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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_318/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherung B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungskreis U.________. 
 
Gegenstand 
Mitteilung eines Verwertungsbegehrens, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. April 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. April 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Mitteilung eines Verwertungsbegehrens der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer und dessen Ausstandsbegehren gegen den Betreibungsbeamten) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdevorbringen richteten sich grösstenteils gegen den materiellen Bestand der Betreibungsforderung, welcher weder im Betreibungsverfahren noch im SchK-Beschwerdeverfahren überprüft werden könne, Gründe für ein Einschreiten von Amtes wegen würden keine dargetan, die Rügen gegen die in der Pfändungsurkunde auferlegten Kosten für Kopien hätten mit Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde erhoben werden müssen, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, auf die Beschwerde sei daher insgesamt nicht einzutreten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 2. April 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Pfändung zu bestreiten, ein Einschreiten sowie eine Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zu fordern, das angebliche Ignorieren von Argumenten und Rechtsverweigerung zu behaupten und eine "krasse Amtsgeheimnisverletzung" geltend zu machen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungskreis U.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann