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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_358/2009 
 
Urteil vom 26. Mai 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. Betreibungsamt B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betreibungskostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 12. Mai 2009 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen "alle vorbefassten VorrichterInnen" ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und dessen Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- für die Behandlung des vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin A.________ gestellten Betreibungsbegehrens über Fr. 200'000.--), 
 
in Erwägung, 
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche "vorbefassten" Mitglieder des Bundesgerichts nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung von Bundesrichtern an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt C.________ eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers, 
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere den erstinstanzlichen Beschluss) als den obergerichtlichen Beschluss vom 12. Mai 2009 anficht (Art. 75 BGG bzw. Art. 100 BGG), 
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit willkürlichen (Art. 9 BV), oder anderweitig Recht verletzenden, für den bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht, wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass das Obergericht im Beschluss vom 12. Mai 2009 erwog, die (missbräuchlichen) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers seien auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis abzuweisen, zu Recht habe das Betreibungsamt gestützt auf Art. 68 Abs. 1 SchKG die Behandlung des Betreibungsbehrens von der Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- abhängig gemacht, eine Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf diesen Bereich dränge sich in Anbetracht des bescheidenen Tarifs nicht auf, der Beschwerdeführer prozessiere mutwillig, weshalb ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- auferlegt werde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet, 
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss bundesrechtswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Mai 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann