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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 9/03 
 
Urteil vom 26. April 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
N.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fridolin Hubert, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 4. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene, aus dem Kosovo stammende N.________ war als Steinfräser bei der Firma A.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert gewesen. Am 15. Oktober 1999 stürzte er mit dem Fahrrad und zog sich dabei eine laterale Claviculafraktur und Sternoclavicularluxation rechts sowie eine Commotio cerebri mit Monokel-Hämatom rechts zu. Er war deshalb bis zum 26. Oktober 1999 im Krankenhaus X.________ hospitalisiert, wo eine Osteosynthese der Clavicula mittels AO-Hakenplatte sowie eine Revision und Fixation der Sternoclavicularluxation mittels transossären Nähten durchgeführt wurden. Wegen medialer Reluxation erfolgte am 3. November 1999 eine Reoperation mit Metallentfernung lateral und transossärer Refixation der medialen Clavicula am Sternum. Vom 7. März bis 6. April 2000 hielt sich N.________ in der Klinik Y.________ auf, wo neu die Diagnose einer oberen Plexusparese erhoben und der Versicherte für weitere drei Monate als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt wurde. SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.________ fand am 18. Juli 2000 eine eingeschränkte Schulterfunktion rechts mit verminderter Belastbarkeit und veranlasste ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. W.________, welcher eine unverändert leichtgradige Parese der vom oberen Armplexus rechts innervierten Muskeln fand, den Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung äusserte und einen Arbeitsversuch im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 25 %, später eventuell 50 %, als möglich erachtete (Bericht vom 18. September 2000). Nach Scheitern eines Arbeitsversuchs am bisherigen Arbeitsplatz ordnete die SUVA eine stationäre Abklärung und Behandlung in der Klinik Z.________ vom 15. November bis 8. Dezember 2000 an. In dem mit einem psychosomatischen Konsilium ergänzten Bericht dieser Klinik vom 21. Dezember 2000 gelangten die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass zusätzlich zu einer gewissen somatisch bedingten Schwäche eine deutliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung bestehe. Zur Arbeitsfähigkeit stellten sie fest, eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei unwahrscheinlich; zumutbar wäre eine wechselseitige, leichte Arbeit ganztags, wobei die Arbeitsfähigkeit wegen der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen auf 80 % festzusetzen sei. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 12. Januar 2001 erliess die SUVA am 27. März 2001 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. April 2001 sowie eine Integritätsentschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach. Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2002 hielt sie an dieser Verfügung fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung einer Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und einer Integritätsentschädigung von 50 %, eventuell die Rückweisung zur Neubeurteilung, beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 4. Juli 2002 ab. 
C. 
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N._______ das vorinstanzliche Beschwerdebegehren und dessen Begründung erneuern; ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit. 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit, BAG), verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden sowohl die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Bestimmungen (Art. 18 UVG) als auch die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 15. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Laut Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 21. Dezember 2000 leidet der Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom 15. Oktober 1999 an einer neuralen Funktionsstörung des rechten Armes mit globaler Schwäche und Hyposensibilität am gesamten Oberarm und der Schulterregion rechts. Während des Klinikaufenthaltes konnte lediglich eine geringe Besserung des Zustandes erreicht werden. Nach Auffassung der untersuchenden Ärzte liegt neben einer somatisch bedingten Schwäche mit Sicherheit eine deutliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung vor. Im Bericht der psychosomatischen Abteilung der Klinik (Dr. phil. T.________, Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP/Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom 13. Dezember 2000 wird ausgeführt, es bestünden Hinweise auf ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitungstendenz bei einer einfach strukturierten Persönlichkeit, jedoch keine Anhaltspunkte für eine spezifische psychische Störung mit Krankheitswert. Zur Arbeitsfähigkeit wird im Austrittsbericht festgestellt, eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Steinfräser sei als unwahrscheinlich zu betrachten. Zumutbar wäre eine wechselseitige, leichte Arbeit ganztags ohne Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, Überkopfarbeiten, Schläge und Vibrationen am rechten Schultergelenk sowie Arbeiten auf Leitern. Der Versicherte benötige zusätzliche Pausen von 1 bis 1½ Stunden auf den Tag verteilt. Im Hinblick auf diese Arbeitsunterbrüche bestätigten die untersuchenden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leichte Tätigkeiten ab 11. Dezember 2000. Bei der Abschlussuntersuchung vom 12. Januar 2001 schloss sich Kreisarzt Dr. med. M.________ dieser Beurteilung mit der Feststellung an, dass keine speziellen Behandlungen mehr erforderlich seien und nunmehr die soziale und berufliche Rehabilitation im Vordergrund stehe. 
2.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Berichte der Klinik Z.________ und der kreisärztliche Abschlussbericht eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche darstellen. Der Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 21. Dezember 2000, welcher auf einer stationären Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers vom 15. November bis 8. Dezember 2000 beruht, erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder fehlende Objektivität der SUVA-Ärzte. Eine solche lässt sich insbesondere daraus nicht ableiten, dass die untersuchenden Ärzte auf eine mangelnde Leistungsbereitschaft und teilweise auf ein demonstratives Verhalten des Beschwerdeführers schlossen. Die festgestellte Diskrepanz zwischen den organischen Befunden und den geltend gemachten Beschwerden bildete Gegenstand spezialärztlicher Untersuchungen und wurde im Rahmen des angeordneten psychosomatischen Konsiliums bestätigt. Es trifft sodann nicht zu, dass sich der Bericht der Klinik Z.________ in wesentlichen Punkten und namentlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf blosse Vermutungen stützt. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, wurden gezielte Abklärungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorgenommen, welche zum Schluss führten, dass neben einer gewissen somatischen Beeinträchtigung eine deutliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung bestand. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen, nachdem schon der Neurologe Dr. med. W._______ ein chronifiziertes Schmerzsyndrom festgestellt hatte, welches ganz im Vordergrund des Beschwerdebildes stand. Als unbegründet erweist sich auch der Einwand der mangelhaften Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichteinholen des beantragten medizinischen Gutachtens. Zwar wird im kantonalen Entscheid zu dem mit der Beschwerde gestellten Begehren um Anordnung einer Expertise nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es geht daraus jedoch klar hervor, weshalb davon abgesehen und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte der Klinik Z.________ und nicht auf die Zeugnisse des behandelnden Arztes Dr. med. P.________ abgestellt wurde. Ergänzend ist festzustellen, dass sich die Zeugnisse dieses Arztes, mit welchen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt wurde, auf den bisherigen Beruf als Steinfräser beziehen, in welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer auch nach Auffassung der Klinik Z.________ und des SUVA-Kreisarztes nicht mehr arbeitsfähig ist. Im Übrigen hat sich Dr. med. P.________ in dem der SUVA erstatteten Arztbericht vom 22. Juni 2000 nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert und unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Aufenthalt in der Klinik Y.________ leicht gebessert habe, eine kreisärztliche Untersuchung beantragt, welche in der Folge zu weiteren Abklärungen Anlass gab. Zunächst wurde eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. W.________ vorgenommen, welcher eine unverändert leichtgradige Parese der vom oberen Armplexus rechts innervierten Muskeln sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung feststellte und eine rheumatologische und psychiatrische Untersuchung empfahl. Die SUVA ordnete hierauf die stationäre Abklärung und Behandlung in der Klinik Z.________ an, welche auch eine psychosomatische Untersuchung umfasste. Der entscheidwesentliche Sachverhalt wurde damit hinreichend abgeklärt und es besteht kein Grund zur Anordnung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens. Hiezu gibt auch der Umstand nicht Anlass, dass der Beschwerdeführer von der Arbeitslosenversicherung als nicht vermittlungsfähig beurteilt wurde (vgl. ARV 1998 Nr. 5 S. 28 ff.). 
2.3 Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, wegen der Unfallfolgen sei ihm selbst eine leichte Arbeit, wie sie von der SUVA erwähnt werde, nicht zumutbar, weil er keine Lasten heben und tragen könne, als Rechtshänder den rechten Arm nicht zu belasten vermöge und an ständigen Schmerzen leide. Ausgeschlossen ist laut Bericht der Klinik Z.________ lediglich das Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer Lasten. Trotz der bestehenden Funktionsstörung des rechten Armes mit ausgeprägter Schwäche und Hyposensibilität am Oberarm und der Schulterregion rechts vermag der Beschwerdeführer nach ärztlicher Auffassung eine den genannten Einschränkungen (keine schweren Lasten, keine Überkopfarbeiten, keine Schläge oder Vibrationen im Schulterbereich) angepasste Tätigkeit auszuüben. In Betracht fallen insbesondere leichte Hilfstätigkeiten in der Industrie, wozu auch die von der SUVA erwähnten Verweisungstätigkeiten (Bedienung und Überwachung von Maschinen, Kontroll- und Überwachungsarbeiten, leichte Montagetätigkeiten) gehören. Dass auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt solche Stellen angeboten werden, belegen die von der SUVA zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Arbeitsplätze, welche im Lichte der ärztlichen Beurteilung zumindest teilweise als zumutbar zu betrachten sind. 
3. 
Zu prüfen ist des Weiteren der für den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG). 
3.1 
3.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). 
3.1.2 In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Dies setzt voraus, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze als Entscheidungsgrundlage dienen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität aufgrund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2). 
3.1.3 Was die bei der Invaliditätsbemessung aufgrund von Tabellenlöhnen zulässigen Abzüge (vgl. BGE 126 V 77 ff., AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3). 
3.2 
3.2.1 SUVA und Vorinstanz haben das Invalideneinkommen aufgrund von fünf DAP-Profilen auf Fr. 52'480.- festgesetzt. Nach dem Gesagten stellen die herangezogenen DAP-Profile keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens dar, weil sich mangels der erforderlichen zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen lässt. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
3.2.2 Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4'437.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2003, S. 201 T3.2.3.5) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahr 2001 für Männer (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von 2,5 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, T1.1.93, S. 32 ) bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 45'624.80 ergibt. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Lediglich teilweise gegeben sind die übrigen Kriterien wie Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie (vgl. hiezu AHI 2002 S. 70 Erw 4b/cc). Der Beschwerdeführer war bei Erlass des Einspracheentscheids 50 Jahre alt, seit 1981 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Nicht gegeben ist das Abzugskriterium der Teilzeitbeschäftigung, weil der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, wenn auch mit zusätzlichen Pausen, welche bei der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt sind, ganztags auszuüben vermag. In Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Abzug auf 10 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 41'062.- führt. Im Vergleich zum Valideneinkommen, welches sich unbestrittenermassen auf Fr. 54'100.- beläuft, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 24,1 %. Der Einspracheentscheid, mit welchem die SUVA dem Beschwerdeführer eine Rente von 25 % ab 1. April 2001 zugesprochen hat, besteht im Ergebnis somit zu Recht. 
4. 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung, welcher von SUVA und Vorinstanz auf 10 % festgesetzt wurde. 
4.1 Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG und Art. 36 Abs. 2 UVV hat der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV Richtwerte für die Bemessung häufig vorkommender Integritätsschäden aufgestellt. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a mit Hinweisen). Dieser bestimmt in Ziffer 1 u.a., dass die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet wird. Das Gleiche gilt für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher und geistiger Integritätsschäden. 
4.2 Im vorliegenden Fall geht es um eine partielle obere Plexusparese des rechten Armes mit mässiger Einschränkung der Schulterfunktion und verminderter Belastbarkeit sowie reduzierter Kraft im rechten Arm bei Status nach lateraler Claviculafraktur und Sternoclavicularluxation rechts. Die vom Kreisarzt der SUVA mit 10 % bemessene Entschädigung entspricht dem oberen Richtwert (von 5 - 10 %), wie er nach Tabelle 5 der im Jahr 2000 revidierten Richtwerte (Integritätsschaden bei Arthrosen) für mässig ausgeprägte Arthrosen des Schultergelenks Geltung hat. Zudem entspricht sie einem Drittel des nach Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) für eine (vollständige) obere Plexuslähmung geltenden Richtwerts. Nachdem auch Dr. med. W.________ die Parese als leichtgradig qualifiziert hat, besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzugehen. Davon dass eine volle Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms besteht, welche gemäss Anhang 3 zur UVV einem mit 50 % zu bemessenden Verlust eines Arms gleichzustellen wäre, kann klarerweise nicht die Rede sein. Nach den medizinischen Akten ist vielmehr lediglich von einer eingeschränkten Beweglichkeit und Kraft sowie einer verminderten Belastbarkeit des rechten Armes auszugehen. Diesen Einschränkungen wird mit der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 10 % im Rahmen von Anhang 3 zur UVV angemessen Rechnung getragen. 
5. 
Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der eingereichten Unterlagen als bedürftig zu gelten hat, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist indessen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 152 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Fridolin Hubert für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 26. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: