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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_125/2013 
 
Urteil vom 14. Februar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Vorladung zum Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Januar 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Januar 2013 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine durch das Betreibungsamt Y.________ unter Strafandrohung erfolgte Vorladung des Beschwerdeführers zum Pfändungsvollzug abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, und den Vorladungstermin auf den 22. Februar 2013 festgesetzt hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die (nach erfolgloser Pfändungsankündigung und Vorladung) verfügte Vorladung zum Pfändungsvollzug entspreche Art. 91 Abs. 1 und 2 SchKG und sei nicht zu beanstanden, dem Beschwerdeführer stehe jederzeit die Akteneinsicht beim Betreibungsamt offen, ihm sei nach Abschluss früherer Pfändungen jeweils eine Abrechnung und gegebenenfalls ein Verlustscheinexemplar zugestellt worden, weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden seien zur Beurteilung von Rügen gegen das Rechtsöffnungsverfahren zuständig, schliesslich stellten die Ferienabwesenheiten des Beschwerdeführers keinen Wiederherstellungsgrund dar, die Fortsetzung der Betreibung sei daher zu Recht erfolgt, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 31. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Februar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann