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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_633/2009 {T 0/2} 
 
Urteil vom 9. Oktober 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Berufskrankheit, Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1960 geborene K.________ war seit Oktober 2000 als Mitarbeiter in der Produktion bei der Firma G.________ AG, angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 6. Juni 2001 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, der Versicherte leide an einem Juckreiz. Gemäss Frau Dr. med. C.________, Dermatologie und Venerologie FMH, spez. Allergologie und klinische Immunologie, lag eine Pityriasis lichenoides akuta sowie ein toxisch kumulatives Handekzem vor (Bericht vom 28. Mai 2001). Mit Bericht vom 15. Juni 2001 diagnostizierte sie nebst dem toxisch kumulativen Handekzem eine Urticaria factitia. Entsprechend dem Antrag des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Dermatologie, Venerologie und Arbeitsmedizin, SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, vom 17. Juli 2001, anerkannte die SUVA die Dermatitis als Berufskrankheit und erliess am 25. Juli 2001 eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu Flammruss. Nachdem die Behandlung des Hautleidens abgeschlossen war, meldete der Versicherte am 2. Juni 2002 erneut das Vorliegen eines Ekzems. Nach weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 4. Juli 2003 und Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 einen Zusammenhang zwischen der aktuellen Hautproblematik (Juckreiz im Rahmen einer physikalischen Urticaria; Gutachten der Dermatologischen Klinik X.________, vom 5. Dezember 2002) und der anerkannten Berufskrankheit (Kontaktdermatitis). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dass keine eigenständige Berufskrankheit vorliege, wies jedoch die Sache zur Klärung der Frage, ob es sich bei der aktuellen Problematik um eine Folge der Berufskrankheit handle, an die SUVA zurück. Gestützt auf den Abklärungsbericht des Spitals Y.________ vom 6. Juni 2005, gemäss welchem die Ärzte nur flüchtige Erytheme an den Flanken beidseits nach körperlicher Anstrengung bestätigen konnten und keine physikalische Urtikaria diagnostizierten, wobei in grundsätzlicher Hinsicht kein Zusammenhang zwischen einer physikalischen Urtikaria und einer allergischen Kontaktdermatitis bestehe, verneinte die SUVA mangels natürlicher Kausalität zwischen der Kontaktdermatitis und dem geltend gemachten Leiden erneut ihre Leistungspflicht (Verfügung vom 18. August 2005). 
 
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 meldete K.________ sinngemäss rezidivierende Hautprobleme als Rückfall. Nach Einholung einer (weiteren) ärztlichen Beurteilung ihres Dr. med. R.________ (vom 15. Februar 2008), der die vorliegende ekzematöse Dermatitis, wie die Juckreizproblematik mit Disposition zu physikalischer Urtikaria, nicht als wahrscheinliche Folge der früheren Berufsdermatose erachtete, verneinte die SUVA wiederum ihre Leistungspflicht (Verfügung vom 2. April 2008). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. November 2008 fest, nachdem der Versicherte auf seinen Wunsch hin nochmals medizinisch untersucht worden war (Bericht der Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 29. April 2008). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Juni 2009 ab. 
 
C. 
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm - in Anerkennung der jetzigen Hautbeschwerden als Berufskrankheit - die gesetzlichen UVG-Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen des Sachverhalts an die SUVA zurückzuweisen. 
 
D. 
Mit Schreiben vom 27. August 2009 ersucht der Versicherte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
1.3 Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesgericht die bereits vom kantonalen Gericht entkräfteten Einwendungen weitgehend wortwörtlich wiederholt, die Beschwere in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten indessen nur wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann und gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, liesse sich durchaus fragen, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann (siehe Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Allein, da sie ohnehin offensichtlich unbegründet ist, kann diese Frage offen bleiben. 
 
2. 
Der kantonale Gerichtsentscheid enthält die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheit vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 9 Abs. 2 UVG), namentlich die Recht-sprechung zum erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und beruflicher Tätigkeit (BGE 119 V 200 E. 2b S. 201). Richtig wiedergegeben sind auch die Grundsätze zum Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; Urteil 8C_44/2007 vom 11. September 2007 mit Hinweis auf BGE 118 V 293 E. 2c S. 296). Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die Ausführungen zum Beweiswert und zur richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
 
3. 
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner berufsbedingten Dermatose unter dem Titel der Berufskrankheit (weitere) Unfallversicherungsleistungen zustehen. Zu beurteilen ist dabei, ob die mit Schreiben vom 12. Juni 2007 geltend gemachten Hautbeschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als kausal zur anerkannten Berufskrankheit anzusehen sind. 
 
3.1 Es ist erstellt und unbestritten, dass das im Mai 2001 aufgetretene Ekzem auf den während der Arbeit in der Firma G.________ AG erfolgten Kontakt mit der Substanz Flammruss und den dadurch bedingten intensiven Hautreinigungen zurückzuführen war und somit eine leistungspflichtige Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG vorlag. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin auf den 31. Oktober 2001 fand ausweislich der Akten kein weiterer Kontakt mit Flammruss mehr statt. 
 
3.2 Die Vorinstanz gelangte in eingehender Würdigung der ärztlichen Aktenlage, namentlich gestützt auf die Beurteilungen der SUVA-Ärzte Dres. med. R.________ und M.________ (vom 15. Februar und 29. April 2008) - welchen sie zu Recht vollen Beweiswert beimass - zum Schluss, die geltend gemachten Hautveränderungen in Form einer diskreten ekzematösen Dermatitis (Bericht des Dr. med. H._________, Allergologie und Dermatologie, vom 30. Januar 2008) stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit der als Berufskrankheit anerkannten Kontaktdermatose. 
 
3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dr. med. R.________ legte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. Februar 2008 (vgl. zum Beweiswert von Aktenberichten: RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5) einleuchtend und nachvollziehbar dar, dass wegen des langen ekzemfreien Intervalls die von Dr. med. H._________ festgestellten ekzematösen Hautveränderungen nicht wahrscheinliche Folge der früheren Berufsdermatose seien. Die erhobenen Befunde würden aufgrund der Hauttrockenheit viel eher für eine endogen verursachte Hautproblematik sprechen, zumal der Versicherte seit Jahren nicht mehr gearbeitet habe. Diese Beurteilung fügt sich widerspruchsfrei in die weitere medizinische Aktenlage ein (Bericht der behandelnden Dermatologin Frau Dr. med. C.________, vom 23. August 2002; Gutachten der Dermatologischen Klinik Z._________ vom 5. Dezember 2002; Beurteilung der Dermatologischen Universitätsklinik und -Poliklinik am Spital Y._________ vom 6. Juni 2005), gemäss welcher seit August 2002 keine Ekzeme mehr festgestellt wurden. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf einen Kausalzusammenhang zwischen dem als Berufskrankheit anerkannten toxisch irritativen Handekzem und der von Dr. med. H._________ diagnostizierten diskreten ekzematösen Dermatitis verneinte, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang nicht bereits durch den Umstand gegeben, dass er vor seiner Tätigkeit bei der Firma G.________ AG und der damit verbundenen Exposition zu Flammruss keinerlei Hautbeschwerden aufwies. Diese Argumentation liefe auf einen beweisrechtlich unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Schliesslich liegt bei dieser Sach- und Rechtslage auch keine ungenügende Abklärung des Sachverhalts resp. keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 61 lit. c ATSG vor, so dass das kantonale Gericht zu Recht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07, E. 4) auf die Anordnung weiterer Abklärungen verzichtet hat. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Oktober 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla