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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 184/02 
 
Urteil vom 23. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, Spalenberg 20, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Krähenbühl, Bundesgasse 26, 3011 Bern 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 13. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene V.________ war bei der Firma S.________ AG als Magaziner und Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Mobiliar) gemäss UVG obligatorisch unfallversichert. Am 21. Juli 1994 erlitt er einen Unfall, indem das etwa 5 cm zu hohe Fahrzeugdach des von ihm gelenkten Mietlieferwagens bei der Einfahrt in die Tiefgarage des Arbeitgebers an die Decke stiess. Der Versicherte machte Leistungsansprüche erstmals mit Unfallmeldung vom 2. Dezember 1996 geltend und vertrat den Standpunkt, er habe sich bei diesem Ereignis eine für seine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ursächliche Körperschädigung zugezogen, die zu psychischen Beschwerden geführt hätte. 
 
Mit Verfügung vom 12. Juni 1998 verneinte die Mobiliar mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Vorfall vom 21. Juli 1994 und den geklagten Beschwerden ihre Leistungspflicht und bestätigte dies auf Einsprache hin mit Entscheid vom 23. Februar 1999. 
B. 
Dagegen liess V.________ Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es seien ihm mit Wirkung ab 15. Juli 1995 Taggelder bzw. eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 50 % zuzusprechen. 
 
Mit Entscheid vom 13. März 2002 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung) auf der Basis einer mindestens 70%igen Erwerbsunfähigkeit und mit Wirkung ab spätestens 15. Juli 1995 zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und subeventualiter die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung. 
 
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der (allenfalls zu Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse usw. führende) Gesundheitszustand, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 21. Juli 1994 steht. Die zur Beurteilung dieser Frage massgebenden Grundsätze hat das kantonale Gericht in allen Teilen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Adäquanzprüfungen bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie bei Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V 359), insbesondere bei Beschwerdebildern, in denen die psychische Seite klar im Vordergrund steht (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 21. Juli 1994 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden verneint. Auf Grund zahlreicher medizinischer Berichte und Begutachtungen kam es zum Schluss, es sei nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des genannten Vorfalles gesundheitliche Schädigungen zugezogen haben könnte, die für die geklagten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit verantwortlich zu machen wären. Die Vorinstanz hat anschliessend gleichwohl die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs geprüft und diese verneint. 
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bejaht der Beschwerdeführer den natürlichen Kausalzusammenhang erneut. Dabei bezieht er sich auf die in den Akten liegenden medizinischen Berichte und Begutachtungen und beantragt ausserdem eventualiter die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere die Erstellung eines Gutachtens zum Unfallhergang, allenfalls die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin, welche den natürlichen Kausalzusammenhang verneint, weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass bis zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer im Sommer 1996 eine Abhandlung über HWS-Schleudertraumata gelesen habe, sich auffallenderweise keinerlei medizinische Diagnosen finden, welche ihm für Schleudertraumata typische Leiden attestieren. Erst ab Ende 1996 werde hinfort in allen Untersuchungsberichten Bezug genommen auf einen Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung. 
 
Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die Frage, ob es sich bei den bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Juli 1994 ein Schleudertrauma erlitten, weshalb die nach BGE 117 V 359 rechtsprechungsgemäss erforderlichen Grundsätze zur Anwendung kämen. Dieser Betrachtungsweise kann indessen nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz zutreffend befunden hat, die Praxis nach BGE 123 V 99 Erw. 2a anwendbar, womit offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. 
2.3 Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 21. Juli 1994 den leichteren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen ist. Zur Bejahung der Kausalität wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind. Dies trifft hier nicht zu, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat. Es kann auf deren Erwägungen verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das kantonale Gericht die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht verneint hat und die Voraussetzungen für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen somit nicht erfüllt waren. Aktenergänzungen erübrigen sich. 
3. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Nikolaus Tamm für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: