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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_276/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 28. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc W. Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. März 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
S.________ war vom 16. Juli 2001 bis zum 7. März 2005 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der X._______ GmbH im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Die Unternehmung war der Ausgleichskasse Luzern als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Entscheid vom xxx wurde über die X.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Verfahren wurde am yyy mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am xxx von Amtes wegen gelöscht. Mit Verfügung vom 23. November 2011 verpflichtete die Ausgleichskasse Luzern S.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 545'164.95 für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2006. Auf Einsprache der S.________ hin reduzierte die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Mai 2012 den zu leistenden Betrag auf Fr. 175'114.95, was den Nachzahlungen für die Beitragsjahre 2002 bis 2004 entspricht. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 15. März 2013 ab. 
 
C.  
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung, beantragen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist zuständig zum Entscheid über die streitige Schadenersatzpflicht und zwar auch, soweit die Forderung entgangene Sozialversicherungsbeiträge nach kantonalem Recht betrifft (z.B. Urteil 9C_672/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis). Die Verletzung von kantonalem Recht muss in qualifizierter Form gerügt und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_369/2012, 9C_370/2012 vom 2. November 2012 E. 3), welchem Erfordernis in der Beschwerde nicht nachgekommen wird.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid werden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG [in der bis 31. Dezember 2011 g ültig gewesenen Fassung]; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere betreffend die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195 mit Hinweisen), die Voraussetzung des qualifizierten Verschuldens und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202, ZAK 1992 S. 248 E. 4b, je mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1077) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (E. 1.2 hievor) ist die nachmals konkursite Unternehmung der ihr obliegenden Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht während Jahren in widerrechtlicher und schuldhafter (sowie schliesslich schadensverursachender) Weise nur unzureichend nachgekommen. Die Beschwerdeführerin war im hier massgebenden Zeitraum Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und damit formelles Organ der X.________ GmbH. Folglich kommt sie grundsätzlich als Schadenersatzpflichtige in Frage (Urteil 9C_145/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweis, publ. in: SVR 2010 AHV Nr. 14 S. 52). Zu prüfende Frage bleibt allein, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die unterbliebenen Beitragszahlungen als qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin wertete. Dies ist als Rechtsfrage frei zu prüfen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Es ist unbestritten, dass es sich bei der X.________ GmbH um ein Kleinunternehmen handelte. Aufgrund der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft sind praxisgemäss hohe Anforderungen an die Aufsichts- und Kontrollpflichten zu stellen (Urteil H 207/06 vom 19. Juli 2007 E. 4.2.3 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2008 AHV Nr. 5). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht um die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hat.  
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe voll darauf vertraut, dass ihr Ehemann als Geschäftsführer sich pflichtgemäss um die administrativen Belange kümmere, zumal es ihr an den hierfür erforderlichen sprachlichen und fachlichen Kenntnissen fehle. Damit vermag sie sich indes nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entlasten. Zunächst sind die mit einem Mandat verbundenen gesetzlichen Pflichten ungeachtet familienrechtlicher Bande wahrzunehmen (Urteil H 310/97 vom 28. März 2001 E. 9a). Eine Berufung auf die eheliche Treue- und Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) ist unbehelflich, ruft die Beteiligung an Kleinunternehmen mit familiärem Charakter vielmehr nach besonderer Aufmerksamkeit (Urteil H 182/99 vom 5. März 2001 E. 3b). Weiter sind aufgrund des objektivierten Verschuldensmassstabs ( THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 1077 mit Hinweisen) weder fehlende Kenntnisse der "administrativen Seite" der Unternehmung noch der Landessprache zu berücksichtigen. Das kantonale Gericht hat die völlig fehlende kritische Grundhaltung der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Ausscheiden aus der Unternehmung sowie ihre gänzliche Passivität zu Recht als grobfahrlässig qualifiziert und das eheliche Vertrauensverhältnis als Rechtfertigungsgrund verneint (vgl. Urteil H 136/04 vom 18. August 2005 E. 6 mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Auch das weitere Argument der Unkenntnis über die Beitragspflicht der "in den Kabaretts befindlichen Damen" dringt nicht durch. Rechtsprechungsgemäss ist die Unterlassung der Deklaration zwar nicht grobfahrlässig, wenn in guten Treuen in Bezug auf bestimmte Personen über die Abrechnungspflicht unterschiedliche Meinungen vertreten werden können, selbst wenn sich nachträglich in einem Rechtsmittelverfahren ergibt, dass eine Abrechnungspflicht bestanden hat (BGE 136 V 268 E. 3 S. 275 mit weiteren Hinweisen; MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 640 ff.). Ein solcher Grenzfall liegt hier aber nicht vor. Es sind keine gewichtigen Gesichtspunkte auszumachen, welche für eine selbstständige Erwerbstätigkeit der "Clubdamen" sprechen. Gegenteils musste die Selbstständigkeit unter den konkreten Gegebenheiten bei den von der X.________ GmbH betriebenen Clubs (z.B. erfolgte der Internetauftritt, die Bereitstellung von Kost und Logis, die Preisvorgabe der Dienstleistungen und das Inkasso durch die X.________ GmbH; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2006; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1P.649/2006 vom 7. Dezember 2006) ernstlich als zweifelhaft erscheinen. Diese Zweifel hätten die Beschwerdeführerin veranlassen müssen, mit der Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen, um die Ungewissheit über die Abrechnungspflicht zu beseitigen. Dass sie dies unterlassen hat, ist als grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zu werten (BGE 98 V 26 E. 6 S. 30; Urteil H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 6a, publ. in: SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51).  
 
3.3. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz von einem haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.  
 
4.  
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (SVR 2011 BVG Nr. 4 S. 13; 9C_262/2010 vom 12. Juli 2010 E. 6 mit Hinweis). 
 
5.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Juni 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer