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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_55/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. Oktober 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand 
des Kantons Bern, 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 26. November 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Januar 2016, die sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2015 richtet, mit welchem kantonal letztinstanzlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Scheidung von einer schweizerischen Staatsangehörigen verweigert worden ist, 
in die Mitteilung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 30. August 2016, wonach A.________ aufgrund am 21. Juni 2016 erfolgter Heirat mit einer schweizerischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass mit erfolgter Erteilung der Aufenthaltsbewilligung das Verfahren gegenstandslos geworden und daher in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann, 
dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG), 
 
 
 verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass