem führte die Käuferin dem Sinne nach aus, da die Verkäuferin kein Interesse an einer Rücknahme der Maschine gezeigt habe, würde über diese wie angekündigt verfügt. 
Am 16. April 1998 klagte C.________ beim Amtsgericht Luzern-Land gegen D.________ auf Bezahlung des Kaufpreises. Die Klage wurde am 21. Januar 1999 wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten kostenfällig abgewiesen. 
 
B. 
Am 2. August 1999 erhob C.________ beim Amtsgericht Luzern-Stadt Klage gegen die Käuferin auf Zahlung des Kaufpreises von DEM 55'600.-- zuzüglich Verzugszins zu 4 % seit dem 30. Juli 1996. Zudem machte der Kläger eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'902.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Januar 1999 geltend. Zur Begründung dieser Forderung führte der Kläger an, er habe Prozesskosten in dieser Höhe bezahlen müssen, weil er zunächst D.________ eingeklagt habe, was auf die Verletzung der Firmengebrauchspflicht der Beklagten zurückzuführen sei. Die Käuferin schloss auf Abweisung der Klage, wobei sie insbesondere geltend machte, sie sei auf Grund der Mangelhaftigkeit der gelieferten Maschine vom Kaufvertrag zurückgetreten. 
 
 
Die Beklagte wurde auf den 31. Dezember 2000 liquidiert und im Handelsregister gelöscht. Die Löschung wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 25. April 2001 publiziert. 
 
Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. April 2001 ab. Dagegen appellierte der Kläger beim Obergericht des Kantons Luzern. Dieses nahm an, die Beklagte könne auf Grund der gegen sie erhobenen Forderung nicht als liquidiert gelten, weshalb sie unabhängig von ihrer Löschung im Handelsregister weiterbestehe und damit auch parteifähig sei. Mit Verfügung vom 30. November 2001 gab das Obergericht eine Expertise zur Abklärung der Mängel der gelieferten Maschine in Auftrag, welche dem Gericht am 27. August 2002 eingereicht wurde. Am 12. Mai 2003 hob das Obergericht das Urteil des Amtsgerichts auf, hiess die Klage im Umfang von DEM 55'600.-- nebst 4 % Zins seit 14. April 1999 gut und wies die Schadenersatzforderung ab. 
 
C. 
Die Beklagte erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2003 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zudem sei der Kläger anzuweisen, die gelieferte Maschine bei der Beklagten abzuholen. Eventuell sei der Kaufpreis angemessen zu mindern oder die Angelegenheit zur Abklärung des Minderanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Kläger ficht die Abweisung seiner Schadenersatzforderung nicht mit Anschlussberufung an, weshalb das angefochtene Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. 
 
2. 
2.1 Auf die form- und fristgerechte Berufung ist grundsätzlich einzutreten, da der angefochtene Endentscheid eine Zivilrechtsstreitigkeit betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG). Zudem wird der erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht (Art. 46 OG). 
 
2.2 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 43 Abs. 1 OG). Zu diesen Verträgen gehört das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG bzw. UN-Kaufrecht, SR 0.221.211.1). Dieses kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung, da der strittige Kaufvertrag zwischen zwei Parteien mit Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten abgeschlossen wurde (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG). 
 
2.3 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werde dieser zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen (Art. 64 OG; BGE 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3; 116 II 93 E. 2, 489 E. d, 749 mit Hinweisen). 
 
Gegen diese Vorschriften verstösst die Beklagte, wenn sie, ohne eine der genannten Ausnahmen geltend zu machen, versucht, das vom Obergericht festgehaltene Beweisergebnis bezüglich der Mängel in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. 
 
2.4 Das Begehren der Beklagten, den Kläger anzuweisen, die Maschine abzuholen, ist neu und damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). 
 
3. 
3.1 Nach dem UN-Kaufrecht hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben (Art. 38 Abs. 1 CISG). Er verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in der er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und er dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet (Art. 39 Abs. 2 CISG). Ob diese Fristen eingehalten wurden, beurteilt das Gericht nach seinem Ermessen. Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 351 E. 4a S. 354, mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2 Das Obergericht ging unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung davon aus, im vorliegenden Fall könne von einer Untersuchungsfrist von einer Woche und einer Anzeigenfrist von einem Monat ausgegangen werden, weshalb die Rüge vom 26. August 1996 rechtzeitig erfolgt sei. Zudem habe die Beklagte am 5. September 1996, mithin gerade einen Monat nachdem davon auszugehen sei, dass sie die gerügten Mängel entdeckt habe, erneut detaillierte Mängelrüge erhoben. In Anbetracht des Umstandes, dass ein Vertreter der Verkäuferin am 29. August 1996 die Maschine nochmals überprüft habe, erscheine auch die zweite und detaillierte Mängelrüge vom 5. September 1996 keineswegs als verspätet. Bezüglich dieser Beurteilung ist eine Ermessensüberschreitung des Obergerichts nicht ersichtlich. Sie wird denn auch vom Kläger nicht geltend gemacht. 
 
4. 
4.1 Das Obergericht hat angenommen, mit der Mängelanzeige vom 5. September 1996 habe die Beklagte gerügt, der Destillationsregler sei defekt, der Nierosterbehälter rinne, das Kondenswasser werde nicht abgetrennt, die Reinigungsverstärkerpumpe sei nicht angeschlossen und eingestellt und die Imprägnierpumpe sei nicht geliefert worden. Weiter führte das Obergericht aus, zwar habe der Experte angegeben, die Funktionsfähigkeit der Maschine sei nicht gewährleistet, da sie den Ansprüchen eines Prototyp-Standards nicht zu genügen vermöge. Indessen habe die Beklagte diesen Mangel nicht gerügt. Ebenso wenig habe die Beklagte gerügt, dass die Messzelle am Stickstoffgenerator defekt und dieser selber verdreckt und schlecht gewartet sei. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts könne die Beklagte daher aus diesem Mangel keine Rechte ableiten. 
 
4.2 Die Beklagte macht geltend, das Obergericht habe zu Unrecht bloss die Mängel geprüft, welche sie in ihrem Schreiben vom 5. September 1996 im Einzelnen erwähnt habe. Es habe dabei ausser Acht gelassen, dass die Beklagte darin generell eine "unbrauchbare Maschinen-Lieferung" gerügt habe und die einzelnen Mängel nur als Hinweis auf Problemkreise zu verstehen seien, auf welche die Funktionsuntüchtigkeit nach der Einschätzung der Beklagten zurückzuführen sei. Damit habe die Beklagte hinreichend gerügt, dass die Maschine unbrauchbar sei. 
 
4.3 Das UN-Kaufrecht wurde auf Arabisch, Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch und Chinesisch verfasst. Es wurde u.a. ins Deutsche übersetzt. Bei Unklarheiten über den Wortlaut ist auf die Originaltexte abzustellen, wobei der englischen und sekundär der französischen Fassung eine erhöhte Bedeutung zukommt, da Englisch und Französisch die offiziellen Konferenzsprachen waren und die Verhandlungen hauptsächlich auf Englisch geführt wurden (Witz, in: International Einheitliches Kaufrecht, Praktiker-Kommentar und Vertragsgestaltung zum CISG von Witz/Salger/Lorenz, N. 20 zu Art. 7 CISG; Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), N. 4 zu Art. 7 CISG; vgl. auch Siehr, in: Honsell (Hrsg.) Kommentar zum UN-Kaufrecht, N. 6 zur Präambel; Ferrari, in: Schlechtriem (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 3. Aufl. N. 35 zu Art. 7 CISG). Nach der deutschen Übersetzung von Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG bzw. UN-Kaufrecht; SR 0.221.211.1) hat der Käufer bei der Anzeige der Vertragswidrigkeit deren Art genau zu bezeichnen. Der englische und französische Konventionstext sprechen von "specifying the nature of the lack of conformity" bzw. von "en précisant la nature de ce défaut". Die Anzeige muss damit die Natur, d.h. die Art oder Wesensart, das Wesen bzw. den Charakter der Vertragswidrigkeit spezifizieren (vgl. Merriam-Webmaster Dictionary, der "nature" als Synonym von "essence" als "the inherent character or basic constitution of a person or thing" definiert, vgl. auch Le Grand Robert de la langue française, der "nature" mit "essence" gleichsetzt). Zu beachten ist, dass die Verben "specify" bzw. "préciser" nicht nur mit "genau bezeichnen", sondern auch mit "bezeichnen" bzw. "angeben" übersetzt werden können. Die Originaltexte stellen daher an die Genauigkeit der Bezeichnung weniger hohe Anforderungen, als dies die deutsche Übersetzung erwarten lässt (Schwenzer, in: Schlechtriem (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 3. Aufl., N. 6 zu Art. 39 CISG; Michael G. Gerny, Untersuchungs- und Rügepflichten beim Kauf nach schweizerischem, französischem und US-amerikanischem Recht sowie nach CISG, Diss. Basel 1999, S. 196). Demnach genügt eine Mängelanzeige, welche die Natur bzw. die Wesensart der Vertragswidrigkeit (genau) angibt. Eine präzisere Umschreibung verlangt der Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 CISG nicht. Dies ist auch nicht erforderlich, da dem Verkäufer im Zeitalter der elektronischen Kommunikation ohne weiteres zumutbar ist, Rückfragen zu stellen, wenn er vom Käufer genauere Angaben haben möchte (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 7 zu Art. 39 CSIG; David Rüetschi, Substanziierung der Mängelrüge, recht 21/2003, S. 115 ff., S. 121; Gerny, a.a.O., S. 199). Zur Umschreibung der Natur bzw. Art der Vertragswidrigkeit genügt es, wenn der Käufer mitteilt, eine Maschine bzw. Teile davon würden nicht funktionieren und er die entsprechenden Symptome angibt. Nicht erforderlich ist, dass er auch die Ursachen der Funktionsstörungen bezeichnet (Schwenzer, a.a.O., N. 8 zu Art. 39 CISG; Lüderitz/Schüssler-Langeheine, in: Soergel (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl., Bd. 13 CISG, N. 8 zu Art. 39 CISG; Hans-Josef Vogel, Die Untersuchungs- und Rügepflicht im UN-Kaufrecht, Diss. Bonn 2000, S. 98 f.). Sofern der Verkäufer den Erklärungswillen des Käufers nicht kennt, sind seine Mängelanzeige und sein sonstiges Verhalten so auszulegen, wie eine vernünftige Person in gleicher Stellung wie die des Verkäufers sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG). 
 
4.4 Die Beklagte gab in ihrem Schreiben vom 5. September 1996 an, dass die gelieferte Maschine nicht brauchbar sei. Diese Angabe ist im Zusammenhang zu würdigen. So führte die Beklagte daneben einzelne Funktionsstörungen bzw. fehlende Teile an und verlangte die Behebung der Missstände. Aus dem Nachbesserungsbegehren und den im Einzelnen aufgelisteten Störungen ergibt sich, dass die Beklagte nicht die generelle konstruktionsbedingte Funktionsuntauglichkeit der Maschine rügte, sondern die Maschine als defekt aber grundsätzlich funktionstauglich ansah. Das Obergericht hat daher zu Recht angenommen, die vom Experten festgestellte Funktionsunfähigkeit der Maschine auf Grund des mangelnden Prototyp-Standards sei von der Beklagten nicht gerügt worden. Die Formulierung, dass die Beklagte nochmals die Mängel angebe, zeigt, dass die nachstehende Liste der Vertragswidrigkeiten als abschliessend zu verstehen war. Da der Stickstoffgenerator in dieser Liste nicht angeführt wurde, konnte die Verkäuferin annehmen, er werde nicht beanstandet. Damit hat das Obergericht zu Recht angenommen, dass insoweit eine Mängelrüge fehlt und die Beklagte daher aus der Mangelhaftigkeit des Stickstoffgenerators und dem ungenügenden technischen Standard der Maschine keine Rechte ableiten könne. 
 
5. 
5.1 Alsdann führte das Obergericht aus, das eingeholte Gutachten ergebe zusammengefasst, dass mit Ausnahme der fehlenden Imprägnierpumpe bezüglich der im Schreiben vom 5. September 1996 gerügten Mängel weder für das Bestehen noch für deren Nichtbestehen ein Beweis vorliege. Da diese Mängel innerhalb der Frist von Art. 39 CISG gerügt worden seien, müsse grundsätzlich der Verkäufer beweisen, dass diese Vertragswidrigkeiten im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht bestanden. Im vorliegenden Fall habe jedoch die Beklagte die Anlage demontiert, was dazu geführt habe, dass der Experte mit Ausnahme der fehlenden Imprägnierpumpe zu den gerügten Mängeln keine Aussage habe machen können. Die Beweisschwierigkeiten seien demnach von der Beklagten verursacht worden, weshalb es gerechtfertigt erscheine, sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen. Damit könne die Beklagte alleine aus dem Fehlen der Imprägnierpumpe Rechte ableiten, da die übrigen angezeigten Mängel nicht hätten nachgewiesen werden können. 
 
5.2 Die Beklagte rügt, das Obergericht habe zu Unrecht angenommen, sie habe die rechtzeitig gerügten Mängel zu beweisen. Es habe ausser Acht gelassen, dass die Unmöglichkeit des Beweises der Verkäuferin anzulasten sei, da sie keine Schaltpläne geliefert habe und daher die Wiederinbetriebnahme der drei an verschiedenen Orten gelagerten Maschinenkomponenten verunmöglicht habe. 
 
5.3 Die Verteilung der Beweislast gehört gemäss der herrschenden Lehre zu den im UN-Kaufrecht geregelten Gegenständen (Siehr, in: Honsell (Hrsg.), Kommentar zum UN-Kaufrecht, N. 10 zu Art. 4 CISG; Magnus, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Wiener UN-Kaufrecht (CISG), 13. Bearbeitung, N. 63 zu Art. 4 CISG; Ferrari, a.a.O., N. 49 zu Art. 4 CISG, mit weiteren Hinweisen). Fehlt im UN-Kaufrecht eine ausdrückliche Beweislastregel, so ist diese Lücke nach den allgemeinen Grundsätzen zu schliessen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen (Art. 7 Abs. 2 CISG; Schnyder/Straub, in: Honsell (Hrsg.), Kommentar zum UN-Kaufrecht, N. 68 zu Art. 45 CISG). Als solcher Grundsatz ist anerkannt, dass in der Regel jede Partei für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm beweispflichtig ist (Magnus, a.a.O., N. 67 zu Art. 4 CISG; Ferrari, a.a.O., N. 52 zu Art. 4 CISG; Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), N. 15 zu Art. 4 CISG; Witz, a.a.O., N. 93 zu Art. 7 CISG). Weiter hat die Partei, welche sich auf eine Ausnahmeregel beruft, grundsätzlich deren tatsächliche Voraussetzungen zu beweisen (Magnus, a.a.O., N. 68 zu Art. 4 CISG; Ferrari, a.a.O., N. 50 zu Art. 4 CISG, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schnyder/Straub, a.a.O., N. 68 zu Art. 45 CISG, welche insoweit zwischen Grund- und Gegentatbestand unterscheiden). Schliesslich wird als Grundsatz anerkannt, dass Tatsachen aus einem Bereich, welcher einer Partei deutlich besser bekannt ist als der anderen, diejenige Partei nachweisen muss, welche die Herrschaft über diesen Bereich hat (Magnus, a.a.O., N. 69 zu Art. 4 CISG; Ferrari, a.a.O., N. 51 zu Art. 4 CISG; Schnyder/Straub, a.a.O., N. 68 zu Art. 45 CISG; Clemens Antweiler, Beweislastverteilung im UN-Kaufrecht, Diss. Mainz 1994, S. 96 ff.). Mit der Beachtung der Beweisnähe, bzw. der Möglichkeit einer Partei, Tatsachen zu beweisen, sollen Beweisprobleme vermieden werden. 
 
Nach dem Prinzip, dass die Partei die Voraussetzungen einer für sie günstigen Norm nachweisen muss, hat der Verkäufer, der den Kaufpreis verlangt, die vertragskonforme Lieferung zu beweisen und der Käufer, der aus der Vertragswidrigkeit der Ware Gegenansprüche (z.B. auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung) ableitet, die Vertragswidrigkeit nachzuweisen. Damit sind nach dem genannten Grundsatz beide Parteien bezüglich der Vertragskonformität beweispflichtig, soweit sie aus deren Vorliegen bzw. Fehlen Rechte ableiten. Da insoweit keine Ausnahmeregel vorliegt, ist die Abgrenzung der Beweislast bezüglich der Vertragswidrigkeit der Ware unter Berücksichtigung der Beweisnähe zu bestimmen. Diesem Prinzip folgend ist auf den Übergang der Ware in den Herrschaftsbereich des Käufers abzustellen. Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) der Käufer nach der rügelosen Abnahme der Ware deren Vertragswidrigkeit zu beweisen hat, wobei unter der Abnahme gemäss Art. 60 lit. b CISG die körperliche Übernahme der Ware verstanden wird (Urteil des BGH vom 8. März 1995, BGHZ 129 S. 75 ff., S. 81; CISG-online Nr. 144, E. 1b/aa; vgl. auch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1991, NJW 1991 S. 3102, CISG-online Nr. 23; im Ergebnis ebenso: Urteil der Cour d'Appel, Mons (Belgien) vom 8. März 2001 [R.G.1999/242]; zustimmend: Achilles, a.a.O., N. 15 zu Art. 4 CISG; Ferrari, a.a.O., N. 52 zu Art. 4 CISG; Burghard Piltz, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, NJW 2003, S. 2056 ff., S. 2061; im Ergebnis ebenso: Schnyder/Straub, a.a.O., N. 58 zu Art. 50 CISG; Bianca, in: Commentary on the International Sales Law, the 1980 Vienna Sales Convention, Bianca/Bonell (Hrsg.), N. 3.1. zu Art. 36 CISG). Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, eine rügelose Abnahme sei erst nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Untersuchung der Ware und Anzeige von Vertragswidrigkeiten anzunehmen. Würden während dieser Frist Mängel angezeigt, so habe der Verkäufer deren Nichtbestehen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu beweisen (Huber, in: Schlechtriem (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 3. Aufl., N. 13 zu Art. 45 CISG; Schwenzer, a.a.O., N. 49 zu Art. 35 CISG; Antweiler, a.a.O., S. 169; vgl. auch Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 30. November 1998, SZIER 1999 S. 185 ff., S. 188). Diese Auffassung trägt indes dem Umstand keine Rechnung, dass sich die Ware nach der Übernahme durch den Käufer in seinem alleinigen Herrschaftsbereich befindet und er daher besser in der Lage ist, den Bestand einer Vertragswidrigkeit zu beweisen als der Verkäufer dessen Abwesenheit. So hat dieser insbesondere während der angemessenen Anzeigefrist gemäss Art. 39 CISG keine Möglichkeit zur Beweissicherung. Demnach rechtfertigt es sich, vom Käufer, der die Ware übernommen und daran die Sachherrschaft erlangt hat, den Nachweis der Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware zu verlangen, soweit er daraus Rechte ableitet. 
 
5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte, welche die gelieferte Maschine übernommen und in Besitz genommen hat, deren Vertragswidrigkeit beweisen muss, soweit sie daraus das Recht auf Vertragsrücktritt oder Minderung ableitet. Das Obergericht hat daher im Ergebnis die Beweislast bundesrechtskonform verteilt. Unbedeutend ist jedoch, dass die Maschine von der Beklagten demontiert wurde, da diese damit ihre eigene Beweisführung und nicht diejenige des Klägers erschwerte (vgl. Urteil des BGH vom 25. Juni 1997, NJW 1997 S. 3311 ff., CISG-online Nr. 277, E. 2). Unerheblich ist auch, ob die Verkäuferin Schaltpläne geliefert hat, da die Beklagte das Fehlen solcher Pläne nicht rechtzeitig gerügt hat und sie deshalb daraus auch in beweisrechtlicher Hinsicht keine Rechte ableiten kann. 
 
6. 
6.1 Die Beklagte leitete aus den von ihr geltend gemachten Vertragswidrigkeiten primär einen Anspruch auf Aufhebung des Vertrages ab. Zur Begründung dieses Anspruchs führt die Beklagte in ihrer Berufung zusammengefasst an, die Maschine sei auf Grund des ungenügenden technischen Standards für die professionelle Reinigung von Wäsche untauglich und damit für den bestimmungsgemässen Gebrauch offensichtlich nicht geeignet gewesen. Damit liege eine wesentliche Vertragsverletzung vor, welche gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG die Aufhebung des Vertrages rechtfertigen könne. Diese Begründung dringt nicht durch, da die Beklagte entgegen ihrer Annahme den ungenügenden technischen Standard der Maschine nicht gerügt hat und demnach daraus keine Rechte ableiten kann (vgl. E. 4 hievor). Die von der Beklagten gerügten Vertragswidrigkeiten konnte sie abgesehen vom Fehlen der Imprägnierpumpe nicht nachweisen. Dass diese Vertragswidrigkeit eine wesentliche Verletzung darstelle, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Anspruch der Beklagten auf Aufhebung des Vertrages zu verneinen ist. Damit ist unerheblich, ob die Beklagte die Aufhebung des Vertrages rechtzeitig erklärt hat, was das Obergericht verneint hat. Auf die dagegen gerichtete Kritik der Beklagten ist daher mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. BGE 122 III 279 E. 3a S. 282). 
 
6.2 Die sekundäre Forderung auf Minderung des Kaufpreises wies das Obergericht mit der Begründung ab, ein Minderwert der Maschine auf Grund der fehlenden Imprägnierpumpe könne nicht festgestellt werden, da die Maschine wegen ihres mangelnden Prototyp-Standards ohnehin wertlos gewesen sei. Inwiefern diese Erwägung Bundeszivilrecht verletzen soll, wird von der Beklagten nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Streitsache zur Neufestsetzung des Minderwerts abzuweisen. 
 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
 
3. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. November 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: