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[AZA 7] 
P 24/00 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtliche 
Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 15. Oktober 2001 
 
in Sachen 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
R.________, 1967, Beschwerdegegner, vertreten durch die Einwohnergemeinde Olten Ressort Soziale Dienste, Dornacherstrasse 1, 4603 Olten, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Der 1967 geborene R.________ bezieht seit dem 
1. März 1994 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. 
Am 25. März 1997 stellte er ein Gesuch um Bezug von Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wies dieses mit vier Verfügungen vom 15. April 1997 für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1995, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995, vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 sowie ab dem 1. Januar 1997 ab. Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn jene drei Verfügungen auf, welche sich auf die Zeit ab dem 1. Juli 1995 beziehen, und wies die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen betreffend die Wohnsituation des Leistungsansprechers an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 14. September 1998). Nach der Vornahme zusätzlicher Abklärungen hielt die Ausgleichskasse daran fest, dass aufgrund der Wohnsituation von R.________ keine Mietzinskosten in die Berechnung einzubeziehen seien (Verfügung vom 23. November 1998). 
 
 
B.- Dagegen liess R.________, vertreten durch das Sozialamt Olten, Beschwerde erheben. In Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die angefochtene Verfügung auf und sprach dem Beschwerdeführer monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 520.- vom 1. November bis 31. Dezember 1995, von Fr. 367.- ab dem 1. Januar 1996, von Fr. 558.- ab dem 
1. Januar 1997 und von Fr. 558.- vom 1. Januar bis 30. September 1998 zu (Entscheid vom 10. März 2000). 
 
C.- Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei ihre Verfügung vom 23. November 1998 zu bestätigen. 
Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Angefochten ist die Verfügung vom 23. November 1998, mit welcher in Bestätigung von drei Verfügungen vom 15. April 1997 (betreffend die Zeit ab dem 1. Juli 1995) der Abzug der Wohnkosten für den Aufenthalt des Beschwerdegegners in der A.________ abgelehnt wurde. Nachdem der Beschwerdegegner ab dem 1. Juli 1995 auf der Gasse gewohnt hatte, benutzte er ab dem 1. November 1995 die Notschlafstelle und später die betreute Wohngruppe der A.________. 
Streitig und zu beurteilen ist daher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 1995, ab dem 1. Januar 1996 sowie ab dem 1. Januar 1997. Obwohl für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 30. September 1998 keine Verfügung ergangen ist, hat das kantonale Gericht diese zu Recht in seine Beurteilung einbezogen. Einerseits ist nämlich die ab dem 1. Januar 1997 geltende Verfügung vom 15. April 1997 auch für das darauffolgende Jahr gültig, soweit keine Änderung eingetreten ist (Art. 25 Abs. 1 ELV e contrario). Andererseits wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 1998 - in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV - die Anspruchsberechtigung ab dem 1. Oktober 1998 bejaht und mithin implizite bis zu diesem Zeitpunkt verneint. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Anspruchsberechtigung bis zum 30. September 1998 in die Überprüfung eingeschlossen. Die Verfügung vom 23. November 1998 ist mithin sowohl unter Berücksichtung der bis Ende 1996 geltenden Fassung wie auch der Interimsfassung für das Jahr 1997 und der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des ELG zu überprüfen. 
 
 
2.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG (in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung, nachstehend: aELG) haben in der Schweiz wohnhafte Bürger und Bürgerinnen, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung zusteht, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. In der ab dem 1. Januar 1997 für das Jahr 1997 geltenden Interimsfassung (geändert durch die 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994, nachstehend: aELG) ist für die Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung vorausgesetzt, dass sie Anspruch auf mindestens eine halbe Rente haben. In beiden Fällen entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 aELG). Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b aELG können die Kantone für den Mietzins, soweit er Fr. 800.- im Jahr übersteigt, einen Abzug von höchstens Fr. 11'200.- zulassen. 
Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Solothurn Gebrauch gemacht (§ 3 der kantonalen Verordnung zum kantonalen ELG, VEL/SO [BGS 831. 82], in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung). Leben Alleinstehende dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss aELG) und den gemäss aELG anrechenbaren Einkommensteilen. 
 
Sie darf jedoch die erhöhte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach den Art. 2 Abs. 1bis und 4 Abs. 1 lit. d aELG nicht übersteigen (Art. 1a Abs. 1 aELV). 
 
b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG (in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung) haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a - 2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Für Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), gehören zu den anrechenbaren Ausgaben namentlich der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG), und zwar bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 12'000.- bei Alleinstehenden (Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital wohnen (in Heimen wohnende Personen), sind als Ausgaben namentlich die Tagestaxe sowie der Betrag für persönliche Auslagen zu berücksichtigen (Art. 3b Abs. 2 ELG). 
 
c) Sowohl nach der bis Ende 1996 wie auch nach der im Jahre 1997 und nach der ab 1998 geltenden Fassung des ELG ist für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zwischen Heimbewohnern und -bewohnerinnen einerseits und zu Hause lebenden Leistungsansprechern und -ansprecherinnen andererseits zu unterscheiden. Bei Ersteren sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei Letzteren zum erforderlichen Lebensbedarf die Mietkosten hinzuzuzählen sind. In beiden Fällen werden die Wohnkosten als Grundlage der Existenzsicherung, die den Zweck der EL darstellt (ZAK 1989 S. 570 Erw. 2a), in der EL-Berechnung berücksichtigt. 
Davon geht auch Art. 4 Abs. 1 lit. b Halbsatz 2 aELG aus, der festhält, Bewohnern von Heimen und Heilanstalten könne kein Mietzinsabzug gewährt werden. Der Grund dafür liegt darin, dass bereits in der Tagestaxe des Heimes oder der Heilanstalt Wohnkosten enthalten sind und mithin über die Ergänzungsleistungen vergütet werden (ZAK 1992 S. 
489 f. Erw. 3b und c). Keinesfalls geht es indessen an, effektiv entstandene Wohnkosten überhaupt nicht - weder auf die eine noch die andere Weise - zu berücksichtigen. Die von der Ausgleichskasse vorgebrachte Begründung, das ELG lasse neben den Heimkosten und den Mietzinskosten keine Abzüge von Wohnkosten zu, ist daher nicht stichhaltig. Liegt kein Heimaufenthalt vor, so sind Wohnkosten - soweit vorhanden - als Mietkosten in die Berechnung einzubeziehen. 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Rz 3022 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), wonach bei entgeltlichem Aufenthalt bei Dritten - ausgenommen nahe Verwandte und Heime - ein Drittel der Pensionskosten als Mietzins berücksichtigt werden können, sofern der auf die Miete entfallende Kostenanteil nicht bekannt ist. Diese Verwaltungsweisung besagt einzig, dass ohne weitere Abklärungen über die tatsächlichen Verhältnisse ein Pauschalbetrag (nämlich ein Drittel der effektiv entrichteten Pensionskosten) berücksichtigt werden darf. Entgegen der Annahme der Ausgleichskasse wird damit keineswegs impliziert, ein Kostenanteil könne unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht berücksichtigt werden. Dem würde ja allein schon Rz 3024 WEL widersprechen, wo ein Mietzinsabzug explizit auch gewährt wird, wenn die Wohnkosten (teilweise) durch Fürsorgebehörden oder in fürsorgerischer Weise durch Dritte oder Verwandte übernommen werden (Urteil S. vom 11. Juli 2001, P 48/99). 
 
3.- Steht somit fest, dass die Wohnkosten entweder unter dem Titel der Mietkosten oder im Rahmen der Tagestaxe zu berücksichtigen sind, bleibt zu prüfen, ob ein Heimaufenthalt im Sinne von Art. 1a aELV bzw. von Art. 3b Abs. 2 ELG gegeben ist. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht kürzlich in einem analogen Fall verneint (Urteil S. 
vom 11. Juli 2001, P 48/99). 
 
a) Ein Heimaufenthalt im Sinne des ELG setzt voraus, dass Heimbedürftigkeit besteht und dass die fragliche Institution insbesondere unter organisatorischen, infrastrukturellen und personellen Gesichtspunkten Gewähr dafür bietet, die Heimbedürftigkeit in adäquater Weise befriedigen zu können. Nicht entscheidend ist die Anzahl der betreuten Personen. Unter diesen Voraussetzungen können auch heimähnliche Institutionen, wie Pflegefamilien, heilpädagogische Grossfamilien und Invaliden-Wohngemeinschaften den Heimbegriff gemäss ELG erfüllen, und zwar (aufgrund des bundesrechtlichen Charakters dieser ELG-rechtlichen Regelung für Heimbewohner) auch dann, wenn sie den Heimbegriff nach kantonalem Heim- bzw. Fürsorgerecht nicht erfüllen und daher keine kantonale oder kommunale Bewilligung zur Pflege und Betreuung von Drittpersonen besitzen (BGE 118 V 147 Erw. 
2b). Diese noch unter altem Recht ergangene Rechtsprechung ist auch im Rahmen des seit dem 1. Januar 1998 geltenden ELG anwendbar. Die EL-Berechnung für Heimbewohner setzt ferner voraus, dass es sich um einen längeren oder dauernden Aufenthalt handelt (Art. 1a aELV - dessen Gesetzmässigkeit in ZAK 1992 S. 488 Erw. 3a bejaht wurde - bzw. Art. 3b Abs. 2 ELG). 
 
b) Der Beschwerdegegner hat seit November 1995 bis zum 31. August 1998 ununterbrochen in der Notschlafstelle bzw. 
in der Wohngruppe der A.________ gewohnt. Gemäss der Dokumentation der A.________ handelt es sich bei der "Wohngruppe" um ein betreutes Wohnangebot. Die Wohngruppe wendet sich an Menschen, "die für ihre weitere Entwicklung den Rahmen eines betreuten Wohnangebotes brauchen. Die Bewohner und Bewohnerinnen stimmen einem mindestens dreimonatigen Aufenthalt zu und sind mit einer persönlichen Beratung und Betreuung einverstanden. Sie müssen ferner bereit sein, sich mit ihrer persönlichen Situation engagiert auseinanderzusetzen, die Hausordnung einzuhalten und ihren regelmässigen Anteil an den allgemeinen Hausarbeiten zu leisten. " Mit dem Ziel, dass die Bewohner und Bewohnerinnen wieder zu geordnetem, selbständigem Wohnen zurückfinden, bietet die Wohngruppe die nötige Hilfestellung und den äusseren Rahmen: Die Wohngruppe verfügt über eine geschlossene Wohneinheit mit sechs möblierten Einzelzimmern, einer gemeinsamen Küche, einem gemeinsamen Wohnzimmer und den sanitären Einrichtungen. Die Bewohner und Bewohnerinnen werden von qualifizierten Fachleuten betreut, können sich auch tagsüber im Haus aufhalten und nehmen die Mahlzeiten gemeinsam ein. Sie werden motiviert, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen und ihre eigenen Ressourcen zu erkennen und sinnvoll zu nutzen. Sie werden ermuntert, sich wieder ein Ziel zu setzen und in Richtung dieses Zieles konkrete Schritte zu unternehmen, wie z.B. Einritt in ein Drogen-Substitutionsprogramm, Beginn eines Drogenentzuges mit anschliessender Therapie oder Übertritt in die Wohnform "Begleitetes Wohnen". Diese Beschreibung des Wohnangebotes "Betreutes Wohnen" zeigt, dass es sich um ein Wohnangebot handelt, welches die Interessierten freiwillig nutzen. Der Austritt aus der Wohngruppe kann jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen erfolgen. Die Bewohner und Bewohnerinnen unterstehen keiner besondern Aufsicht oder Weisungsbefugnis durch die betreuenden Personen, denen einzig die gewöhnliche Hausgewalt innerhalb der Wohnräume zusteht. Somit hat die Wohngruppe unter organisatorischen, personellen und infrastrukturellen Gesichtspunkten weder den Zweck noch die Möglichkeit, eine allfällige Heimbedürftigkeit in adäquater Weise befriedigen zu können. Vielmehr geht es einzig um ein Angebot, das erwachsene Menschen freiwillig und grundsätzlich vorübergehend nutzen. 
 
 
4.- Liegt mithin kein Heim im Sinne des ELG vor, ist die EL-Berechnung für Nicht-Heimbewohner und -bewohnerinnen vorzunehmen (siehe Erw. 1b). Die Wohnkosten sind somit unter dem Titel der Mietkosten zu berücksichtigen. In Anwendung von Rz 3022 WEL ist ein Drittel der Pensionskosten als Mietkosten zu berücksichtigen. Diese Berechnungsweise darf auch unter dem seit dem 1. Januar 1998 geltenden ELG angewendet werden. Die Pensionskosten belaufen sich bis zum 31. Dezember 1996 auf Fr. 75.- pro Tag und seit dem 1. Januar 1997 auf Fr. 95.- pro Tag. Daraus ergeben sich jährliche Pensionskosten von Fr. 27'000.- (360 x Fr. 75.-) bis Ende 1996 bzw. von Fr. 34'200.- (360 x Fr. 95.-) ab 1997 und mithin Mietkosten von Fr. 9'000.- bzw. von Fr. 11'400.-. Ab November 1995 bis Ende 1996 sind somit Mietzinskosten in der Höhe von Fr 9'000.- abzüglich des Selbstbehalts von Fr. 800.- (Art. 4 Abs. 1 lit. b aELG) zu berücksichtigen. Für das Jahr 1997 betragen die maximal anrechenbaren Mietkosten Fr. 11'200.- abzüglich des Selbstbehalts von Fr. 800.-. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche Fr. 11'400.- abzüglich Fr. 800.- angerechnet hat, kann nämlich die pauschale Berücksichtigung von Mietkosten im Sinne von Rz 3022 WEL nicht zu einer Erhöhung der gesetzlich anrechenbaren Mietzinskosten führen, weshalb nur Fr. 10'400.- statt Fr. 10'600.- zu berücksichtigen sind. 
Dagegen können für das Jahr 1998 die gesamten Fr. 11'400.- angerechnet werden, da das Maximum der anrechenbaren, die Nebenkosten einschliessenden Mietzinskosten Fr. 12'000.- beträgt (Art. 3b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1ELG). 
 
Daraus ergibt sich nach den Berechnungen der Vorinstanz, auf welche - abgesehen von jenen für das Jahr 1997 vollumfänglich verwiesen werden kann - ein EL-Anspruch von Fr. 520.- pro Monat vom 1. November bis 31. Dezember 1995, (Ausgabenüberschuss von Fr. 6'242.-), von Fr. 367.- ab dem 
1. Januar 1996 (Ausgabenüberschuss von Fr. 4'406.-), von Fr. 541.- ab dem 1. Januar 1997 (Ausgabenüberschuss von Fr. 6'496.-) und von Fr. 558.- (Ausgabenüberschuss von Fr. 6'696.-) vom 1. Januar bis 30. September 1998. Zwar hat sich die Wohnsituation des Beschwerdegegners bereits ab dem 
1. September 1998 verändert, doch hat die Ausgleichskasse dieser Veränderung in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (Erhöhung des Ausgabenüberschusses) erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1998 Rechnung getragen, eine Betrachtungsweise, welche auch bei Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV (Verminderung des Ausgabenüberschusses) standhält. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
wird der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 10. März 2000 aufgehoben, 
soweit damit die Ergänzungsleistungen für das Jahr 
1997 festgelegt werden (Dispositiv Ziff. 1.3), und es 
wird festgestellt, dass die Ergänzungsleistungen vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 Fr. 541.- pro Monat 
betragen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
 
abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 15. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: