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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_577/2022  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Oktober 2022 (VV.2020.305/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG ist der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau seit dem 1. September 2005 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. B.B.________ amtet seit dem xxx 2007 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Seit dem yyy 2017 sind zusätzlich C.B.________ mit Einzelunterschrift sowie D.B.________ und E.________ je mit Kollektivunterschrift zu zweien, im Handelsregister eingetragen (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau, abrufbar unter: [...], zuletzt besucht am 6. Dezember 2023). 
Anlässlich einer am 14. November 2019 erfolgten Arbeitgeberkontrolle für die Revisionsperiode 2014 bis 2017 vermerkte die durchführende Revisorin der Suva - basierend auf dem Ergebnis einer Buchprüfung der kantonalen Steuerbehörden - die Aufrechnung verschiedener geldwerter Leistungen im Umfang von gesamthaft Fr. 175'463.- als beitragspflichtigen Lohn für B.B.________ bei der A.________ AG. Gestützt darauf verpflichtete die Ausgleichskasse die A.________ AG mit Verfügungen vom 20. Januar 2020 zur Nachzahlung von paritätischen Lohnbeiträgen (AHV/IV/EO/ALV) und von Beiträgen an die Familienausgleichskasse (FAK; inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 5'691.65, für das Jahr 2015 von Fr. 6'654.45, für das Jahr 2016 von Fr. 6'037.50 sowie für das Jahr 2017 von Fr. 4'911.30. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2020 ab. 
 
B.  
Die gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2020 seitens der A.________ AG erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Oktober 2022 gut und hob den Einspracheentscheid auf. 
 
C.  
Die Ausgleichskasse beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass die geldwerten Leistungen im Umfang von Fr. 49'914.- (2015), Fr. 45'461.- (2016) und Fr. 36'981.- (2017) als massgebender Lohn zu qualifizieren und die geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge, Beiträge an die FAK und Verwaltungskosten jeweils in Summe auf Fr. 6'654.45 (2015), Fr. 6'037.50 (2016) und Fr. 4'911.30 (2017) festzulegen seien. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei der beitragsrechtlichen Qualifikation der von B.B.________ bezogenen Zuwendungen handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt (Urteil 9C_244/2023 vom 18. September 2023 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die in den Jahren 2015 bis 2017 von der A.________ AG für B.B.________ aufgewendeten Fahrzeug- und Lebenshaltungskosten nicht als beitragspflichtigen Lohn qualifiziert hat. Verlangt wird eine Nachzahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen, von Beiträgen an die Famielienausgleichskasse sowie von Verwaltungskosten. 
 
3.  
 
3.1. Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, werden Beiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Davon umfasst sind auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Satz 2). Mit anderen Worten gehören zum massgebenden Lohn begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (Urteil 9C_244/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen, und gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn. Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, wie namentlich Wohnkosten, stellen, weil sie in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (d.h. nicht beruflich veranlasst sind), grundsätzlich keine abzugsfähigen Unkosten dar (vorbehalten bleiben die Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr; Urteil 9C_244/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
3.3. Richtet eine Kapitalgesellschaft Leistungen an Arbeitnehmende aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahestehen, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit diese - nach ihrem Wesen und ihrer Funktion, ungeachtet ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezeichnung - als (beitragspflichtiger) massgebender Lohn oder als (beitragsfreie) Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind. Im ersten Fall handelt es sich um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Demgegenüber geht es im zweiten um Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sind, sondern von der Gesellschaft erkennbarerweise ohne gleichwertige Gegenleistung ausgerichtet werden und einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang gewährt worden wären (Urteil 9C_244/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Der Beurteilung dieser Leistungen ist einerseits eine angemessene Entschädigung für die erbrachte Arbeit und andererseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde zu legen, wobei die Gesellschaft hier über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn kumulativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Dies gilt sowohl für die Steuer- als auch für die AHV-Behörden. Rechtsprechungsgemäss werden für die Prüfung der Angemessenheit das deklarierte AHV-Einkommen und das branchenübliche Gehalt einerseits sowie die Dividendenzahlung und der effektive wirtschaftliche Wert der Aktien (Eigenkapital inkl. offene und stille Reserven) andererseits zueinander in Beziehung gesetzt (BGE 141 V 634 E. 2.2.2; 134 V 297 E. 2.3 und 2.8; Urteile 9C_244/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen, 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.3 f. und 2.3, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.4, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15). 
 
3.4. Praxisgemäss beurteilen die Ausgleichskassen selbstständig, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Es spricht allerdings der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung, dass sie sich in der Regel (um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen) an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation ist nicht leichthin preiszugeben (Urteil 9C_244/2023 vom 18. September 2023 E. 3.4 mit Hinweisen).  
Ist eine Unterscheidung auch steuerrechtlich von Bedeutung, so kann sich die AHV-Behörde in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und hat eigene nähere Abklärungen nur dann vorzunehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Dies, weil die steuerrechtliche Qualifikation, welche klare steuerrechtliche Konsequenzen nach sich zog, in aller Regel auf einem bewussten Entscheid der Steuerbehörde in Abwägung der verschiedenen Umstände beruhte. Vor diesem Hintergrund sowie dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und dem Verweis im Sozialversicherungsrecht auf die steuerrechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete - im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene - Qualifikation für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten (BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Bei einem Lohn in angemessener Höhe bleibt kein Raum, in Abweichung von der steuerrechtlichen Qualifikation von massgebendem (beitragspflichtigem) Lohn auszugehen (vgl. Urteil 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2 f., in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, im Zusammenhang mit der Frage, ob die Umqualifizierung einer Dividende in massgebenden Lohn zulässig ist). 
 
4.  
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, basierend auf einer Aufrechnung durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau habe auch die Suva im Rahmen der am 14. November 2019 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle geldwerte Leistungen für die Jahre 2014 bis 2017 aufgerechnet. Dabei habe es sich nebst übrigen Aufwendungen für Fahrzeuge namentlich um Ausgaben für private Lebenshaltungskosten (u.a. Kursteilnahmen, Hotel- und Restaurantbesuche, Bekleidung, Reisen oder sonstige private Anschaffungen) für B.B.________ oder ihm nahestehende Personen gehandelt. Gestützt darauf habe die Ausgleichskasse Nachzahlungsverfügungen erlassen. Die Beträge seien in ihrer Höhe unbestritten; ebenso der Umstand, dass diese Vergütungen keine geschäftsmässige Begründung fänden. Vorliegend falle ins Gewicht, dass B.B.________ in den Jahren 2014 bis 2017 einen Lohn bezogen habe, der klar über den marktüblichen Ansätzen für eine in einem (Thurgauer) Kleinunternehmen mit Führungsaufgaben betraute Person gelegen habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu sehen, dass er über die Tragung von privaten Spesen zusätzlich entschädigt worden sei, zumal seine Lohnbezüge im Vergleich zum Lohn der übrigen Angestellten in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu seiner Stellung als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und mit Einzelzeichnungsberechtigung stünden. Die vorliegende Konstellation sei weder mit dem höchstrichterlichen Urteil 9C_8/2016 vom 1. September 2016 vergleichbar noch mit einem von der Ausgleichskasse angeführten Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Schliesslich sei zu beachten, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel an die steuerrechtliche Betrachtungsweise hielten. Vorliegend bestünden nach dem Gesagten keine hinreichenden Gründe, die Einheit der Rechtsordnung preiszugeben. Nachdem ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung und den Lohnzahlungen in den Jahren 2014 bis 2017 nicht vorliege, könne auf eine zusätzliche Prüfung eines Missverhältnisses zwischen dem eingesetzten Vermögen und den ausgeschütteten Beträgen verzichtet werden. Die Fahrzeug- und Lebenshaltungskosten seien zu Unrecht als massgebender, beitragspflichtiger Lohn qualifiziert worden. Dementsprechend könne die Ausgleichskasse auf diesen Zahlungen keine paritätischen Sozialversicherungsbeiträge verlangen. Offen gelassen hat das kantonale Gericht, ob die Nachforderung der Beiträge für das Kalenderjahr 2014 verspätet war oder nicht. 
 
5.  
 
5.1. Gemäss Vorinstanz sind die in Frage stehenden Vergütungen nicht geschäftsmässig begründet. Dies bleibt unbestritten. Es handelt sich um private Lebenshaltungskosten, die keine Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV darstellen (vgl. E. 3.2 hiervor).  
 
5.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit jedoch noch nicht geklärt, dass es sich um (beitragspflichtigen) massgebenden Lohn handelt. Vielmehr bleibt Lichte der in E. 3.3 dargelegten Rechtsprechung zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Grundlage für die Übernahme der privaten Lebenshaltungskosten durch die A.________ AG das Arbeits- oder das Gesellschaftsverhältnis bildete. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht festgestellt, dass der Lohn von B.B.________ zwischen 2014 und 2017 (2014: Fr. 360'172.35 Bruttojahreslohn, 2015 - 2017: Fr. 410'000.- Bruttojahreslohn) klar über den marktüblichen Ansätzen für eine in einem (Thurgauer) Kleinunternehmen mit Führungsaufgaben betraute Person gelegen hatte und mit Blick auf die Löhne der übrigen Angestellten verhältnismässig war. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, zumal sie unbestritten bleibt (vgl. E. 1 hiervor). Sodann fällt ins Gewicht, dass die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau sich ausdrücklich mit der Zuordnung der in Frage stehenden geldwerten Leistungen auseinandergesetzt und diese dem Gewinn der A.________ AG zugerechnet hat (vgl. abgeänderte Steuerveranlagungen für die Jahre 2014 bis 2017 vom 30. September 2019). Nachdem die Zuordnung auch aus steuerrechtlicher Sicht von Bedeutung war, ist dieser grundsätzlich Folge zu leisten, ausser es bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung. Solche Zweifel sind weder ersichtlich noch werden sie dargetan. Bei einem Lohn in angemessener Höhe - respektive wie vorliegend sogar über den marktüblichen Ansätzen - bleibt kein Raum für ein Abweichen von der steuerrechtlichen Qualifikation (vgl. E. 3.4 hiervor). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass Privatbezüge charakteristisch sind für Gesellschafter, nicht aber für blosse Arbeitnehmende (Urteil 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5.3.1 in fine).  
 
5.3. Dass das kantonale Gericht einen Zusammenhang zwischen den in Frage stehenden Zuwendungen aus den Jahren 2015 bis 2017 und dem Arbeitsverhältnis verneint hat, ist mit Blick auf das Gesagte weder willkürlich noch verletzt es Bundesrecht. Weiterungen - insbesondere zu mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Konstellationen - erübrigen sich. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Dezember 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist