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[AZA 7] 
U 333/00 Hm 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 27. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin Gabi Kink, Sonnengut 4, 5620 Bremgarten/AG, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Der 1962 geborene G.________ arbeitete von 1988 bis 1994 bei der Bauunternehmung X.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Ungefähr 1990 fiel er aus ca. zwei bis zweieinhalb Metern Höhe von einem Gerüst. Im Verlaufe des Jahres 1996 nahmen die initial am linken Handgelenk verspürten Schmerzen zu, worauf sich G.________ bei Dr. S.________, Facharzt für plastische, ästhetische und Handchirurgie, in ärztliche Behandlung begab. Dieser diagnostizierte eine Scaphoid-Pseudoarthrose mit beginnender Radiocarpalarthrose, welche die SUVA als Unfallfolge anerkannte. Dementsprechend erbrachte sie die gesetzlichen Heilungskosten- und Taggeldleistungen. Nach Beizug der Invalidenversicherungsakten, insbesondere des Berichtes der Eingliederungsstätte für Behinderte Y.________ (vom 4. Dezember 1998), wo G.________ vom 13. Mai bis 13. November 1998 ein Arbeitstraining absolvierte, sprach die SUVA ihm mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Invalidenrente von 25 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 46'199.- sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (Verfügungen vom 30. Juni 1999 und 31. März 1998). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. September 1999 fest. 
 
B.- Beschwerdeweise liess G.________ beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente von 45 % unter Festlegung eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 68'050.- zu gewähren. Mit Entscheid vom 24. Mai 2000 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf, soweit er von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 46'199.- ausging und setzte diesen auf Fr. 57'240.60.- fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als der verfügungsweise auf Fr. 46'199.- festgelegte Jahresverdienst heraufgesetzt worden sei. 
G.________ lässt ebenfalls die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Festsetzung des versicherten Jahresverdienstes auf Fr. 68'050.- beantragen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf Grund der Begehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist von der - den Streitgegenstand bildenden (BGE 125 V 413) - Invalidenrentenberechnung einzig die Höhe des versicherten Verdienstes umstritten. Weder nach der Aktenlage noch auf Grund der Parteivorbringen besteht Anlass, das davon zu unterscheidende Begründungselement des vorinstanzlich mit 25 % bestätigten Invaliditätsgrades (Art. 18 UVG) aufzugreifen und einer näheren Prüfung durch das Gericht zu unterziehen. 
 
2.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). Daher ist das Rechtsbegehren in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners, es sei der massgebende Jahresverdienst auf Fr. 68'050.- festzulegen, prozessual zulässig. 
 
3.- a) Das kantonale Gericht hat im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 4 und 24 Abs. 2 UVV zutreffend erwogen, dass gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV der letzte Lohn massgebend ist, den der Versicherte ohne Unfallgeschehen im Jahre vor Rentenbeginn bezogen hätte, sofern der Verdienst höher ist als der letzte vor dem Ereignis erzielte, und dieser lediglich der eingetretenen Nominallohnentwicklung im ausgeübten Tätigkeitsbereich anzupassen ist (BGE 118 V 303 Erw. 3b). Die Vorinstanz hat zudem richtig festgehalten, dass die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV es nicht ermöglicht, andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen, wie z.B. eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung mit einer ohne Unfall mutmasslich realisierten Lohnerhöhung (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110). 
Im selben Sinn hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil R. vom 13. August 1999, U 62/99, fest, dass der massgebende Jahresverdienst nicht angepasst werden könne, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führten oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten werde. Denn es handle sich hierbei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, welche bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht bleiben müssen. Ebensowenig sind Kinderzulagen zu berücksichtigen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 18. April 2001, U 62/99, Erw. 3b). 
 
b) Mit der Beschwerdeführerin ist der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht ein Jahressalär von Fr. 46'199.- zu Grunde zu legen, da dies nicht dem effektiv im Jahr vor dem Unfallereignis erzielten Einkommen, sondern vielmehr einem hypothetischen Verdienst entspricht, welchen der Beschwerdegegner nach Auskunft seiner letzten Arbeitgeberin, der Firma H.________, als Saisonnier im Jahr 1998 verdienen könnte, dies umgerechnet auf die normale neunmonatige Dauer der Saisonbeschäftigung (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 mit Hinweis). Demnach bedarf dieser Verdienst keiner Anpassung mehr an die Nominallohnentwicklung, wie sie die Vorinstanz vornahm. 
 
c) Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, das zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung herrschende Äquivalenzprinzip sei verletzt, wenn der Tatsache nicht Rechnung getragen würde, dass der Versicherte sechs Jahre lang nach dem Unfallereignis zu 100 % weiter tätig gewesen sei und nach Erhalt einer Jahresaufenthaltsbewilligung sozialversicherungsrechtliche Prämien auf der Grundlage eines Jahreslohnes entrichtet habe. Somit sei von zwölf und nicht neun Monaten bei der Berechnung des versicherten Verdienstes auszugehen. 
Obwohl diese Argumentation nicht einfach von der Hand zu weisen ist, vermag sie letztlich nicht zu einer Erhöhung des versicherten Verdienstes zu führen. Denn das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 f. erkannt, dass nicht nur hypothetische, sondern auch tatsächlich eingetretene erwerbliche Veränderungen im Sinne einer höheren Einkommenserzielung nach dem Unfallereignis für die Berechnung des versicherten Verdienstes ausser Acht fallen und auch kein Systemwechsel zwischen Saisonnier- und Jahresaufenthaltstatut vorgenommen werden kann, sodass die Umrechnung auf die normale Dauer der Saisonniertätigkeit von neun Monaten beschränkt bleibt. 
 
d) Somit findet der Grundsatz Anwendung, dass sich der versicherte Verdienst an den tatsächlichen beruflichen und erwerblichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Unfalls orientiert und das Einkommen auf das Jahr vor Rentenbeginn aktualisiert wird. Vorliegend ist der Rentenberechnung das Einkommen von Fr. 46'199.- zu Grunde zu legen, das der Beschwerdegegner vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998 bei der Firma X.________ AG, bei welcher er im Zeitpunkt des Unfalls angestellt war, mutmasslich (unter Einbezug einer Kinderzulage) erzielt hätte. 
 
4.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdegegner gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Verbeiständung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; ARV 1998 Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hinweisen). Er wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Aargau vom 24. Mai 2000, soweit er nicht die Beschwerde 
gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen 
Unfallversicherungsanstalt vom 10. September 1999 
abweist, aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwältin Gabi Kink aus der Gerichtskasse 
mit Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) entschädigt. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 27. Juli 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: