Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_836/2011 
 
Urteil vom 22. Dezember 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
ASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 7. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2011, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, welche bundesrechtlichen Bestimmungen die Vorinstanz verletzt haben soll, sondern einfach seine Sichtweise und eine eigene Rentenberechnung unterbreitet, ohne aufzuzeigen, inwiefern und in welchen Punkten die von der Vorinstanz als richtig erachtete Berechnung der Vorsorgeeinrichtung unzutreffend sein soll, 
dass die Beschwerde insbesondere in weiten Teilen wortwörtlich der Replik im kantonalen Verfahren vom 8. April 2011 entspricht (so Ziff. c-1 bis c-8 und Begründung zu Antrag 4), 
dass im übrigen die Gültigkeit des mit der Vorsorgeeinrichtung abgeschlossenen Vergleichs vom 30. März/1. April 2004 bereits Gegenstand des mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008 abgeschlossenen Verfahrens 9C_378/2008 gewesen war, 
dass schliesslich der Antrag auf Bezahlung der Rentenbetreffnisse für die Monate September und Oktober 2009 die Urteilsvollstreckung betrifft, hat doch die Vorsorgeeinrichtung dem Beschwerdeführer gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die bisherige Invalidenrente bis Ende August 2010 auszurichten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Dezember 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer