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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_694/2011 
 
Urteil vom 6. Dezember 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2011. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Zürich ein Gesuch des Beschwerdeführers im Prozess Nr. CG110067-L mit Beschluss vom 27. Juli 2011 wegen Aussichtslosigkeit der Standpunkte des Beschwerdeführers abwies und dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15. September 2011 eine Nachfrist zur Bezahlung des ihm auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 7'400.-- ansetzte; 
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhob; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer eine bereits mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- für das Beschwerdeverfahren letztmals bis 10 Tage nach Zustellung des Beschlusses vom 28. Oktober erstreckte; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sowie jenen des Bezirksgerichts mit Eingabe vom 12. November 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts richtet; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 25. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden; 
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts richtet; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Dezember 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer