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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_357/2020  
 
 
Urteil vom 12. August 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bänziger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. April 2020 (S 2018 55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die über eine kaufmännische Ausbildung verfügende, 1970 geborene A.________ meldete sich im Februar 2015 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Protrusion der Bandscheibe (Diskushernie) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, insbesondere liess sie die Versicherte nach Abschluss des von dieser gegen die Krankentaggeldversicherung geführten Prozesses, in dessen Rahmen ein orthopädisches Gutachten des PD Dr. med. B.________ vom 22. Februar 2017 eingeholt wurde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 30. Oktober 2017), in neurologischer Hinsicht durch Dr. med. C.________ untersuchen (Expertise vom 4. Dezember 2017). In der Folge teilte die Verwaltung der Versicherten mit, dass eine stationäre Rehabilitation nötig sei. Die Versicherte informierte alsdann, dass sie im Dezember 2017 eine neue Anstellung in einem Vollzeitpensum angetreten habe und solche Massnahmen nicht erforderlich seien. Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 12. März 2018)einen Rentenanspruch (Verfügung vom 11. April 2018). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 14. April 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine befristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in diesem und im kantonalen Gerichtsverfahren zu Lasten der IV-Stelle, eventualiter zu Lasten des Kantons Zug. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch von Juli 2015 bis Dezember 2017 verneinte.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen gab das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend wieder. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz erkannte aufgrund des als beweiswertig qualifizierten Gutachtens des Neurologen Dr. med. C.________ vom 4. Dezember 2017, dass bei der Beschwerdeführerin keine neurologischen Defizite vorlägen und die klinischen Befunde gegen eine radikuläre Reizung sprächen und von einer pseudoradikulären Ausstrahlung auszugehen sei. Die von PD Dr. med. B.________ und Prof. Dr. med. D.________, beide Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, attestierte Arbeitsunfähigkeit vermöge nicht zu überzeugen, weil sie auf der Annahme einer Kompression der Nervenwurzeln S1 bzw. L5/S1 basiere. Weiter erwog das kantonale Gericht, die von Dr. med. C.________ bescheinigte grundsätzliche Arbeitsfähigkeit werde auch vom Umstand untermauert, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2017 eine Vollzeitstelle im angestammten Beruf habe antreten können. Mangels Veränderung aus neurologischer Sicht seit 2014 sei davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit seit der vertrauensärztlichen Untersuchung durch med. pract. E.________ im Juli 2015 bestehe.  
 
3.2.   
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die diagnostische Einschätzung des Dr. med. C.________. Sie bringt vor, der Neurologe Prof. Dr. med. F.________ (Bericht vom 27. August 2015) wie auch Prof. Dr. med. D.________ und PD Dr. med. B.________ seien von sensiblen Ausfällen von S1 rechts ausgegangen. Dr. med. C.________ scheine radikuläre Ausfälle und radikuläre Reizungen gleichzusetzen, dem sei aber ge-mäss Prof. Dr. med. F.________ nicht so.  
Diese Ausführungen vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern. Die von Dr. med. C.________ erhobene Diagnose beruht auf umfassenden neurologischen und radiologischen Untersuchungen sowie einer differenzierten Auseinandersetzung mit den Vorakten. Er hat aufgrund des elektrophysiologischen Normalbefundes nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich klinisch eine Wurzelreizung S1 nicht bestätigen lasse und er deshalb von vorwiegend pseudoradikulären Schmerzen im Rahmen einer mehretagigen Wirbelsäulenarthrose, von mehretagigen Wirbelgelenksergüssen und von weiteren degenerativen Veränderungen der LWS ausging. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gutachten in diagnostischer Hinsicht Beweiswert beimass, weshalb auch die darauf beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht willkürlich sind. 
 
3.2.2. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, hat Dr. med. C.________ Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht mit den von ihm festgestellten somatischen Befunden begründet, sondern auf eine psychische Belastungssituation verwiesen und die Einleitung eines Rehabilitationsprozesses empfohlen. Nachdem die Beschwerdeführerin aber praktisch zeitgleich mit dem erstatteten Gutachten vom 4. Dezember 2017 ohne solch rehabilitative Massnahmen ein Vollzeitpensum aufnehmen konnte, verletzt es kein Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ausgewiesen erachtete. Die vorinstanzliche Feststellung, dass in neurologischer Sicht seit 2014 eine unveränderte Situation vorliege, ist ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach sich keine Unterschiede zur Voruntersuchung von 2014 des Prof. Dr. med. F.________ ergäben. Entsprechend ist auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz festhielt, dass davon ausgegangen werden könne, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit der vertrauensärztlichen Untersuchung durch med. pract. E.________ im Juni 2015. Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung basiert somit in erster Linie auf der unveränderten medizinischen Befundlage. Die Kritik in der Beschwerde, das kantonale Gericht habe die Observationsakten bzw. die daraus resultierende tendenziöse vertrauensärztliche Stellungnahme des med. pract. E.________ im Bericht vom 12. August 2015 einseitig in die Würdigung einbezogen, ist somit nicht begründet.  
 
3.2.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Weitergehender medizinischer Abklärungen bedarf es daher nicht.  
 
3.2.4. Die Vorinstanz hat somit die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, weshalb auch ihre Kostenverteilung vor Bundesrecht standhält.  
 
4.   
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.2. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. August 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli