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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1196/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme des Verfahrens, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Oktober 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2016. Andere der Beschwerde an das Bundesgericht zugängliche letztinstanzliche kantonale Entscheide im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG wurden nicht vorgelegt. 
 
2.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt. Das Bundesgericht könnte sich im vorliegenden Verfahren nur mit den Begründungsanforderungen der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde befassen. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offenbleiben kann unter diesen Umständen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert wäre. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
4.  
Da die Beschwerdeführer bereits mehrmals offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche eingereicht haben, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill