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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_375/2007 
 
Urteil vom 28. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
F._______ AG (vormals X._______ AG), 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 31. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil C 114/05 vom 26. Oktober 2005 letztinstanzlich bestätigter Verfügung vom 29. April 2004 verpflichtete das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Firma X._______ AG (nunmehr: F._______ AG), die für die Zeit von Januar 2003 bis Februar 2004 bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 124'098.20 zurückzuerstatten. 
In der Folge ersuchte die Firma um Erlass der Rückzahlung. Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch ab, was es mit Einspracheentscheid vom 22. März 2006 bestätigte. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 31. Mai 2007 ab. 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Firma den Erlass der Rückforderung beantragen. Verfahrensmässig wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen gilt die eingeschränkte Kognition mit der Folge, dass das Bundesgericht lediglich Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 f. BGG zu prüfen hat. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, zutreffend dargelegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 95 Abs. 2 AVIG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 4 ATSV; BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319; Urteil C 209/05 vom 10. Juli 2006, E. 1 f. mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223, 112 V 97 E. 2c S. 103 und weitere). Darauf ist zu verweisen. 
1.2 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 BGG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; AHI 2003 S. 159 E. 3a [Urteil I 553/01 vom 28. Juni 2002]; ARV 2001 Nr. 18 S. 160 E. 3b [Urteil C 223/00 vom 5. Februar 2001]; alle mit weiteren Hinweisen). 
2. 
Die Vorinstanz ging in den Erwägungen vom Fehlen eines Unrechtsbewusstseins aus, sprach indessen der Firma das Recht ab, sich unter den konkreten Umständen auf den guten Glauben berufen zu können. 
2.1 Dabei setzte sie sich mit den, letztinstanzlich wiederholten, Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinander und legte dar, dass es dieser bei sorgfältigem Studium des Formulars "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung", Titel "2. Anspruchsvoraussetzungen" sowie der Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung", Ausgabe 2003, Ziff. 6, hätte klar sein müssen, mit dem von ihr gehandhabten System der den Mitarbeitern vorgegebenen Präsenzpläne und den erst Ende des Monats nachträglich zusammengestellten Arbeitszeiten dem Erfordernis einer Arbeitszeitkontrolle nicht zu genügen; weil nach eigenen Aussagen die Weiterexistenz des Betriebes auf dem Spiel gestanden habe und die Firma deswegen zur Erhaltung der Arbeitsplätze dringend auf die finanzielle Unterstützung in Form der Kurzarbeitsentschädigung angewiesen sei, hätte sie sich veranlasst sehen müssen, den Anforderungen an den Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung in jeder Hinsicht höchste Beachtung zu schenken und sich bei allfälligen Unklarheiten umgehend an die zuständigen Ämter zu wenden; dies habe sie indessen unterlassen. 
 
Diesen überzeugenden Ausführungen ist genauso beizupflichten wie der daraus gezogenen Schlussfolgerung, dergestalt könne das Verhalten der Firma nicht mehr als leichte Nachlässigkeit eingestuft werden, womit es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle. 
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was nicht bereits von der Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten entkräftet worden wäre: 
Zwar erscheint es tatsächlich als im Interesse aller Beteiligten wünschbar, dass die Informationsblätter und die Formulare bezüglich der Anforderungen an die betriebliche Arbeitszeitkontrolle noch deutlicher abgefasst würden, als dies heute der Fall ist (Näheres dazu in dem von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zitierten Urteil C 115/06 vom 4. September 2006, insbesondere E. 3.3). Daraus kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten: Einerseits ist die Verwaltung - wie bereits im Urteil C 114/05 vom 26. Oktober 2005 rechtskräftig entschieden - ihren Informationspflichten gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG durch die Abgabe der aktuell gebräuchlichen Informationsbroschüre und den Hinweis im Formular in ausreichendem Masse nachgekommen. Andererseits bleibt es beim gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Vorhalt, das unter den konkreten Umständen gebotene Mindestmass an Sorgfalt nicht eingehalten zu haben. 
3. 
Die Beschwerde ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 102 Abs. 1 BBG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 28. September 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: