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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_528/2023  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher und Rechtsanwältin Zarah Kronbach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, Fristerstreckungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2023 (HG230021-O Z10) und die Verfügung vom 23. Oktober 2023 (HG230021-O Z11) des Handelsgerichts des Kantons Zürich. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 9. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. 
Mit Verfügung vom 30. August 2023 ordnete das Handelsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an und beschränkte das Verfahren auf die Frage der Verjährung. Der Beschwerdeführerin wurde eine einmalige Frist bis 16. Oktober 2023 zur Erstattung der (beschränkten) Replik angesetzt, unter Androhung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Replik zur Verjährungsfrage angenommen werde. 
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wies das Handelsgericht ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Fristerstreckungsgesuch ab und setzte ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 20. Oktober 2023 an. 
Am 20. Oktober 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Handelsgericht eine als "Einreichung von Noven anlässlich unserer Replik, beschränkt auf die Frage der Verjährung und präventiv trotz meines heutigen Not-Fristverlängerungsgesuchs bis zum 24.10.2023" bezeichnete Eingabe ein, worin er an seinem Antrag auf Fristerstreckung festhielt. 
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wies das Handelsgericht das Fristerstreckungsgesuch vom 20. Oktober 2023 ab. 
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Verfügungen des Handelsgerichts vom 16. und 23. Oktober 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1). 
 
2.2. Bei den angefochtenen Verfügungen des Handelsgerichts vom 16. und 23. Oktober 2023 handelt es sich um Zwischenentscheide, gegen welche die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn die Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Mit dem Vorbringen, es sei ihr nach dem zweiten Schriftenwechsel verwehrt, neue Sachverhalte und/oder neue rechtliche Argumente vorzubringen, zeigt die Beschwerdeführerin keinen Nachteil rechtlicher Natur auf, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann