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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_255/2023  
 
 
Urteil vom 15. August 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boutellier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 28. März 2023 (ZOR.2022.39). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdegegnerin war in den Jahren 2016 bis 2019 als Arbeitnehmerin für die Beschwerdeführerin tätig. 
Mit Klage vom 14. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Lenzburg unter anderem, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr den Betrag von mindestens Fr. 37'386.95 brutto resp. Fr. 35'946.60 netto nebst Zinsen zu bezahlen und auf dem Betrag von Fr. 23'138.50 brutto die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung abzuliefern. 
Die Beschwerdeführerin stellte mit Klageantwort und Widerklage vom 12./13. Juni 2020 unter anderem die Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr verschiedene Beträge für zu viel bezahlte Löhne, vertraglich vereinbarte Kosten für Mahlzeiten sowie als Schadenersatz zu bezahlen. 
Mit Teilentscheid vom 10. März 2021 trat das Arbeitsgericht auf die Widerklage mangels Leistung der auf Antrag der Beschwerdegegnerin verfügten Sicherstellung der Parteikosten nicht ein. Eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Juni 2021 ab. 
Mit Duplik im Klageverfahren vom 17. Dezember 2021 (Postaufgabe 28. Dezember 2021) beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, es sei auf die Klage nicht einzutreten bzw. sie sei als gegenstandslos abzuschreiben, eventuell sei unter anderem die Nichtigkeit des Teilentscheids vom 10. März 2021 festzustellen und subeventuell sei die Einrede der Verrechnung mit Gegenansprüchen in der Höhe von Fr. 19'428.-- gutzuheissen; mit diesen Ansprüchen werde die Aufrechnung erklärt. 
Das Arbeitsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 18. Mai 2022 in teilweiser Gutheissung der Klage unter anderem, der Beschwerdegegnerin Fr. 31'613.30 netto nebst Zinsen zu bezahlen und auf dem Betrag von Fr. 23'138.50 brutto die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen abzuliefern. Eine von der Beschwerdeführerin hiergegen eingelegte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 28. März 2023 ab. 
 
Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 28. März 2023 mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
Beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Lenzburg handelt es sich nicht um eine solche Instanz, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführerin ihre Kritik direkt gegen dessen Entscheid richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
 
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1). 
 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.3. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die vorliegende Beschwerdeschrift offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht keine letzte Appellationsinstanz ist, vor welcher der Prozess einfach ein drittes Mal aufgerollt wird, und dass die beschwerdeführende Partei im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht bloss frei ihre Sicht der Dinge darlegen kann, als ob das Bundesgericht namentlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt frei überprüfen könnte.  
Das Arbeitsgericht hatte in seinem Entscheid vom 18. Mai 2022 im Wesentlichen erwogen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe am 31. Juli 2019 geendet. Die Kündigung der Beschwerdeführerin sei eine missbräuchliche Rachekündigung gewesen. Es rechtfertige sich eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen zugunsten der Beschwerdegegnerin. Ferner habe die Beschwerdegegnerin im Detail geltend gemacht, gegenüber der Beschwerdeführerin Forderungen auf ausstehenden Lohn in der Höhe von Fr. 9'872.60, auf Überstundenentschädigungen in der Höhe von Fr. 8'642.30, auf Zuschläge für Nachtarbeit in der Höhe von Fr. 3'617.60 sowie auf eine Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 1'006.00 (je brutto), total Fr. 23'138.50, zu haben. Abzüglich der Sozialversicherungsabgaben in der Höhe von 6.225 % und zuzüglich ungerechtfertigter Lohnabzüge in der Höhe von Fr. 1'248.45 ergebe sich eine noch offene Lohnsumme von Fr. 22'946.60. Demnach sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 31'613.30 (Fr. 8'666.70 + Fr. 22'946.60) (netto) nebst Zinsen zu 5 % p.a. ab dem 3. Juni 2019 zu bezahlen und auf dem Betrag von Fr. 23'138.50 (brutto) die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abzuliefern. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, aber bestrittenen Verrechnungsforderungen führte das Arbeitsgericht sodann aus, es bestehe keine Verrechnungsforderung für zu viel bezahlten Lohn, da der vereinbarte Lohn Fr. 4'000.-- und nicht Fr. 3'600.-- betragen habe sowie ein 13. Monatslohn geschuldet sei. Was die Mahlzeiten anbelange, so gehe aus den nicht substantiierten Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht hervor, um was für Mahlzeiten es sich gehandelt haben soll. Die Beschwerdegegnerin mache demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin habe ihr für die Morgenessen jeweils Fr. 3.50 vom Lohn abgezogen. Für Mittagessen seien zwar Fr. 10.-- vereinbart gewesen, diese habe die Beschwerdegegnerin indessen nie bezogen. 
Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid, nachdem sie sich in ausführlichen Erwägungen einlässlich mit zahlreichen formellen und materiellen Rügen gegen ihn auseinandergesetzt hatte, welche die Beschwerdeführerin vor ihr erhoben hatte. Die Beschwerdeführerin unterlässt es durchwegs, sich hinreichend mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen und rechtsgenüglich darzulegen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern begnügt sich damit, den Erwägungen der Vorinstanz bloss ihre eigene Auffassung gegenüberzustellen und auf ihrer Sicht der Dinge zu beharren. Überdies ergänzt sie dabei den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben und weicht von diesem ab, ohne dazu rechtsgenügend substanziierte Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinn vorzutragen. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
Die Beschwerdeführerin genügt sodann namentlich den Begründungsanforderungen für eine Rüge wegen Verletzung von Grundrechten nicht, soweit sie der Vorinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruchs vorwirft, weil diese die Akten des Verfahrens teilweise nicht beachtet bzw. verschiedene ihrer Eingaben unbeachtet gelassen habe, ohne dass sie aber im Einzelnen darlegen würde, welche inwiefern entscheiderheblichen und prozessrechtskonform in das kantonale Verfahren eingebrachte Vorbringen die Vorinstanz dadurch zu Unrecht ausser Acht gelassen haben soll. Dasselbe gilt, soweit sie rügt, die Vorinstanz habe gegen die Begründungspflicht verstossen, ohne darzulegen, um welche entscheidwesentlichen und rechtskonform in das kantonale Verfahren eingebrachten Punkte es sich dabei handeln soll. 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer