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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_750/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Advokat David Schnyder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim,  
2.  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern  
3.  A.________ Versicherungs-Gesellschaft AG,  
4.  B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,  
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, Bruch amtlicher Beschlagnahme; Zivilanspruch; Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juni 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ erlitt am 3. Juni 1996 einen Verkehrsunfall. Vom 28. November 1996 bis 23. Januar 1997 war er in der Rehaklinik in Rheinfelden hospitalisiert. Verschiedene Ärzte attestierten ihm gestützt auf seine Angaben (intensive Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Schwindelbeschwerden sowie Übelkeit und Depressivität etc.) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. X.________ bezog in der Folge von der SUVA, der IV sowie der A.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend A.________ Versicherung) Versicherungsleistungen bis zur jeweiligen Anzeigeerstattung durch die Versicherer. Er machte zudem mit Eingabe vom 7. April 2005 Haftpflichtansprüche gegenüber der B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend B.________ Versicherung) als Motorfahrzeughaftpflichtversicherung der Unfallgegnerin geltend, doch kam es insoweit nicht zu einer Auszahlung. 
X.________ nahm im Jahr 2005 an verschiedenen Autorennen des Pirelli Porsche Cup Suisse in Deutschland, Frankreich und Italien teil. Das erste Rennen fand am 8. April 2005 statt. Vom 30. Juni 2006 bis zum 28. Juli 2006 wurden seine Garage polizeilich observiert und er bei der Ausführung diverser Arbeitstätigkeiten gefilmt. 
Die Anklage wirft X.________ vor, er habe Ärzte und Inspektoren der Versicherer ab 1997 systematisch mit unwahren Angaben über seinen Gesundheitszustand getäuscht bzw. zu täuschen versucht, um Versicherungsleistungen zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hatte. Eventualiter habe er die nach dem Unfall eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht gemeldet, so dass ihm Leistungen ausgerichtet wurden, die ihm nicht bzw. nicht in der ausbezahlten Höhe zustanden. Überdies soll X.________ zwischen dem 10. August und 2. Oktober 2006 ein Fahrzeug im Wissen um dessen behördliche Beschlagnahme verkauft und am 19. Januar 2008 Verkehrsregeln mehrfach verletzt haben. 
 
B.  
 
 Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________ am 3. September 2010 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs für die Zeit vom 24. Januar 1997 bis 7. April 2005 frei (Dispositiv-Ziffer 1b). Es bestünden keine rechtsgenügenden Indizien für die Annahme derart unrichtiger Angaben, dass davon ausgegangen werden müsste, der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ihm zugesprochenen Versicherungsleistungen habe nicht bestanden (Urteil, S. 24, 26 f.). Hingegen verurteilte es ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs für die Zeit vom 8. April 2005 bis 31. März 2008 (worin der versuchte Betrug zum Nachteil der B.________ Versicherung aufgehe) sowie wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 700.-- (Dispositiv-Ziffer 1a). Es verpflichtete X.________ zur Zahlung von Fr. 18'956.45 (Observations- und Anwaltskosten) an die B.________ Versicherung. Deren Mehrforderung verwies es ebenso wie die Schadenersatzforderung der A.________ Versicherung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 3a und 3b). Auf die Schadenersatzforderungen der SUVA (betr. Forderung der SUVA und der IV) trat es nicht ein und verwies diese in das verwaltungsrechtliche Verfahren (Dispositiv-Ziffer 3c). 
X.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Rechtsmittel des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2012 ab. Es bestätigte das strafgerichtliche Urteil im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt. Die Dispositiv-Ziffer 1b des strafgerichtlichen Urteils fasste es insofern neu, als es X.________ für die Zeit vor dem 8. April 2005 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freisprach. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei - mit Ausnahme der Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln - von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Der Zivilanspruch der B.________ Versicherung sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 
 
D.  
 
 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet ebenso wie die SUVA und die A.________ Versicherung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Einschätzung, er sei seit 8. April 2005 infolge Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr rentenrelevant eingeschränkt, sei willkürlich. Die Vorinstanz berücksichtige zu Unrecht das im Zusammenhang mit seiner Observierung erstellte Aktengutachten vom 19. August 2009. Dem Sachverständigen sei die Anklageschrift vorgelegt worden, was diesem eine unvoreingenommene Beurteilung des Video-Materials verunmöglicht habe. Auch inhaltlich überzeuge das Gutachten nicht. Der Sachverständige beantworte die Fragen nur rudimentär und äussere sich lediglich pauschal, ohne seine Aussagen mit konkreten Befunden aus der Video-Observation zu objektivieren. Aus der observierten Arbeitstätigkeit vom 30. Juni bis 28. Juli 2006 und seiner hobbymässigen Teilnahme am Pirelli Porsche Cup Suisse im Jahr 2005 könne weder abgeleitet werden, dass seine Beschwerden nicht mehr bestünden, noch gefolgert werden, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe und er sich dessen bewusst gewesen sei. Er befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und sei nicht gesund. Der Beschwerdeführer reicht zu diesem Zweck neue Arztzeugnisse ein (Beschwerde, S. 4 ff.).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).  
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Die Ergebnisse einer zulässigen Observation sind zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). 
 
1.2.1. Die mit der Beschwerde (S. 16) neu aufgelegten Arztberichte vom 11. und 26. Oktober 2012 sowie vom 26. November 2012 wurden nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Juni 2012 verfasst. Sie bleiben als unzulässige Noven im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde zwischen dem 30. Juni 2006 und dem 28. Juli 2006 in seiner Garage polizeilich observiert. Die Strafgerichtspräsidentin liess das Videomaterial (23 DVD) gutachterlich auswerten und überliess dem Sachverständigen zu diesem Zweck verschiedene Vorakten, u.a. auch die Anklageschrift (kantonale Akten, act. 86.23). Der Sachverständige erstattete das Aktengutachten am 19. August 2009. Dass er aufgrund der Vorlage der Anklageschrift nicht mehr zu einer objektiven und unvoreingenommenen Beurteilung in der Lage gewesen sein soll (Beschwerde, S. 5 f.), macht der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor Bundesgericht geltend. Er legt indes nicht dar, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid hierfür Anlass gab (Art. 99 BGG). Das ist auch nicht ersichtlich, nachdem bereits die erste Instanz das Aktengutachten in die Beweiswürdigung miteinbezogen und darauf abgestellt hat. Der Beschwerdeführer hätte die angebliche Voreingenommenheit des Sachverständigen und die behauptete Mangelhaftigkeit des Aktengutachtens deshalb spätestens im Verfahren vor Vorinstanz vorbringen können und müssen. Das tat er nicht. Auf den Vorwurf ist nicht einzutreten.  
 
1.2.3. Inwiefern die Erkenntnisse im Aktengutachten vom 19. August 2009 jeglicher Grundlage entbehren (Beschwerde, S. 5 ff., S. 10), ist nicht ersichtlich. Der Sachverständige analysiert das Observierungsmaterial auf der Grundlage der Beschwerden, über welche der Beschwerdeführer klagte, und der objektiv festgehaltenen Befunde der Ärzte umfassend. Der Gutachter findet bei der Auswertung der gefilmten Arbeitstätigkeiten und -abläufe keine Anzeichen für eine funktionelle oder organische Störung des Muskelskelettsystems der Wirbelsäule einschliesslich der Halswirbelsäule (HWS) und der Schultern, kein Schonhinken und kein Schongang und ebenso wenig Hinweise auf eine Schwindelsymptomatik. Der Beschwerdeführer erledigte die Arbeiten in der Garage professionell, speditiv und mit freier Beweglichkeit der HWS. Der Gutachter verneint ebenfalls Anhaltspunkte für eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, Freudlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit oder für einen Antriebsmangel und schliesst damit sichtbare Zeichen einer psychischen emotionalen Störung (Depression) aus. Seine Schlussfolgerungen, die beobachteten Arbeitsverrichtungen wären einer gesundheitlich beeinträchtigten Person mit Beschwerden, wie vom Beschwerdeführer geschildert, selbst bei Einnahme von Schmerzmitteln nicht möglich, unterlegt er mit objektiven Befunden, die sich unmittelbar aus dem Videomaterial ergeben. Das Aktengutachten zeichnet insgesamt ein differenziertes Bild. Die Schlussfolgerungen leuchten ein. Indizien, die seine Überzeugungskraft erschüttern könnten, sind gestützt auf die Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Die Vorinstanz durfte auf das Aktengutachten ohne Verfassungsverletzung abstellen.  
 
1.2.4. Die Vorinstanz würdigt das Aktengutachten zusammen mit dem Observationsmaterial. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe vom 30. Juni 2006 bis 27. Juli 2006 meist den ganzen Tag oder zumindest lange Zeit in der Garage gearbeitet. Ihre Feststellungen zum zeitlichen und inhaltlichen Umfang der gefilmten Arbeitstätigkeit lassen sich auf die Erkenntnisse im Gutachten und die Dokumentation zur Video-Überwachung stützen (Entscheid, S. 16 f.; kantonale Akten, act. 1789 ff). Nicht willkürlich ist, wenn sie folgert, Art und Umfang der Arbeitstätigkeit sprächen gegen die Annahme, der Beschwerdeführer leide an den von den Versicherern angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Wie sich aus der Observation ergibt, zeigte dieser bei der Verrichtung der Arbeitstätigkeit keine Anzeichen von Bewegungseinschränkungen, Leistungsminderungen oder Antriebslosigkeit. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Er wertet das Observationsmaterial unter Hinweis auf Buchhaltungsunterlagen und einen Treuhandbericht aus dem Jahre 2004 selber aus und ermittelt ein Pensum an gefilmter körperlicher Tätigkeit im Umfang von 27,5%, was mit seiner Restarbeitsfähigkeit vereinbar sei (Beschwerde, S. 7, 12). Damit legt er nur die eigene Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unhaltbar sein könnten.  
 
1.2.5. Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2005 an fünf Autorennen in Deutschland, Italien und Frankreich teil (8./10. April; 6. Mai; 25. Juni, 19./20. August; 30.September/1. Oktober 2005; Entscheid, S. 14 f.). Unter anderem durchlief er das Rundstrecken- sowie das 100-Meilen-Rennen auf dem Pannonia-Ring in Italien. Anlässlich der Rennveranstaltung in Magny-Cours absolvierte er alle Vorbereitungsläufe, das freie Training für alle Kategorien sowie das eigentliche Rennen. Ohne sichtbare Anzeichen von Beschwerden verrichtete er zudem zahlreiche anspruchsvolle körperliche Tätigkeiten wie etwa das Aufziehen von Regenreifen oder das Betanken seines Fahrzeugs mit einem ca. 30 kg schweren Kanister (Entscheid, S. 15 und S. 17; kantonale Akten, act. 1259 ff). Beschleunigungskräfte bei sehr hohen Geschwindigkeiten, insbesondere in Kurven, und Vibrationen bei harter Federung der Rennwagen bewirken eine erhebliche körperliche Belastung und erfordern eine stabile Gesundheit des Rennfahrers. Nach der willkürfreien Annahme der Vorinstanz lässt die Teilnahme an den Rennen auf eine insgesamt gute gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers schliessen, umso mehr, als er mit seinem Transportfahrzeug mindestens zeitweise selber an diese Rennen, welche mehrere hundert Kilometer von seinem Wohnort entfernt stattfanden, hin- und zurückfuhr. Seine Einwände (Beschwerde, S. 8 ff.) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, wonach z.B. die körperlichen Belastungen bei Autorennen nicht extrem hoch bzw. unter Umständen geringer seien als beim Fahren im normalen Strassenverkehr oder es keine Benzinkanister von 30 Liter Inhalt gebe. Dass der Beschwerdeführer von zehn möglichen Rennveranstaltungen nur an fünf teilnahm und er die Rennen in Hockenheim und Dijon Prénois nach zwei bzw. sechs Runden abbrach, lassen die Beweiswürdigung nicht als unhaltbar erscheinen.  
 
1.2.6. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sind zusammenfassend nachvollziehbar und schlüssig. Sie ergeben sich zwanglos aus den Beweisen (Teilnahme an Autorennen im Jahr 2005, Arbeitstätigkeiten im Jahr 2006). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung und Werkstatt am 10. August 2006 entgegen der vorinstanzlichen Annahme ("keine Schmerzmittel"; Entscheid, S. 17) insgesamt zwei Schmerztabletten sichergestellt wurden (vgl. kantonale Akten, act. 321; vgl. Beschwerde, S. 11). Daraus kann nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe an derart erheblichen Schmerzen wie von ihm angegeben gelitten. Nach der Vorinstanz lässt sich zwar nicht zweifelsfrei erstellen, dass er vollkommen gesund war und keinerlei Ansprüche gegenüber den Versicherungen hatte. Sie kommt aber zum Schluss, dass er ab 8. April 2005 (erstes Autorennen) in seiner Arbeitsfähigkeit in weit geringerem Umfang als von den Versicherern angenommen eingeschränkt war (Entscheid, S. 17). Dieser Schluss ist nicht willkürlich.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 StGB. Die Versicherer hätten die notwendigen Fakten gekannt, um das Ausmass seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzuschätzen. Sie hätten gewusst, dass er im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit arbeite. Er habe nichts verheimlicht. Seine Tätigkeit in der Garage sei jederzeit öffentlich einsehbar gewesen. Das gelte auch für den Versuch, an den fraglichen Autorennen teilzunehmen. Er habe mithin weder getäuscht, schon gar nicht arglistig, noch hätten sich die Versicherer geirrt. Soweit die Vorinstanz von einer Täuschung durch Unterlassen ausgehe und eine Garantenstellung wegen Verletzung der Meldepflicht u.a. gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) annehme, dehne sie die Strafbarkeit des Betrugstatbestands widerrechtlich aus.  
 
2.2. Die Vorinstanz bestätigt den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der SUVA, der IV und der A.________ Versicherung. Sie erwägt, gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie Art. 4 Ziff. 1 der Zusatzbedingungen für die Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit und Art. 15 des Vorsorgereglements zum Kollektiv-Versicherungsvertrag, welcher der Beschwerdeführer mit der A.________ Versicherung (als Rechtsnachfolgerin der C.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft) abgeschlossen hatte, wäre er verpflichtet gewesen, die Versicherer über seinen verbesserten Gesundheitszustand ab 8. April 2005 in Kenntnis zu setzen. Mit dem Bezug von Versicherungsleistungen einschliesslich Prämienbefreiung sei er in eine besondere Rechtsbeziehung mit diesen Versicherern getreten. Er habe eine gesteigerte Verantwortlichkeit für deren Vermögen gehabt und damit verbunden eine qualifizierte Handlungspflicht, leistungsrelevante Änderungen zu melden. Das habe er nicht getan. Dadurch habe er die Versicherer durch Unterdrücken dieser Tatsachen getäuscht bzw. sie in ihrem Irrtum über seinen gesundheitlichen Zustand bestärkt. Dies sei arglistig, insbesondere weil die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres objektivierbar seien. Erst durch das Bekanntwerden der Teilnahme an den Autorennen im Jahr 2005 und die Observation der Arbeitstätigkeit im Jahr 2006 sei aufgedeckt worden, dass er in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in weit geringerem Umfang eingeschränkt gewesen sei als bisher angenommen. Durch die Auszahlung von überhöhten Versicherungsleistungen sei den Versicherern ein Vermögensschaden entstanden (Entscheid, S. 17 ff.).  
Die Vorinstanz bejaht gegenüber der B.________ Versicherung einen Betrugsversuch. Der Beschwerdeführer habe diese aktiv arglistig getäuscht. Er habe mit seiner Eingabe vom 7. April 2005 und seinen Schilderungen anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2006 den Anschein erweckt, auf die anbegehrten Versicherungsleistungen Anspruch zu haben. Über die Verbesserung seines Gesundheitszustands habe er die B.________ Versicherung anlässlich der Befragung nicht aufgeklärt. Zu einer Vermögensdisposition und damit zu einer Schädigung der Versicherung sei es zwar nicht gekommen. Mit seinem Vorgehen habe er allerdings die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten (Entscheid, S. 20 ff.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
2.3.2. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 StGB; GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Art. 146 Rz. 53; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 146 Rz. 4; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, 3. Aufl., 2010, S. 324 Rz. 10 mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., 2013, § 18 S. 230; MARKUS BOOG, Versicherungsbetrug: strafrechtliche Aspekte, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Basel 1999, S. 1081 f., Rz. 22.22).  
 
2.3.3. Der Tatbestand des Betrugs erfordert Arglist. Diese ist gegeben, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird in der Rechtsprechung indes auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Das blosse Verschweigen wesentlicher Tatsachen für sich alleine ist noch nicht arglistig ( BOOG, a.a.O., S. 1086, Rz. 22.31).  
 
2.3.4. Ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setzt eine schädigende Vermögensverfügung des Getäuschten voraus (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a). Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte. Fehlt es an einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, d.h. blieb die Täuschung erfolglos, macht sich der Täter unter Umständen wegen vollendeten Betrugsversuchs strafbar, wenn sein Vorgehen arglistig war (BGE 128 IV 18 E. 3b, s. a. Urteil 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.2.4).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der SUVA, der IV und der A.________ Versicherung erschöpft sich in der Missachtung von gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten. Er hätte die Versicherer über seinen verbesserten Gesundheitszustand u.a. gestützt auf Art. 31 Abs. 1 ATSG orientieren müssen, unterliess jedoch eine entsprechende Meldung und bezog die ihm ursprünglich zu Recht zugesprochenen Versicherungsleistungen stillschweigend weiter. Der Beschwerdeführer täuschte nicht durch unwahre Angaben oder ein anderes aktives Verhalten. Eine Täuschungshandlung ist insbesondere nicht schon darin zu sehen, dass er die Versicherungsleistungen entgegengenommen hat. Der Beschwerdeführer brachte, indem er die Versicherungsleistungen weiterhin stillschweigend bezog, auch nicht zum Ausdruck, die (gesundheitlichen) Verhältnisse bestünden unverändert fort. Der Entgegennahme der Versicherungsleistungen kommt mithin auch konkludent kein positiver Erklärungswert zu. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zum Leistungsbezug bzw. -empfang weitere Handlungen hinzuträten, welchen objektiv die Erklärung beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert. Solches (wie beispielsweise ein qualifiziertes Schweigen des Beschwerdeführers auf ausdrückliches Nachfragen der Versicherer) ist hier weder ersichtlich noch festgestellt. Dem Beschwerdeführer ist damit im Ergebnis ausschliesslich vorzuwerfen, dass er die Versicherer (SUVA, IV, A.________ Versicherung) nicht über seinen verbesserten Gesundheitszustand aufklärte, obschon er dies aufgrund der ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten hätte tun müssen. Damit kommt hier nur Betrug durch Unterlassen in Betracht, was eine Garantenpflicht voraussetzt. Es geht um die Frage, ob dem Beschwerdeführer als Bezüger von (periodischen) Versicherungsleistungen aufgrund seiner Pflicht, Änderungen in den persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden, eine Garantenstellung zum Schutz des Vermögens der Versicherer zukommt.  
 
2.4.2. Dass aus Gesetz und Vertrag eine Garantenstellung abgeleitet werden kann, ist unbestritten (vorstehend E. 2.3.2). Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine Garantenstellung zu begründen (vgl. BGE 123 IV 70 E. 2; 120 IV 98 E. 2c S. 106; GÜNTER STRATENWERTH, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., 2011, § 14 Rz 12 ff.). Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus ( DERSELBE, a.a.O., § 14 Rz. 14 und 15) und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (Art. 11 Abs. 3 StGB).  
 
2.4.3. Das Bundesgericht verneinte bislang eine Garantenstellung aufgrund von Meldepflichten. In BGE 131 IV 83 entschied es, dass die Pflicht gemäss Art. 24 ELV, wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermag (BGE, a.a.O., E. 2.1.3 S. 88 und E. 2.4.6 S. 95). Es bestätigte damit seine bereits in einem nicht publizierten Entscheid vom 28. September 2000 vertretene Auffassung, dass aus einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht, rentenrelevante Veränderungen zu melden, keine Garantenstellung abgeleitet werden kann (Urteil 6S.288/2000 E. 4b/bb insbesondere mit Hinweis auf THOMAS HOMBERGER, Die Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht, Diss. 1992, S. 61, S. 63 Fn 269). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Zustimmung, jedoch auch auf Kritik gestossen (zustimmend SALOME KRIEGER AEBLI, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen, in Forumpoenale 2010, S. 169 ff., 170; wohl eher zustimmend ARZT, a.a.O., Art. 146 Rz. 54 sowie KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, Art. 11 Rz. 45; ablehnend hingegen MARKUS HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch - insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, in: Versicherungsmissbrauch - Ursachen/Wirkungen/Massnahmen, 2010, S. 169 ff.; BEATRICE KÄSER, Sozialleistungsbetrug, Diss. Zürich 2012, S. 102 ff.). An dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen durch den Entscheid 6S.364/2005 vom 9. März 2006 nicht in Frage gestellt wird (so aber HUG, a.a.O., S. 183 f.), ist festzuhalten.  
 
2.4.4. Die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden, ist gesetzlich (etwa bei Sozialversicherungen vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise vertraglich (etwa bei Privatversicherungen vgl. AVB) stipuliert. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Verweigerte Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, in: Leistungsverweigerungen im Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2011, S. 35 ff., 43 f. mit Hinweisen, und S. 64; vgl. MICHAEL PFEIFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime, im Verwaltungsverfahren, Diss. Basel, 1980, S. 127; s.a. JÜRG NEF, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, Art. 40 Rz. 1). Der Leistungsbezüger hat zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Denn er weiss am besten, wie es um ihn steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherer die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 67 Rz. 10; NEF, a.a.o.). Eine Verletzung der Meldepflicht kann dazu führen, dass Versicherungsleistungen zu Unrecht weiterhin ausgerichtet und bezogen werden. Die Meldepflicht dient in diesen Fällen den Interessen des Versicherers. Sie soll diesen vor ungerechtfertigen Zahlungen und damit vor Schaden bewahren.  
 
2.4.5. Auch wenn die Sachverhaltsabklärung im Verfahren vor den Versicherern zentral und die Meldepflicht des Versicherten als Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts wichtig ist (vgl. RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 38; s.a. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 31 Rz. 2), begründet sie keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des öffentlichen oder privaten Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen hat der Versicherer grundsätzlich selber zu sorgen. Die Verantwortung hierfür geht alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser hat nur dafür zu "sorgen" bzw. ist nur dafür verantwortlich, dass er selbst den Versicherer nicht am Vermögen schädigt, weshalb er leistungsrelevante Verbesserungen in seinen Verhältnissen melden muss. Eine gesteigerte Rechtspflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers trifft ihn deswegen aber nicht. Die Pflicht, leistungsrelevante Änderungen in den Verhältnissen zu melden, ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben ( GABRIELA RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 43). Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genügen nicht, um eine Garantenstellung zu begründen ( BEATRICE KÄSER, a.a.O., S. 103 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; s.a. BOOG, a.a.O., S. 1082, Rz. 22.22).  
 
2.4.6. Die Missachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Melde- oder Auskunftspflicht kann vielfältige Folgen haben (vgl. RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 78; s. a. NEF, a.a.O., Art. 40 VVG Rz. 1 ff.). Dazu gehören etwa neben Leistungskürzungen und/oder Leistungsrückforderungen auch strafrechtliche Sanktionen, soweit es um eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG geht ( RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 105 ff.). Wer die ihm nach Art. 31 Abs. 1 ATSG obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vgl. etwa Art. 87 Abs. 5 AHVG, Art. 70 IVG unter Verweisung u.a. auf Art. 87 AHVG, ebenso Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG, Art. 25 EOG, Art. 23 FamZG).  
Mit den Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen wollte der Gesetzgeber namentlich mit Blick auf die begrenzten finanziellen Mittel des öffentlichen Haushalts, den zielgerichteten und effizienten Einsatz dieser Mittel sowie die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sicherstellen, dass Sozialversicherungsleistungen nur an Personen ausbezahlt werden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Schutzzweck der Normen sind die rechtmässige, möglichst effiziente und rechtsgleiche Durchführung der Sozialversicherung sowie Treu und Glauben im Verkehr zwischen Behörden und Leistungen beanspruchenden Personen (BGE 131 IV 83 E. 2.1.1; 138 V 74 E. 5.1). 
Auch in Anbetracht dieser spezialgesetzlichen Straftatbestände ist bei systematischer Auslegung des Gesetzes auszuschliessen, dass die blosse Verletzung der Meldepflicht eo ipso Betrug sein kann. Zwar wird in den Strafbestimmungen das Vorliegen von mit höheren Strafen bedrohten Verbrechen oder Vergehen vorbehalten. Solche schwerer wiegende Straftatbestände können aber nur erfüllt sein, wenn über die Verletzung der Meldepflicht hinaus weitere Umstände hinzukommen. Die genannten Strafbestimmungen in den Spezialgesetzen hätten keinen Sinn bzw. wären überflüssig, wenn man aus der Meldepflicht eine Garantenpflicht ableiten und die blosse Verletzung der Meldepflicht als Betrug qualifizieren wollte. 
Die Versicherer haben es in der Hand, den Leistungsbezüger durch gelegentliche Nachfragen zu Angaben betreffend seine persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Frage eines Betrugs durch Unterlassen. Der Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv (vgl. Urteil 6S.288/2000 vom 28. September 2000 E. 4b/cc; s.a. BGE 127 IV 163, Regeste und Sachverhalt C). 
 
2.4.7. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten keine Garantenstellung zu. Nicht ersichtlich ist, inwiefern er aus andern Gründen Garant zum Schutz des Vermögens der Versicherer sein könnte. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der SUVA, der IV und der A.________ Versicherung ist bundesrechtswidrig.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Kein Bundesrecht verletzt hingegen der Schuldspruch wegen Betrugsversuchs zum Nachteil der B.________ Versicherung.  
 
2.5.2. Der Beschwerdeführer verlangte am 7. April 2005 von der B.________ Versicherung als Haftpflichtversichererin der Unfallgegnerin Fr. 1'844'969.--. Er machte geltend, die Schädigung wäre ohne Unfall nicht eingetreten. Bei seiner Befragung durch die Versicherung am 24. Januar 2006 führte er aus, permanent an Kopfweh, Nacken- sowie Rückenschmerzen und Übelkeit zu leiden, weshalb er täglich drei bis fünf Schmerztabletten (Ponstan) einnehmen müsse. Er leide an Schlafproblemen, müsse sich sozial zurückziehen und bedürfe der Ruhe. Er könne lediglich einfache und keine körperlich anstrengenden Arbeiten ausführen, da er nicht längere Zeit stehen oder sitzen könne. Längere Autofahrten, beispielsweise (von Basel) nach Zürich, seien wegen Schmerzen ebenso wenig möglich wie Kabrio, Motorrad, Kart und Historik-Rennen (Entscheid, S. 21).  
 
2.5.3. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der B.________ Versicherung zu seinem gesundheitlichen Zustand stehen mit den willkürfrei festgestellten tatsächlichen Verhältnissen (Autorennen 2005, observierte Arbeitstätigkeit 2006) in deutlichem Widerspruch (vgl. vorstehend E. 1.2.6). Das Merkmal der Täuschung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gegeben (Beschwerde, S. 17). Dieser hielt gegenüber der B.________ Versicherung anlässlich seiner Befragung durchwegs daran fest, nach wie vor an starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden und nur dank der täglichen Einnahme von Schmerztabletten noch leichte Arbeitstätigkeiten verrichten zu können. Seine Aktivitäten bzw. die zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustands brachte er nicht zur Sprache. Damit täuschte der Beschwerdeführer die B.________ Versicherung aktiv über das Ausmass seiner Beschwerden ohne offenzulegen, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hatte. Dass die B.________ Versicherung über die Anspruchsgrundlagen und die Umstände, welche allenfalls für eine Verminderung der Ansprüche sprechen würden, im Bilde war, trifft somit nicht zu.  
Die Vorinstanz schliesst eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Übrigen nicht aus. Sie hält im Gegenteil fest, es könne nicht als zweifelsfrei erstellt gelten, dass er vollkommen gesund gewesen sei und keinerlei Ansprüche gegenüber den Versicherungen gehabt habe. Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer damit "lediglich" zur Last, über das tatsächliche Ausmass der Beschwerden getäuscht zu haben, wobei sie zu Recht offenlässt, in welchem exakten Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig war (vgl. Entscheid, S. 17). 
 
2.5.4. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend macht, nicht arglistig gehandelt zu haben (Beschwerde, S. 17). Im Zusammenhang mit Schleudertraumen hat das Bundesgericht Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (vgl. Urteile 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4; 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.5; vgl. auch Urteile 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 und 6S.379/2004 vom 29. November 2004 E. 2). Versicherer sind bei der Ermittlung der Arbeits- und in der Folge der Erwerbsfähigkeit in hohem Masse auf das Ergebnis der Befragung des Leistungsansprechers zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen (vgl. Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3). Indem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung seine Aktivitäten nicht offenlegte und vorgab, in einem Masse gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, das in diesem Umfang nicht (mehr) den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, täuschte er die B.________ Versicherung arglistig. Seine subjektive Sachdarstellung in Bezug auf die von ihm angegebenen Beschwerden war nur schwer überprüfbar (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b). Hätte ihm die B.________ Versicherung geglaubt, hätte ihr keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden können. Da es zu keiner Auszahlung einer Geldleistung kam, blieb es beim Versuch. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Entscheid, S. 20 ff.).  
 
2.5.5. Den Antrag, der Zivilanspruch der B.________ Versicherung sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, begründet der Beschwerdeführer mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf des Betrugsversuchs (Beschwerde, S. 2, 19). Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB). Wegen fehlerhafter Anwendung von § 99 StPO/BL habe gar kein amtlicher Beschlag vorgelegen. Überdies erfülle sein Verhalten den Tatbestand von Art. 289 StGB nicht. Mit der vorbehaltlosen Herausgabe des Fahrzeugausweises durch den die Beschlagnahme durchführenden Polizeiinspektor an ihn habe er davon ausgehen dürfen, die ursprünglich angeordnete Beschlagnahme bestehe in Bezug auf den im Fahrzeugausweis genannten Personenwagen nicht mehr und er könne mit Wissen und Zustimmung der Behörde über den Lancia Y 1.2 verfügen (Beschwerde, S. 17 ff.).  
 
3.2. Strafbar macht sich, wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht (Art. 289 StGB). Der Tatbestand schützt die staatliche Autorität (BGE 75 IV 174). Die durch Beschlag belegte Sache wird der Verfügungsgewalt der bisher berechtigten Person ganz oder in bestimmtem Umfang entzogen und der Verfügungsgewalt einer Behörde unterstellt (vgl. NADINE HAGENSTEIN in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 289 StGB; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., 2011, S. 402). Unter die Tathandlung des Entziehens fällt jedes Verhalten, welches den staatlichen Verfügungsanspruch ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend aufhebt ( HAGENSTEIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 289 StGB; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2012, N. 5 zu Art. 289 StGB mit weiteren Hinweisen; MARTINA ANDREA MICHAEL, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB, Diss. Zürich 2009, S. 132). Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Ist der Täter (irrtümlich) der Meinung, der zuständige Beamte habe die Verfügung über das mit Beschlag belegte Objekt bewilligt, handelt er nicht vorsätzlich (vgl. SCHUBARTH/ALBRECHT, in: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, 1990, Art. 137-172 StGB, Art. 169 Rz. 32).  
 
3.3. Wie die Vorinstanz feststellt, wurde der Lancia Y 1.2 des Beschwerdeführers inklusive Fahrzeugausweis mit Befehl des Statthalteramtes Liestal vom 8. August 2006 am 10. August 2006 beschlagnahmt (vgl. kantonale Akten, act. 193, 201 ff.). Die Beschlagnahme und Hausdurchsuchung führte der als Einsatzleiter fungierende Polizeiinspektor D.________ durch (kantonale Akten, act. 201, 203). Er hielt fest, dass sämtliche Fahrzeuge im und vor dem Objekt (X.________-Strasse 00) bis auf Widerruf als sichergestellt gälten und nicht bewegt werden dürften (act. 201). Frühestens am 14. August 2006 und spätestens am 2. Oktober 2006 verpflichtete sich der Beschwerdeführer gegenüber einer Drittperson mündlich, den beschlagnahmten Lancia Y 1.2 zu veräussern. Am 2. Oktober 2006 eröffnete er Polizeiinspektor D.________, das Fahrzeug verkauft zu haben und deshalb den (ebenfalls beschlagnahmten) Fahrzeugausweis zu benötigen. Der Beamte händigte ihm den Ausweis sofort und ohne Vorbehalte oder Auflagen aus. Am 3. Oktober 2006 führte der Beschwerdeführer das Auto bei der Motorfahrzeugkontrolle vor. Der schriftliche Kaufvertrag datiert vom 4. Oktober 2006. Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer, den Wagen gleichentags, also am 4. Oktober 2006, an die Käuferin zu liefern (Entscheid, S. 24 f.).  
 
3.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer kantonales Strafprozessrecht als verletzt rügt und geltend macht, wegen fehlerhafter Anwendung von § 99 StPO/BL habe gar kein amtlicher Beschlag bestanden. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 138 I 143 E. 2). Damit gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz das einschlägige kantonale Recht (§§ 95 Abs. 2 und 99 Abs. 2 StPO/BL) willkürlich angewendet haben könnte.  
 
3.5. Zur Aufhebung (Freigabe) der amtlichen Beschlagnahme zuständig ist nach der hier anwendbaren Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft je nach Verfahrensstand das Statthalteramt, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, nicht jedoch die Polizei (vgl. § 26, § 102 StPO/BL). Der Umstand, dass der Polizeibeamte D.________ dem Beschwerdeführer den Fahrzeugausweis auf dessen Ersuchen hin vorbehaltlos aushändigte, führte folglich nicht zum Dahinfallen des amtlichen Beschlags über den Personenwagen Lancia Y 1.2. Die Zwangsmassnahme blieb bestehen. Indem der Beschwerdeführer das Auto bei objektiv fortbestehendem Beschlag an eine Drittperson veräusserte, entzog er es der staatlichen Verfügungsgewalt. Der objektive Tatbestand von Art. 289 StGB ist erfüllt. Der angefochtene Entscheid verletzt insoweit kein Bundesrecht.  
 
3.6. Hingegen kann der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, mit Rücksicht auf die im angefochtenen Entscheid festgestellten Umstände nicht gefolgt werden. Wohl war dem Beschwerdeführer bekannt, dass der fragliche Lancia und der entsprechende Fahrzeugausweis am 8./10. August 2006 beschlagnahmt waren. Das ergibt sich aus den von ihm unterzeichneten Aktenstücken (kantonale Akten, act. 193, 201, 203 Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl; Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll) sowie seinem Gesuch vom 23. August 2006 u.a. um Freigabe sämtlicher beschlagnahmten Fahrzeuge (kantonale Akten, act. 199). Mit der vorbehaltlosen Herausgabe des Fahrzeugausweises durch den die Beschlagnahme durchführenden Polizeiinspektor am 2. Oktober 2006 durfte der Beschwerdeführer jedoch in guten Treuen vom Widerruf des Beschlags bzw. von der Freigabe des im Fahrzeugausweis genannten Fahrzeugs ausgehen und annehmen, mit behördlicher Genehmigung über den Lancia Y 1.2 verfügen zu können. Das gilt umso mehr, als sich offensichtlich auch der Polizeiinspektor in Kenntnis des Verkaufs bzw. der diesbezüglichen Absichten des Beschwerdeführers zur Herausgabe des Ausweises berechtigt erachtete. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer kein vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 289 StGB zur Last gelegt werden. Der Schuldspruch wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme verletzt Bundesrecht.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG), dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill