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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.172/2002/sta 
 
Urteil vom 31. Januar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Loretan, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert, Cysatstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gemeinderat Ufhusen, 6153 Ufhusen, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, 
 
weitere Verfahrensbeteiligte: 
Z.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. Richard Kottmann, Mühlefeld 16, 6018 Buttisholz. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht (Kiesausbeutung), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Y.________ AG betreibt in der Gemeinde Ufhusen ein Kieswerk, zuletzt gestützt auf eine Bewilligung vom 9. Dezember 1992 ("erste Abbauetappe"). Die Kiesgrube liegt in der Abbau- und Deponiezone gemäss dem Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Ufhusen. Nach längerer Vorgeschichte stellte der Gemeinderat Ufhusen mit Verfügung vom 19. April 2001 fest, dass die Erweiterung der Kiesgrube Ruefswil, zweite Abbauetappe, unter Auflagen und Bedingungen umweltverträglich sei. Diese Feststellung stützt sich auf ein Projektdossier vom 20. Oktober 1997 (mit technischem Bericht, Umweltverträglichkeitsbericht und verschiedenen Plänen). Weil ein Teil des Perimeters der zweiten Abbauetappe bewaldet ist und sich das darauf bezogene Rodungsbewilligungsverfahren verzögert, und weil zudem die Kiesvorräte der ersten Abbauetappe erschöpft sind, hatte die Y.________ AG gestützt auf ein abgeändertes Projektdossier vom Juli 2000 ein Gesuch für den Kiesabbau nur auf der nicht bewaldeten Fläche der zweiten Abbauetappe eingereicht. Nach Gesprächen mit kantonalen Behördenvertretern zog sie dieses Gesuch wieder zurück. Stattdessen entschied sich der Gemeinderat Ufhusen für ein Vorgehen in zwei Schritten im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsverfahrens und beantragte dem Regierungsrat des Kantons Luzern, vorerst nur den ausserhalb des Waldes gelegenen Teil der Abbau- und Deponiezone der zweiten Etappe zu genehmigen. Am 20. März 2001 erteilte der Regierungsrat die entsprechende Genehmigung. 
 
Dementsprechend gestattete der Gemeinderat Ufhusen der Y.________ AG mit Verfügung vom 19. April 2001 den Abbau von Kies in der Kiesgrube Ruefswil auf dem ausserhalb des Waldes gelegenen Teil des Grundstücks Nr. 316, Grundbuch Ufhusen, gemäss Bericht und Plänen inklusive Umweltverträglichkeitsbericht vom Oktober 1997 bzw. Juli 2000, unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. Verschiedene gegen das Vorhaben gerichtete Einsprachen wurden mehrheitlich durch Auflagen und Bewilligungen berücksichtigt, teilweise auch abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt. 
 
X.________ gelangte gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht das Kantons Luzern, welches die Beschwerde am 25. Juni 2002 hinsichtlich eines Teilaspekts (Zeitpunkt einer Sicherheitsleistung) guthiess und im Übrigen im Sinne der Erwägungen abwies, soweit es darauf eintrat. 
B. 
X.________ hat gegen dieses Urteil am 3. September 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil vom 25. Juni 2002 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Ufhusen zurückzuweisen. Zudem stellt er zahlreiche Eventualanträge zur Abänderung der Bewilligung des Gemeinderats vom 19. April 2001. 
 
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat erklärte Verzicht auf Vernehmlassung. Die Y.________ AG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Das Bundesamt für Raumentwicklung erklärte, es verzichte auf eine Stellungnahme, während das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus der Sicht der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes für unbegründet hält. Diese Stellungnahmen wurden den Parteien zur Kenntnis zugestellt. 
C. 
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung wies am 4. November 2002 das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. 
D. 
Mit Schreiben vom 8. November 2002 teilte die Z.________ AG dem Bundesgericht mit, sie trete dem hängigen Beschwerdeverfahren bei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern diese von einer in Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen auch gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1b/aa; 123 II 359 E. 1a/aa, je mit Hinweisen). 
1.1 Die Kiesabbaubewilligung des Gemeinderates Ufhusen stützt sich - ausdrücklich oder sinngemäss - einerseits auf das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735), andererseits unter anderem auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20). Damit bildet öffentliches Recht des Bundes eine Grundlage der umstrittenen Verfügung. Gegen den angefochtenen Entscheid kann insoweit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Es liegt auch keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vor. Soweit der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung - die Verletzung von selbständigem kantonalem Recht rügt, ist der erforderliche Zusammenhang gegeben, so dass die entsprechende Rüge im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden kann. Allerdings richtet sich die Kognition des Bundesgerichts hierbei nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 121 II 235 E. 1 S. 238; 118 Ib 234 E. 1b S. 237, 326 E. 1b S. 329). 
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid als Baurechtgeber und Eigentümer von an das Kiesabbaugebiet anstossenden Grundstücken in schutzwürdigen Interessen betroffen und daher nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte, gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 98 lit. g und Art. 98a Abs. 1 OG) gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. 
1.3 Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden, soweit dieses den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Darauf ist jeweils im Sachzusammenhang einzugehen. 
1.4 Da sich der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, besteht für das Bundesgericht entgegen den Anträgen der Parteien kein Anlass, einen Augenschein vorzunehmen. Ebenso wenig besteht Anlass für einen zweiten Schriftenwechsel. 
2. 
2.1 Der Gemeinderat Ufhusen bewilligte - in Absprache mit dem Gesuchsteller - den Kiesabbau nur in einem Teil des vom Abbaugesuch umfassten Gebiets. Während das ursprüngliche Gesuch eine Fläche von ca. 5,8 ha betraf, wovon ca. 2,8 ha Wald sind, soll der nunmehr bewilligte Kiesabbau in einem Gebiet mit einer Fläche von knapp 3 ha erfolgen, welches im Süden durch die Gemeindegrenze zwischen Ufhusen und Luthern, im Westen durch die Barenstrasse, im Osten durch den Barenwald und im Norden durch die erste Abbauetappe begrenzt wird. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, das vom Gemeinderat eingeschlagene Verfahren sei formell mangelhaft gewesen. Da aus diesen Mängeln indessen niemandem, namentlich nicht dem heutigen Beschwerdeführer, ein Rechtsnachteil erwachsen sei, erübrige sich eine neue Auflage des geänderten Projekts. 
2.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er beklage sich nicht über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern darüber, dass ein Projekt bewilligt worden sei, welches sich vom ursprünglichen, die gesamte zweite Etappe umfassenden Vorhaben in wesentlichen Punkten unterscheide, ohne dass die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt gehörig untersucht und dargestellt worden seien. Im Ergebnis liege kein Art. 9 USG und Art. 9 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) genügender Umweltverträglichkeitsbericht vor. 
2.2.1 Diese Argumentation beruht auf einer rein formalen Betrachtungsweise. Es trifft zu, dass nur für das umfassende Abbauprojekt zweite Etappe eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Die dabei von den kantonalen Fachämtern beantragten Auflagen hinsichtlich der verschiedenen Umweltbereiche wie Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz etc. wurden in den Bewilligungsentscheid übernommen. Eine auf das reduzierte Projekt bezogene Überarbeitung sämtlicher Auflagen und Bedingungen wurde unterlassen. Dies hängt damit zusammen, dass die örtliche Bewilligungsbehörde und die Beschwerdegegnerin damit rechnen, dass das Rodungsverfahren für die zweite Etappe gelegentlich weitergeführt wird und die Rodungsbewilligung erteilt werden kann, was auf der Grundlage der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auch eine Kiesabbaubewilligung für den ganzen Perimeter zulassen würde. Für den Fall, dass die Rodungsbewilligung nicht erteilt wird, ist eine Ergänzung der hier umstrittenen Bewilligung durch eine Bewilligung für ein angepasstes Endgestaltungsprojekt vorgesehen (dazu hinten E. 2.3). 
2.2.2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die formelle Fragwürdigkeit dieses Vorgehens hingewiesen. Indessen hat es ebenfalls zu Recht erwogen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Reduktion des Vorhabens auf den unbewaldeten Teil der zweiten Etappe dem Grundsatze nach oder hinsichtlich einzelner Umweltaspekte materiell unzulässig sein könnte. Die Projektänderung bringt zwar eine Änderung bei den Abbauphasen mit sich: Ursprünglich sollte mit dem Abbau im nordöstlichen Teil, d.h. unter dem Waldareal, begonnen werden, während neu mit dem Abbau im westlichen, nicht bewaldeten Teil begonnen wird. Eine Durchsicht des Umweltverträglichkeitsberichts vom 21. Oktober 1997 zeigt aber, dass den Abbauphasen, d.h. der Reihenfolge des Abbaus innerhalb der zweiten Etappe, keine Bedeutung für die Umweltauswirkungen zukommt (anders als den beruhigten Bereichen, die im Perimeter der ersten Etappe vorgesehen sind). So deutet im Umweltverträglichkeitsbericht nichts darauf hin, dass - wie bei gewissen Grossprojekten - die Auswirkungen auf Flora und Fauna durch die Reihenfolge der Abbauphasen beeinflusst werden könnten. Im Übrigen darf mangels konkreter Hinweise auf das Gegenteil angenommen werden, dass dem Teilprojekt, bei welchem auf die Rodung von 2,8 ha Wald verzichtet wird, die Umweltverträglichkeit nicht abzusprechen ist, nachdem sie für das ganze Projekt bereits von allen kantonalen Fachstellen bejaht wurde. Auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gelangt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zum Ergebnis, das Projekt verletze kein Bundesumweltrecht. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, und aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass diese Auffassung unzutreffend sein könnte. 
 
Der Beschwerdeführer macht denn auch - abgesehen vom Thema der Rekultivierung, auf welches anschliessend einzugehen ist - in diesem Zusammenhang kaum einen konkreten Mangel geltend. Er behauptet lediglich, Disp.-Ziff. 5.45 der Abbaubewilligung werde obsolet. Diese Bestimmung beschränkt die zulässige Abbaumenge auf max. 300'000 m3 fest während jeweils drei und auf max. 150'000 m3 fest während eines Jahres, um die Ressourcen zu schonen und den Schwerverkehr auf den Strassen zu begrenzen. Das Abbauvolumen im heute zu beurteilenden Bereich beträgt rund 350'000 m3 fest. Disp.-Ziff. 5.45 der Abbaubewilligung begrenzt die Geschwindigkeit, mit der dieses Kiesvolumen abgebaut werden darf, und ist daher keineswegs überflüssig. 
2.3 Für den Fall, dass die Rodungsbewilligung nicht erteilt und damit der Kiesabbau definitiv nur im Bereich ausserhalb des Waldes möglich sein würde, verpflichtet Ziff. 5.2 der Abbaubewilligung die Beschwerdegegnerin, dem Gemeinderat innert sechs Monaten seit Rechtskraft des ablehnenden Rodungsentscheids ein den Umständen angepasstes Endgestaltungsprojekt einzureichen. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber, die Beschwerdegegnerin sei zur Einreichung eines Abbauphasen- und Rekultivierungsplans zu verpflichten, der Details zur Entwässerung während des Abbaus, zu den Natur- und Landschaftsschutzaspekten und zur Wiederauffüllung, Rekultivierung und Endgestaltung enthalten müsse. 
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe "verfahrenskoordinatorisch" nicht an, den Entscheid über den Abbauphasen- und Rekultivierungsplan nicht gleichzeitig mit der Abbaubewilligung selbst zu treffen. 
 
Das Verwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der Frage befasst, ob es zulässig war, in der Abbaubewilligung die Regelung der Endgestaltung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Auf diese überzeugenden Ausführungen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, kann verwiesen werden. Zu den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz ist lediglich zu ergänzen, dass auch das Bundesgericht - bei der Regelung von Ersatz- und Schutzvorkehren gegen den Lärm - die Verweisung in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren für zulässig erklärt hat, wenn sachliche Gründe dafür sprechen, und zwar auch dann, wenn das anwendbare Verfahrensrecht dies nicht ausdrücklich vorsieht. Vorausgesetzt wird, dass im nachlaufenden Verfahren die Parteirechte umfassend gewährt werden und die Vereinbarkeit des Projekts mit dem Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht im Zeitpunkt des Entscheids in der Sache selbst bereits feststeht (BGE 124 II 293 E. 19b S. 334 f. mit Hinweisen). 
 
Zur vorliegenden Angelegenheit hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten, dass die Endgestaltung nicht schlechterdings ungeregelt ist, sondern dass die Pflicht zur Rekultivierung verbindlich festgelegt wurde und dass damit verschiedene Auflagen im Bereich Bodenschutz, Wiederauffüllung und Natur- und Heimatschutz verbunden wurden, welche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf jeden Fall gültig sind. Offen ist damit allein die Frage der Terraingestaltung. Zutreffend erscheint auch die Erwägung, dass diese Frage erst einige Jahre nach Beginn des Abbaus aktuell wird und es immerhin nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdegegnerin vorher die ausstehende Rodungsbewilligung erhält. Ergänzend fällt in Betracht, dass der Technische Bericht vom 10. Juli 2000, auf den der Bewilligungsentscheid im Einleitungssatz von Ziff. 5 des Rechtsspruchs hinweist, eine konkrete Lösungsmöglichkeit für die Endgestaltung ohne Rodung nachweist. Mit dem Verwaltungsgericht lässt sich das Vorgehen der kommunalen Bewilligungsbehörde unter diesen Umständen materiell als sinnvoll und verhältnismässig bezeichnen. Eine Verletzung der Koordinationsregeln ist nicht ersichtlich. Vielmehr regelt die Bewilligung vom 19. April 2001 jene Aspekte, die für eine materielle Abstimmung zwischen der Abbaubewilligung und der vorbehaltenen Bewilligung der Endgestaltung nötig sind. 
2.3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ein Rekultivierungsplan allein sei nicht ausreichend, es brauche auch einen Abbauphasenplan. 
 
Bedingt durch den Verlauf des Molassefelsens im Untergrund ist die mittlere Kiesmächtigkeit unterhalb des waldfreien Abbaugebietes mit etwa 10 m wesentlich geringer als im Waldgebiet, wo sie etwa 30 m beträgt. Das hat zur Folge, dass wie erwähnt ausserhalb des Waldes nur rund 350'000 m3 fest abgebaut werden können, während unter dem Wald etwa 750'000 m3 fest liegen. Die Beschwerdegegnerin macht überzeugend geltend, dass auf der beschränkten Fläche und bei der beschränkten Abbaukubatur nur ein Abbau von Norden nach Süden, verteilt über die ganze Länge des Abbaubereiches, in Frage kommt. Wozu in diesem Zusammenhang ein Abbauphasenplan dienen sollte, ist nicht ersichtlich. Dass Ziff. 5.45 des gemeinderätlichen Rechtsspruchs durchaus geeignet ist, das Tempo des Abbaus auf ein umweltverträgliches Mass zu beschränken, wurde bereits ausgeführt (E. 2.2.2). Daraus ergibt sich auch eine gewisse Einteilung des Abbaus und der daran anschliessenden Auffüllung. 
2.3.3 Der Beschwerdeführer hält einen Abbauphasenplan auch deswegen für nötig, weil er befürchtet, der Beschwerdegegnerin sei es gestattet, den das Abbaugebiet auf dessen Ostseite (zum Barenwald hin) begrenzenden Rand als bis zu 40 m hohe Wand auszugestalten. Dadurch komme der Wald auf einen im Mittel nur 150 m breiten Streifen zu stehen, der akut erosions- und zerstörungsgefährdet wäre. 
 
Gemäss den Querprofilen 1.2 und 2.2 (Pläne Nr. 324-428 und 429 im Dossier vom Oktober 1997) bzw. dem Querprofil 1.2 (Plan Nr. 324-475 im Dossier vom Juli 2000) beträgt der senkrechte Abstand zwischen Oberfläche und festem Fels unter dem westlichen Rand des Barenwaldes rund 30 m. Nach Disp.-Ziff. 5.58 der Abbaubewilligung muss die Abbaukante gegenüber dem Wald einen Abstand von 10 m einhalten. Disp.-Ziff. 5.59 schreibt Böschungshöhen von max. 10 m und eine Böschungsneigung von 2:1 vor. Daher muss entgegen der schematischen Darstellung in Plan Nr. 324-475 die Böschung auf der Ostseite des Abbaugebietes abgestuft erstellt werden, weil sonst die Böschungshöhe von max. 10 m überschritten wird. Bei dieser Ausgestaltung wird die Böschung schon rund 20 m unterhalb der Oberfläche auf den (hier ansteigenden) Felsen treffen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Böschung werde 36 oder gar 40 m hoch werden und senkrecht abfallen, ist daher aktenwidrig. Da nach den bisherigen Erfahrungen die Stabilität der Abbauwände gut ist (vgl. Technischer Bericht vom 24. Oktober 1997 S. 10), erscheint auch die Befürchtung, der bewaldete Barenhügel könnte während der Abbau- und Auffüllungszeit erodieren und zerstört werden, als unbegründet. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Beschwerdegegnerin an die Auflagen in der Abbaubewilligung hält. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Abbau im Westen des Barenwaldes den an dessen Hangfuss auf der Ostseite verlaufenden "Domini"-Weg gefährden sollte. Damit ist auch dem Abänderungsantrag zu Disp.-Ziff. 5.33 der Abbaubewilligung der Boden entzogen. 
2.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe es in der Hand, durch Beeinflussung des Rodungsbewilligungsverfahrens und wegen der lückenhaften Regelung der Endgestaltung Art, Aussehen und Endzustand der Abbautätigkeit selbst zu bestimmen. 
 
Zunächst erscheint die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin werde allenfalls aus freien Stücken auf die Rodungsbewilligung verzichten, angesichts der unter dem Barenwald liegenden Kiesvorkommen und der betrieblichen Situation der Beschwerdegegnerin als unbegründet. Sodann würde ein Rückzug des Rodungsgesuchs zu einer Abschreibung des Rodungsverfahrens führen, was zwanglos einer Bewilligungsverweigerung im Sinne von Disp.-Ziff. 5.2 der Abbaubewilligung gleichzusetzen wäre und den Fristenlauf für die Einreichung des Endgestaltungsprojekts auslösen würde. Im Übrigen ist zu erwarten, dass ein Rodungsentscheid innert nützlicher Frist ergehen wird, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 6P.60/2002 vom 26. November 2002 im Strafverfahren gegen den Verwaltungsratspräsidenten und Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin entschieden hat und dieses Strafverfahren offenbar den Grund für die bisherige Sistierung des Rodungsbewilligungsverfahrens bildete. Es ist somit zu erwarten, dass die Beschwerdegegnerin in absehbarer Zeit ihr Gesuch für eine Endgestaltung zum hier streitigen Kiesabbau oder für einen Abbau auch der weiteren Kiesreserven stellen kann und muss. 
 
Verständlich ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass sich die Rekultivierung unverhältnismässig lange hinziehen könnte. Die Abbaubewilligung vom 19. April 2001 ist (für alle Abbauphasen und deren Rekultivierung) bis 31. Dezember 2022 befristet. Indessen verlangt Disp.-Ziff. 5.29 der Abbaubewilligung, dass "die einzelnen Elemente dieses Konzeptes" - womit nur die vorausgehenden Auflagen über den Natur- und Landschaftsschutz, d.h. namentlich die Rekultivierung, gemeint sein können - "sofort nach Abschluss der betrieblichen Nutzung der entsprechenden Flächen zu realisieren" sind. Sollte die Rodungsbewilligung verweigert werden, so wäre der Kiesabbau der zweiten Etappe voraussichtlich nach rund 4 Jahren beendet. Unmittelbar anschliessend ist die Rekultivierung vorzunehmen. Unklar bleibt allerdings die Frist, die der Beschwerdegegnerin hierfür zugestanden wird. Die vorbehaltene Bewilligung des Endgestaltungsprojekts wird daher eine angemessene - jedenfalls deutlich kürzere Frist als jene bis 2022 - für den Abschluss der Rekultivierung anzusetzen haben. Der Umstand, dass diese Frist heute noch nicht festgesetzt ist, stellt jedoch keinen Mangel dar, der zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen könnte. 
2.3.5 Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, dass ein Zusammenhang zwischen der Endgestaltung der ersten und jener der zweiten Abbauetappe besteht. Das hat zur Folge, dass mit dem Entscheid über die Endgestaltung nicht beliebig lange zugewartet werden kann: Die Auffüllung der ersten Etappe verläuft parallel zum Abbau der zweiten Etappe, weshalb rechtzeitig bekannt sein muss, welche Endgestaltung zu wählen ist. Je nach dem, ob der Barenwald gerodet und das darunter liegende Kies abgebaut werden kann oder nicht, verändert sich bei der Endgestaltung der ersten Etappe vor allem die Böschungsgestaltung östlich des Querschnitts 4.2 (flachere oder steilere Ausbildung; vgl. die Pläne Nr. 324-427 und 324-430 vom Oktober 1997 sowie Nr. 324-474 und 324-478 vom Juni 2000). 
 
Im Bereich westlich davon ist ein erhebliches Volumen vorgesehen, das auf jeden Fall aufzufüllen ist. Die Unsicherheit über die Endgestaltung, die wie soeben erwähnt nur noch eine beschränkte Zeit andauern wird, stellt daher kein Hindernis für eine weitgehende Auffüllung der ersten Etappe und eine zweckmässige Koordination der Endgestaltung beider Etappen dar. 
2.3.6 Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer, die Forstpolizeibehörde könnte sich für unzuständig erachten, über die Art der Endgestaltung zu entscheiden. Diese Befürchtung bildet von vornherein kein Argument gegen die hier streitbetroffene Bewilligung, die ohne Rodung auskommt. Im Übrigen ist für den Kiesabbau unter dem Barenwald nicht nur eine Rodungsbewilligung, sondern auch eine zusätzliche Abbaubewilligung nötig. Der Entscheid vom 19. April 2001 genügt diesbezüglich klarerweise nicht. Rodungsbewilligung und Abbaubewilligung sind zu koordinieren (Art. 21 UVPV). Inwiefern in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer verlangte Änderung von Disp.-Ziff. 5.2 der Abbaubewilligung erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. 
2.3.7 Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht einen detaillierten Abbauphasen- und Rekultivierungsplan verlangt. Damit ist auch sein Antrag auf Änderung von Disp.-Ziff. 5.20 der Abbaubewilligung abzuweisen. Ebenso ist die Rüge unberechtigt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig abgeklärt. 
2.4 Disp.-Ziff. 5.8 der Abbaubewilligung verpflichtet die Beschwerdegegnerin, innert sechs Monaten seit Erteilung der Abbaubewilligung einen detaillierten Kanalisationskataster (Plan) erstellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit dieser und den weiteren gewässerschutzrechtlichen Auflagen der Abbaubewilligung befasst (E. 9). Es hat erwogen, der Kanalisationskataster sei über das gesamte Betriebsareal zu erstellen, was auch die von der ersten Etappe herrührenden Entwässerungsprobleme umfasse. Es verstehe sich, dass der Plan hernach dem Amt für Umweltschutz zu unterbreiten sei und dass die für nötig befundenen Einrichtungen zu errichten seien. Die Abänderungsanträge, die der Beschwerdeführer hierzu stellt, sind rein redaktioneller Natur. Weder im Lichte seiner Begründung noch angesichts der übrigen Akten ist erkennbar, dass die umstrittene Bewilligung gewässerschutzrechtliche Vorschriften verletzen würde. 
2.5 Zu den Ziffern 5.24-5.31 des gemeinderätlichen Rechtsspruchs stellt der Beschwerdeführer ebenfalls Änderungsanträge redaktioneller Natur. Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, die dort enthaltenen Anordnungen über den Natur- und Landschaftsschutz seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in erster Linie eine Rechtskontrolle vorzunehmen (Art. 104 lit. a OG). Es besteht keinerlei Anlass, auf die Anträge des Beschwerdeführers einzutreten, da die Rechtmässigkeit der fraglichen Anordnungen nicht in Frage steht. 
2.6 In Disp.-Ziff. 5.35 der Abbaubewilligung wird eine konkrete Person für die Begleitung der Abbau- und Auffüllphasen der zweiten Etappe in Belangen des Bodenschutzes bezeichnet. Das ist eine den Vollzug betreffende Anordnung. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern diese Anordnung Bundesrecht verletzen sollte. Der Antrag des Beschwerdeführers, an Stelle einer konkreten Person sei ein Unternehmen einzusetzen, dessen Mandat zudem auf weitere Bereiche auszudehnen sei, ist unbegründet, um so mehr, als der Gemeinderat neben der erwähnten Fachperson ein Ingenieurbüro als Kontrollorgan für die weiteren Bereiche eingesetzt hat. 
2.7 Die Änderungsanträge, die der Beschwerdeführer hinsichtlich der Disp.-Ziffern 5.63 und 5.64 sowie 8 und 9 der Abbaubewilligung stellt, betreffen, soweit darauf nicht bereits in den vorstehenden Erwägungen eingegangen wurde, reine Ermessensfragen des Vollzugs. Da diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung zu erkennen ist, erübrigen sich Weiterungen. 
3. 
Disp.-Ziff. 5.42 der Abbaubewilligung verpflichtet die Beschwerdegegnerin, zur Wiederherstellung der Grube (zweite Etappe ohne Wald) eine finanzielle Sicherstellung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu leisten. 
3.1 Die Sicherheitsleistung stützt sich auf § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 27. Januar 1997 zum GSchG (EGGSchG, SRL Nr. 702) und auf § 46 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 30. März 1998 zum USG (EGUSG, SRL Nr. 700). In beiden Fällen handelt es sich um "Kann-Vorschriften", die der Behörde Entschliessungsermessen einräumen. Das Verwaltungsgericht erwog, in Fällen wie dem vorliegenden müsse bei pflichtgemässer Ermessensausübung eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Was den konkreten Fall angeht, so stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Höhe der Sicherheitsleistung der bisherigen Praxis entspreche. Problematisch sei freilich der Umstand, dass generell eher tiefe Summen angeordnet würden, die bei weitem nicht kostendeckend seien. Es bestehe Anlass, diese Praxis zu überdenken und deutlich höhere Ansätze festzulegen. Zur Bemessung sei der Erlass einer Verwaltungsverordnung in Betracht zu ziehen, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu erreichen. Das Gericht sah davon ab, selbst die Sicherheitsleistung zu erhöhen, da einem solchen Entscheid mangels gerichtlicher Sachkunde etwas willkürliches anhaften könne und die festgesetzte Summe jedenfalls nicht willkürlich oder rechtsungleich sei. Das Gericht behielt jedoch eine nachträgliche Erhöhung der Kaution durch die Bewilligungsbehörde vor und verfügte überdies in Abänderung der Abbaubewilligung, die Sicherheitsleistung sei bereits vor Beginn des Abbaus der zweiten Etappe zu hinterlegen. 
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sicherheitsleistung sei auf Fr. 500'000.-- festzusetzen. Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf selbständigem kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft wird. Der Beschwerdeführer macht nicht einmal geltend, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt willkürlich sei. Dies ist denn auch nicht der Fall. Namentlich durfte das Verwaltungsgericht in der gegebenen Konstellation in Respektierung des Ermessens der Verwaltungsbehörde das Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit höher gewichten als jenes an der Einführung einer sofortigen Praxisänderung. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass für die Kosten von Ersatzvornahmen auch ein gesetzliches Pfandrecht besteht, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (§ 36 Abs. 2 EGGSchG und § 46 Abs. 2 EGUSG). Es mag zutreffen, dass die Inanspruchnahme dieses Pfandrechts auch den Beschwerdeführer belasten würde. Darin liegt aber kein öffentliches Interesse, welches die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht als willkürlich erscheinen lässt. 
 
Nachdem sich aus der Vernehmlassung des Regierungsrats an das Bundesgericht schliessen lässt, dass er keinen Anlass für den Erlass einer Richtlinie zur Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistungen sieht, wird das Verwaltungsgericht bei einem nächsten vergleichbaren Fall wohl nicht darum herum kommen, selbst eine im Verhältnis zu den Kosten einer Ersatzmassnahme angemessenere Sicherheitsleistung festzusetzen. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht am Rande auch noch geltend, das Abbaugebiet liege in einem nationalen Schutzgebiet, dem Objekt Nr. 1311 (Napfbergland) gemäss der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN, SR 451.11). Diese Behauptung ist aktenwidrig, weshalb sich auch hierzu Ausführungen erübrigen. 
5. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem hat dieser die Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ufhusen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Bundesamt für Raumentwicklung sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: