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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_52/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Y.________,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 2. April 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 2. April 2014 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 240.-- (Nachtparkinggebühr nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens bzw. rechtsgenüglicher Darlegung einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht, 
dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den Bestand der Betreibungsforderung anficht, weil der materielle Forderungsbestand nicht Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht erwog, ohne Gehörsverletzung habe sich der erstinstanzliche Richter auf die Behandlung der wesentlichen Parteivorbringen beschränken dürfen, die Besetzung der sachlich zuständigen Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, die (im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf ihren Bestand hin zu überprüfende) Betreibungsforderung beruhe auf einer Gebührenrechnung der Beschwerdegegnerin für das Nachtparking vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 (6 Monate à Fr. 40.--), diese Rechnung besitze Verfügungscharakter und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG), sie sei nämlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen kurz begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die von der Beschwerdeführerin behauptete Schuldentilgung könne wegen des Novenverbots nicht berücksichtigt werden und sei im Übrigen durch nichts belegt, zu Recht habe der vorinstanzliche Richter auf Grund der erwähnten rechtskräftigen Verfügung die definitive Rechtsöffnung erteilt, den Zinsenlauf auf das Datum des Zugangs der 1. Mahnung festgesetzt und das Fehlen von Einwendungen nach Art. 81 SchKG festgestellt, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Verfassungsrügen erhebt, 
dass sie jedoch nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 2. April 2014 verletzt sein sollen, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann