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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1A.26/2002 /zga 
 
Urteil vom 20. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Ambros und Emanuel Isler, Riehenstrasse 57, 4058 Basel, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat René Brigger, Falknerstr. 3, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Wieseverband-Abwasserverband-Lörrach, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Philipp Gremper, Blumenrain 20, Postfach, 4001 Basel, 
Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4001 Basel. 
 
Neubau Wiesesammler 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 24. Oktober 2001 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Abwässer der deutschen Gemeinden im Wiesental werden in Lörrach (D) in einen Sammelkanal geleitet, der sie zur Abwasserreinigungsanlage Bändlergut in Weil (D) führt. Der seit über 40 Jahren bestehende Sammelkanal wird vom Wieseverband - Abwasserverband Lörrach, einer Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechts, betrieben. Der Sammelkanal verläuft auf einer Länge von rund 800 m durch schweizerisches Hoheitsgebiet, und zwar im Grundwasserschutzgebiet "Lange Erlen" (engere Grundwasserschutzzone S 2a), die der Trinkwasserversorgung der Stadt Basel dient. Der Sammelkanal ist als einwandiges Betonrohr ausgestaltet. Diese Bauweise genügt den heutigen Erfordernissen des Gewässerschutzes nicht mehr, weshalb eine Sanierung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass der bestehende Sammelkanal wegen des geplanten Baus der Zollfreistrasse zwischen den Städten Lörrach und Weil verlegt werden muss. Der Wieseverband plant deshalb, auf schweizerischem Boden einen neuen Sammelkanal am rechten Ufer der Wiese. Hierfür wird Wald im Uferbereich beansprucht. 
B. 
Am 4. April 1995 erteilte der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Bewilligung für die vorübergehende Rodung von 2'300 m2 Wald. Am 27. Juni 1996 hiess das Bundesgericht eine hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde Riehen und verschiedener Natur- und Umweltschutzverbände gut, weil der Regierungsrat zu Unrecht angenommen hatte, das Vorhaben bedürfe aufgrund bestehender völkerrechtlicher Bindungen keiner weiteren landesrechtlichen Bewilligungen mehr (in BGE 122 II 234 unveröffentlichte E. 5). Das Bundesgericht wies die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurück, damit dieser in einem koordinierten Verfahren aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung die bestmögliche Linienführung für den neuen Kanal bestimme und die notwendigen raumplanungs- und baurechtlichen, gewässerschutz- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen sowie gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung erteile. 
C. 
Am 9. Februar 2000 erteilte das Bauinspektorat die Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid rekurrierten der WWF sowie Emanuel und Ambros Isler. In der Folge zog der Wieseverband das Baugesuch zur erneuten Bearbeitung zurück und reichte am 16. Juni 2000 ein neues Baugesuch ein. Am 28. September 2000 bewilligte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt das Baugesuch unter Auflagen, und erteilte gleichzeitig die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700), die Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und die Ausnahmebewilligung zur Verlegung einer Kanalisationsleitung in der engeren Grundwasserschutzzone S 2a gemäss § 10 der baselstädtischen Grundwasserverordnung. Am 26. September 2000 erteilte der Regierungsrat die Bewilligung zur vorübergehenden Rodung von 950 m2 Wald auf den Parzellen Nr. A 013600 und A 013700 in Riehen. Am 19. September 2000 bewilligte die Vorsteherin des Baudepartements die Unterschreitung des Waldabstands. Beide Spezialbewilligungen gelten als integrierender Bestandteil des Baubewilligungsentscheides und wurden mit diesem zusammen eröffnet. 
D. 
Gegen den Baubewilligungsentscheid erhoben Emanuel und Ambros Isler zunächst Rekurs bei der Baurekurskommission und anschliessend Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 24. Oktober 2001 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
E. 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben Ambros und Emanuel Isler am 31. Januar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Oktober 2001 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, das vorinstanzliche Urteil sei gemäss Art. 56 USG dem zuständigen Bundesamt zu eröffnen und es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
F. 
Der Wieseverband Lörrach beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Baudepartement schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat sich zu einzelnen Rügen der Beschwerdeführer geäussert, ohne indes einen formellen Antrag zu stellen. Das BUWAL hat sich am 14. Mai 2002 zu den aufgeworfenen umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Fragen geäussert. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BUWAL Stellung zu nehmen. 
G. 
Mit Verfügung vom 11. März 2002 stellte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung fest, dass dem angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Rodungsbewilligung bis zu seiner Rechtskraft von Gesetzes wegen keine Wirksamkeit zukomme (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0]). Im Übrigen wies er das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und schrieb den Antrag auf Eröffnung des angefochtenen Urteils an das BUWAL als gegenstandslos ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts - einer letzten kantonalen Instanz (Art. 98 lit. g OG) - stützt sich im Wesentlichen auf Art. 24 RPG, Art. 22 NHG und Art. 5 WaG, d.h. auf Bundesverwaltungsrecht, sowie auf kantonales Ausführungsrecht zum Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20). Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 34 Abs. 1 RPG). 
1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG). Im kantonalen Verfahren war die Legitimation der Beschwerdeführer bejaht worden, weil sie Eigentümer einer Liegenschaft mit Rebhaus in unmittelbarer Nähe des Bauprojekts sind. Auch wenn ihre Liegenschaft nicht direkt an die Parzellen angrenze, auf denen der neue Abwasserkanal gebaut werden soll, sei die Legitimation - in Berücksichtigung der Grösse des Bauvorhabens - zu bejahen, zumal das Haus erhöht über dem Bauvorhaben im Rutschgebiet liege. 
 
Im bundesgerichtlichen Verfahren widersetzen sich die Beschwerdeführer der Verlegung und Sanierung des Wiesesammlers nicht grundsätzlich. Sie verlangen jedoch Verbesserungen des Bauprojekts in zweierlei Hinsicht: zum einen sei der Sammelkanal vollständig im unterirdischen Pressrohrvortriebsverfahren zu erstellen, um den Auenwald zu schonen; zum anderen seien Massnahmen zu treffen, um die jährliche Mischwasserfracht der Wiese zu reduzieren. 
1.2.1 Das Rebhaus der Beschwerdeführer liegt oberhalb des projektierten Baugebiets am Streckenabschnitt des Sammelkanals, der in offener Bauweise erstellt werden soll. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Beschwerdeführer mehr als jedermann von den mit der Rodung und der Baustelle verursachten Immissionen (Staub, Lärm etc.) betroffen sein werden. Sie haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer Änderung der geplanten Bauweise, d.h. an einer vollständigen Erstellung des Kanals im unterirdischen Pressrohrvortriebsverfahren. 
1.2.2 Dagegen ist ihnen die Legitimation abzusprechen, soweit sie Auflagen und Bedingungen zur Reduktion der jährlichen Mischwassereinleitungen in die Wiese durch Verbesserung des dem Sammelkanal vorgeschalteten Abwassersystems des Abwasserverbands Lörrach verlangen, u.a. durch das Versickernlassen von Regenwasser und die Erstellung von Rückhaltebecken auf deutschem Gebiet. 
 
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien als direkte Anwohner des Fliessgewässers Wiese an einer mittel- und langfristigen Verbesserung der Wasserqualität interessiert. Dieses Interesse teilen sie jedoch mit zahlreichen anderen Personen, die in der Nähe der Wiese wohnen oder dort ihre Freizeit verbringen. Die Einleitung von aus Abwässern und Regenwasser zusammengesetztem "Mischwasser" bei starken Regenfällen erfolgt nicht im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer, sondern im Einflussbereich des Kanals, d.h. auf deutschem Boden, und betrifft die Beschwerdeführer daher nicht mehr als alle anderen Unterlieger. 
1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit einzutreten, als damit eine Änderung der projektierten Bauweise, d.h. die vollständige Erstellung des Kanals im unterirdischen Pressrohrvortriebsverfahren, angestrebt wird. 
2. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es - im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen - möglich sei, den Kanal auch auf der Strecke zwischen Schacht 63 und Schacht 66 im Pressrohrvortriebsverfahren, d.h. unterirdisch zu erstellen, ohne oder mit flankierenden Massnahmen (Betonit- und Zementinjektionen). Der diesbezügliche Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt worden. Erweise sich die Durchführung des Pressrohrvortriebs als möglich, so müsse der Wald im fraglichen Streckenabschnitt nicht gerodet werden. Müsse der Kanal dagegen im offenen Tagbauverfahren errichtet werden, so sei eine Linienführung ausserhalb des Auenwaldes vorzusehen. 
2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der Möglichkeit des Pressrohrvortriebs im Bereich der Schächte 63 - 66 auseinandergesetzt. Es kam, gestützt auf Berichte der Projektverfasserin Rapp AG Ingenieure und Planung, den Ausführungen des Regierungsrats, den Fachberichten der involvierten Instanzen und dem Entscheid der Baurekurskommission, die für ihren Entscheid einen Naturschutzexperten beigezogen hatte, zum Ergebnis, dass der Pressrohrvortrieb aufgrund der Geologie des fraglichen Streckenabschnitts nur mit gleichzeitigen Bodenverdichtungsmassnahmen zu verantworten sei. Die hierfür erforderlichen Betonit- bzw. Zementinjektionen würden den Waldboden schädigen, die Wasserdurchlässigkeit im Wassergewinnungsgebiet und im Fussbereich des Rutschhanges in unerwünschter Weise verringern und ihrerseits eine Rodung von immerhin 600 m2 Wald voraussetzen. Das Verwaltungsgericht hielt den Sachverhalt für genügend geklärt und wies deshalb den Antrag auf Vornahme "weiterer Abklärungen" ab. Im Ergebnis hielt es den Entscheid der Vorinstanzen zugunsten einer offenen Bauweise für ermessensfehlerfrei. 
2.2 Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die gegenteilige Meinung von "diversen Fachleuten", ohne diese Behauptung zu substantiieren. Sie machen geltend, andere Bauvorhaben - namentlich der Hauptsammelkanal der Gemeinde Riehen nach Basel - seien im Pressrohrvortriebsverfahren unter Vornahme von Betoninjektionen erstellt worden. Diese Behauptung wird allerdings vom Baudepartement bestritten. Überdies beweist die Möglichkeit des Pressrohrvortriebs (mit oder ohne Bodenverdichtungsmassnahmen) auf anderen Baustellen mit anderen geologischen Verhältnissen und anderer Grundwasserführung nicht die Möglichkeit dieser Bauweise im fraglichen Streckenabschnitt. 
 
Insgesamt liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig war. Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Aufgrund der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen von Fachinstanzen durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür annehmen, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469). 
 
Dann aber ist das Bundesgericht an den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Die von den Beschwerdeführern verlangten Beweismassnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren (Expertise bei Tiefbaufachleuten, Augenschein etc.) sind deshalb abzulehnen. 
2.3 Aufgrund dieses Sachverhalts ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass eine offene Bauweise im Bereich der Schächte 63 - 66 umweltverträglicher ist als der unterirdische Pressrohrvortrieb. Zu diesem Ergebnis kommt auch das BUWAL in seiner Vernehmlassung. Es weist darauf hin, dass Betonit- und Zementinjektionen die in Grundwasserschutzzonen erforderlichen Dichtigkeitsprüfungen der Abwasserleitungen verunmöglichen und hält deshalb Injektionsverfahren zur Abdichtung von Abwasserleitungen in Grundwasserschutzzonen generell für unzulässig. 
 
Das Begehren der Beschwerdeführer auf vollständige Errichtung des Sammelkanals im unterirdischen Pressrohrvortriebsverfahren ist daher abzuweisen. 
2.4 Die Beschwerdeführer beantragen, dass der Sammelkanal, wenn er schon in offener Bauweise errichtet werde, ausserhalb des Waldgebiets verlaufen müsse, um eine Rodung des Auenwalds zu vermeiden. 
 
Dieses Begehren entspricht dem Vorschlag der Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 28. Juli 2000, eine Linienführung rechts des Weilmühleteichs zu wählen, um das Waldgebiet zu umgehen. Diese Variante ist jedoch mit erheblichen Nachteilen verbunden, wie die Projektverfasserin in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2000 erläutert hat: Sie quert den Rutschhang an der gefährlichsten Stelle und setzt störanfällige Dükerbauwerke unter der projektierten Zollfreistrasse voraus. Die Beschwerdeführer hielten denn auch in ihrem Rekurs vom 16. November 2000 (S. 2 Ziff. 4) nicht mehr "an der ... Linienführung entlang des Weilmühleteichs" fest. Auch in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht war diese Variante kein Thema. Dann aber ist es den Beschwerdeführern verwehrt, im bundesgerichtlichen Verfahren auf dieses Begehren zurückzukommen und eine Änderung der Linienführung zu verlangen, die sie weder vor der Baurekurskommission noch vor Verwaltungsgericht beantragt hatten. 
 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sie haben überdies dem Wiesenverband eine Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben den Wieseverband-Abwasserverband-Lörrach für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: