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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 369/06 
 
Urteil vom 11. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
S.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene S.________ zog sich anlässlich eines am 5. Juni 2001 erlittenen Arbeitsunfalles Verletzungen des linken Unterschenkels und des linken Fusses zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Entschädigung für eine 5%ige Integritätseinbusse zu. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache erhöhte die SUVA mit Entscheid vom 26. Februar 2003 die Integritätsentschädigung auf 10 %. Die einzig noch gegen die Rentengewährung gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Dezember 2003 gut und wies die Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen und neuer Verfügung an die SUVA zurück. Nach Einholung eines Gutachtens der Orthopädischen Klinik X.________ vom 8. Dezember 2004 mit ergänzender Stellungnahme vom 4. April 2005 sprach sie S.________ mit Verfügung vom 12. Mai 2005 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen gerichtete Beschwerde wies das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 26. April 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Neubeurteilung beantragen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75), und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Zuständig für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher heute das Bundesgericht. Das BGG ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 26. April 2006 und damit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2007 noch nicht beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach Art. 132 Abs. 1 OG (Ziff. II lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Danach ist die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der Unfallversicherung nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. 
1.3 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers wird auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid der SUVA vom 8. August 2005 verwiesen. Dies gilt hinsichtlich des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), der dabei dem Arzt oder der Ärztin zukommenden Aufgabe, des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, der den Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht und der Behandlung unfallfremder Erwerbseinbussen. 
2. 
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die vorinstanzliche Würdigung der beruflichen Beschäftigungs- und Abklärungsberichte beanstandet und insbesondere geltend gemacht, die praktisch-wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei fehlerhaft vorgenommen worden. 
2.2 Das kantonale Gericht ging wie schon die SUVA im Einspracheentscheid vom 8. August 2005 davon aus, dass dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch auf Grund der unfallbedingten Schmerzen im linken Vorfuss eine Erwerbstätigkeit in sitzender Stellung theoretisch zu 100 % ganztags mit voller Leistung möglich und zumutbar wäre. Konkret werden im Einzelnen die schon im Gutachten der Orthopädischen Klinik X.________ vom 8. Dezember 2004 und in deren Zusatzbericht vom 4. April 2005 erwähnten Sortier-, Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte Produktions- und Montagetätigkeiten in sitzender Stellung, Portierdienste oder einfache administrative Tätigkeiten in sitzender Stellung sowie das Beschicken von Maschinen mit leichten Gewichten, ebenfalls in sitzender Stellung aufgeführt. Zur Frage nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erwog es, zwar dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden, doch weise der Versicherte trotz seiner funktionellen Einschränkungen eine in der freien Wirtschaft bei leidensangepasster Beschäftigung nutzbringend einsetzbare Arbeitskraft auf. Mit den vorhandenen Behinderungen würden ihm auf dem ausgeglichenen, ein Gleichgewicht an Arbeitsplätzen und Arbeitskräften beeinhaltenden Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Möglichkeiten offenstehen. Die bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen seien nicht derart ausgeprägt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeignete Stelle bereithalten würde. Bezüglich des Ergebnisses eines von der Arbeitslosenversicherung organisierten Einsatzes im Schweizerischen Arbeiterhilfswerk, Holzwerkstatt A.________, Basel, ging das kantonale Gericht mit der Beurteilung im Zusatzgutachten der Orthopädischen Klinik X.________ vom 4. April 2005 davon aus, dass es sich dabei um eine körperlich anspruchsvolle und daher nur mit verminderter Leistung mögliche Arbeit handelte. Schliesslich lehnte es auch das Ansinnen um eine praktische"Austestung" der beruflichen Fähigkeiten mit der Begründung ab, dass nebst den unfallbedingten Fussbeschwerden ein obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie Rückenschmerzen vorliegen, welche das Leistungsvermögen zusätzlich beeinträchtigen. 
2.3 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keinem von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichenden Ergebnis. Insbesondere fällt bei der Beurteilung der Arbeitseinsätze in der Holzwerkstätte A.________ und in der von der Invalidenversicherung veranlassten Tätigkeit in der G.________, ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch damals schon eine Schlafapnoe sowie Rückenbeschwerden aufwies. Gerade der Abklärung der Auswirkungen der Schlafapnoe auf die Arbeit diente denn auch der Aufenthalt in der G.________. Diese beeinträchtigenden Faktoren sind unfallfremd, weshalb die SUVA dafür keine Leistungen zu erbringen hat. Aus demselben Grund erübrigt sich auch die beantragte Testung der Arbeitsfähigkeit, würde diese doch von vornherein von nicht unfallbedingten Elementen mitgeprägt und deshalb für die allein interessierende Frage nach der auf die Unfallfolgen zurückzuführenden Beeinträchtigung der erwerblichen Möglichkeiten keine neuen Erkenntnisse zu Tage fördern. Dies hat denn auch schon die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 11. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: