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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_47/2012 
 
Urteil vom 2. Februar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
p.A. Rechtsanwalt R. Weidmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Willensvollstrecker), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die (teils direkt beim Bundesgericht, teils beim Obergericht eingereichten und von diesem zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelten, als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG behandelten) Eingaben gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (für ihre Berufung gegen einen ihre Beschwerde gegen ihren Willensvollstrecker abweisenden erstinstanzlichen Entscheid) abgewiesen hat, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht beim Nachweis ihrer Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) trotz Aufforderung nicht nachgekommen, sie habe ihre finanziellen Verhältnisse weder dargelegt noch belegt, mangels Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts könne die behauptete Bedürftigkeit nicht beurteilt werden, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Schuldennachweis vermöge für sich allein nichts über ihre gesamte Vermögenssituation auszusagen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin weder in ihren beim Bundesgericht eingereichten noch in ihren vom Obergericht dem Bundesgericht übermittelten Eingaben rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, sich auch vor Bundesgericht pauschal auf die angebliche Bedürftigkeit zu berufen, zumal wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) der vor Obergericht unterbliebene Bedürftigkeitsnachweis ohnehin nicht vor Bundesgericht nachgeholt werden könnte, 
dass die Beschwerdeführerin (obgleich sie mit Expressschreiben der Abteilungspräsidentin vom 12. Januar 2012 auf die Möglichkeit der Einreichung einer durch einen Anwalt verfassten, mit einem Armenrechtsgesuch versehenen Beschwerdeschrift aufmerksam gemacht worden ist) erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 20. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Februar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann