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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_821/2021  
 
 
Verfügung vom 8. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. November 2021 (S 2021 9). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2021 (Poststempel) gegen das im Verfahren S 2021 9 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. November 2021, 
in den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2022 auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens 8C_821/2021 und in die Mitteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug an den Beschwerdeführer vom 23. Juni 2022, wonach das im Verfahren S 2021 9 ergangene Urteil an einem Revisionsgrund leide, 
in die Verfügung vom 7. Juli 2022, womit die Instruktionsrichterin das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens sistierte, 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. August 2022, womit das vorinstanzliche Gesamtgericht das im Verfahren S 2021 9 ergangene Urteil vom 16. November 2021 in Gutheissung des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts zurückwies, 
 
 
in Erwägung,  
dass nach dem vorinstanzlichen Entscheid über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers die Verfahrenssistierung vor Bundesgericht aufzuheben ist, 
dass mit der erfolgten revisionsweisen Aufhebung des im Verfahren S 2021 9 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. November 2021 der Beschwerde vom 20. Dezember 2021 das Anfechtungsobjekt entzogen ist, 
dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. Urteile 8C_292/2017 vom 9. Mai 2017 und 8C_911/2012 vom 4. November 2013), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Sistierung wird aufgehoben, und das Verfahren wird wieder aufgenommen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Heine 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli