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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 272/05 
 
Urteil vom 13. Dezember 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Eitel, Weissensteinstrasse 15, 4503 Solothurn, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich S.________ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 22. Januar 2004 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2004 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 
Das AWA sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die - im Rahmen des allgemeinen Gebots der Schadenminderung (BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 Erw. 2a) bestehende - Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), namentlich grundsätzlich jede aufgrund eigener Arbeitsbemühungen gefundene (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG) oder amtlich vermittelte (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), sowie die sanktionsweise Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Im Übrigen hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung richtig wiedergegeben, wonach der Einstellungstatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt und durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Namentlich hat sie bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz. 704). 
2. 
Nach den aktenmässig belegten und letztinstanzlich nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum M.________ (nachfolgend: RAV) die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2004 an, sich für eine Vollzeitstelle als Personalberaterin bei der Firma A.________ AG zu bewerben (Arbeitsort D.________). Gleichentags kam es zu einem telefonischen Gespräch zwischen der Versicherten und der Firma, wobei die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort als mögliches Hindernis einer Anstellung - die Firma A.________ AG erklärte, niemanden anstellen zu wollen, dem der Arbeitsweg zu beschwerlich sei - angesprochen wurde. Der Firmenvertreter T.________ informierte das RAV noch am 21. Januar 2004 über das von ihm geführte Gespräch und wies darauf hin, dass der Arbeitsweg der potentiellen Bewerberin der Sache "wahrscheinlich" im Wege stehen werde; gleichwohl werde diese ihm die Bewerbungsunterlagen zukommen lassen und würden beide Parteien sich Gedanken über eine mögliche Zusammenarbeit machen. Nach Eintreffen der Bewerbung meldete sich Herr T.________ am Dienstag, 27. Januar 2004, telefonisch bei der Versicherten; diese bot aufgrund beidseitig geäusserter Bedenken betreffend Arbeitsweg lediglich eine Unterstützung auf temporärer Basis an, was die Firma indessen ausdrücklich ablehnte. Die Firma A.________ AG räumte nochmals eine Bedenkzeit bis Freitag, 30. Januar 2004 ein, an welchem Tag die Beschwerdeführerin schliesslich eine Absage erteilte mit der Begründung, der Arbeitsweg sei zu weit (E-Mail von Herrn T.________ an das RAV vom 30. Januar 2004). Zuvor hatte am 26. Januar 2004 ein Beratungsgespräch mit dem betreuenden RAV-Mitarbeiter stattgefunden, das in den Akten wie folgt dokumentiert ist: "Diskussion wegen A.________ betr. Arbeitsweg: VE meint, dass es mit dem Auto mühsam sei, durch die Stadt zu fahren. Ich entgegne, dass der Weg mit ÖV ca. 45 Minuten dauert. A.________ ist sehr nahe am Bahnhof D.________" (Protokoll Beratungsgespräch vom 26. Januar 2004). 
3. 
3.1 Letztinstanzlich ist unbestritten, dass es sich bei der vom RAV zugewiesenen Stelle als Personalberaterin bei der Firma A.________ AG um eine in jeder Hinsicht zumutbare Arbeitsstelle handelt und die Beschwerdeführerin daher im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht grundsätzlich zu deren unverzüglichen Annahme gehalten gewesen wäre. Uneinigkeit besteht einzig in der Frage, ob die Versicherte das Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrags durch ihr Verhalten in Kauf genommen hat und sie insoweit ein schweres Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies letztinstanzlich erneut mit dem - vom kantonalen Gericht als unbegründet erachteten - Einwand, sie habe dem RAV-Mitarbeiter anlässlich des Beratungsgesprächs vom 26. Januar 2004 mitgeteilt, sie werde der Firma A.________ AG eine Anstellung auf bloss temporärer Basis anbieten, worauf dieser die Versicherte ausdrücklich hätte ermahnen müssen, dass sie sich nicht mit dem Angebot einer Temporäranstellung begnügen dürfe, sondern ihre uneingeschränkte Bereitschaft zur Annahme der von der Firma vorgesehenen unbefristeten Stelle kundtun müsse; der RAV-Mitarbeiter aber habe ihre Äusserung kommentarlos entgegen genommen, womit er seine Beratungspflicht verletzt habe. 
3.2 
3.2.1 Nebst der in Art. 27 Abs. 1 ATSG statuierten allgemeinen Pflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, enthält Abs. 2 derselben Bestimmung zusätzlich ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger: Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (vgl. dazu Erw. 2 und 4.1 des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteils F. vom 14. September 2005 [C 192/04]). In Konkretisierung von Art. 27 ATSG verpflichtet Art. 19a Abs. 3 AVIV (in Kraft seit 1. Januar 2003) die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), die Versicherten über die Rechte und Pflichten aufzuklären, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG). Der Aufgabenbereich der von den Kantonen zu errichtenden (Art. 85b Abs. 1 Satz 1 AVIG) RAV ist im AVIG nicht näher umschrieben. In Art. 85b Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG wird lediglich festgehalten, dass die Kantone den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen und ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung übertragen können. Im Kanton Zürich schreibt § 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 (OS 837.1) vor, dass die zuständige Direktion die für den Vollzug verantwortliche kantonale Amtsstelle bestimmt, welche insbesondere die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren führt (lit. a). Nach § 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2000 zum genannten Einführungsgesetz (OS 837.11) ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. 
 
Mit der Einführung der allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht der Sozialversicherer auf den 1. Januar 2003 wurde in der Arbeitslosenversicherung die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 AVIV (in der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung) aufgehoben, wonach die zuständige Amtsstelle den Versicherten auf seine Pflichten nach Art. 17 AVIG aufmerksam machte, insbesondere auf seine Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen (vgl. zum Ganzen Urteil W. vom 28. Oktober 2005 [C 157/05] Erw. 4.2 in fine). 
3.2.2 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil F. vom 14. September 2005 [C 192/04]) liess das Eidgenössische Versicherungsgericht offen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Gemäss erwähntem Urteil gehört es aber jedenfalls zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs - im konkreten Fall ging es um die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit - gefährden kann (a.a.O., Erw. 4.3 in fine; ebenso Urteil W. vom 28. Oktober 2005 [C 157/05] Erw. 4.4 in fine; vgl. ferner Urteil R. vom 3. Oktober 2005 [K 62/05] Erw. 5). 
3.2.3 Unterbleibt eine behördliche Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, und verhält sich eine Person daraufhin pflichtwidrig, ist - analog zur Rechtsprechung zur Erteilung unrichtiger Auskünfte - zu prüfen, ob sie in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass ihr aus ihrem - objektiv falschen Verhalten - keine Rechtsnachteile erwachsen. Dies setzt unter anderem voraus, dass sie den Inhalt der fälschlicherweise unterbliebenen Auskunft nicht kannte und, weil nicht selbstverständlich, auch nicht ohne Weiteres kennen konnte und musste (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil F. vom 14. September 2005 [C 192/04]) Erw. 5 mit Hinweisen; Urteil W. vom 28. Oktober 2005 [C 157/05] Erw. 5). 
3.3 
3.3.1 Selbst wenn - was nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht erstellt ist - die Beschwerdeführerin den RAV-Mitarbeiter anlässlich des Beratungsgesprächs vom 26. Januar 2004 in der Tat persönlich über ihr beabsichtigtes Angebot einer Temporäranstellung in Kenntnis gesetzt und sich dieser hierzu nicht geäussert hat, vermag dies den Vorwurf schuldhafter Nichtannahme zumutbarer Arbeit im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) nicht zu entkräften. Dabei kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben, ob der RAV-Mitarbeiter im Lichte der individuellen Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG überhaupt verpflichtet gewesen wäre, die Versicherte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 26. Januar 2004 darauf aufmerksam zu machen, dass ein bloss temporäres Angebot ihrer Arbeitskraft die Anstellung in der Firma A.________ AG vereiteln könnte und damit ein arbeitslosenversicherungsrechtlich sanktionswürdiges Verhalten gegeben wäre. Nach der wiederholt bestätigten und unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin kontaktierte die Firma A.________ AG die Versicherte am 27. Januar 2004 telefonisch. Diese offerierte dem Firmenvertreter Herr T.________ im erneuten Gespräch über den Arbeitsweg (als mögliches Anstellungshindernis) ihre Unterstützung auf temporärer Basis, was dieser jedoch ablehnte; gleichzeitig betonte er, dass die Firma sehr viel Wert auf ein langfristiges Engagement lege. Nach dem erwähnten Gespräch war ohne Weiteres erkennbar, dass die von der Firma bis Freitag, 30. Januar 2004, eingeräumte Bedenkfrist einzig noch die Entscheidung betraf, sich entweder klar und vorbehaltlos für die unbefristete Vollzeittätigkeit gemäss Stellenprofil der Firma zur Verfügung zu stellen oder die Stelle abzusagen, wobei sich die Beschwerdeführerin - unbestrittenermassen - für letzteren Weg entschied (aktenkundige telefonische Absage vom 30. Januar 2004). 
3.3.2 Nach dem Gesagten wusste die Versicherte spätestens ab 27. Januar 2004, dass das Festhalten an der Offerte einer blossen Temporäranstellung das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags vereiteln würde, weshalb eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben selbst bei allfällig pflichtwidrig unterbliebener Auskunft des RAV-Mitarbeiters im Sinne der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde scheitert (Erw. 3.2.3 hievor). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der RAV-Mitarbeiter am 26. Januar 2004 dem geäusserten Bedenken der Beschwerdeführerin, die Autofahrt nach D.________ durch die Stadt (Zürich) sei mühsam, entgegen hielt, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauere der Arbeitsweg rund 45 Minuten, wobei die Firma A.________ AG sehr nahe am Bahnhof D.________ gelegen sei (Protokoll Beratungsgespräch vom 26. Januar 2004); damit bekräftigte er klar und eindeutig, dass einer Annahme der Stelle bei besagtem Arbeitgeber unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit nichts im Wege steht. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nie in Frage gestellt, dass sie über ihre aus dem Gebot der Schadenminderung fliessende generelle Pflicht, alles Zumutbare zur Vermeidung oder Verkürzung ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen und grundsätzlich jede ihr zugewiesene, zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (vgl. Erw. 1 hievor), aufgeklärt wurde, wobei die in diesem Zusammenhang relevante allgemeine Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG (Erw. 3.2.1 hievor) hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (Erw. 4.1 des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteils F. vom 14. September 2005 [C 192/04]). Unter diesen Umständen haben Vorinstanz und Verwaltung das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als Ablehnung zumutbarer Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG gewertet, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung stand hält. 
3.4 Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit 45 Abs. 3 AVIV ist die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund als schweres Verschulden zu qualifizieren und demnach mit einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Da keine - in der subjektiven Situation oder objektiven Gegebenheiten liegenden - entschuldbaren Gründe gegeben sind, welche das Verschulden der Beschwerdeführerin als bloss mittelschwer oder leicht erscheinen lassen, fällt die Möglichkeit einer Unterschreitung der bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit vorgesehenen Einstellungsdauer von zwischen 31 und 60 Tagen ausser Betracht (BGE 130 V 128 ff. Erw. 3.4). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens liegt die verfügte Einstellungsdauer von 36 Tagen im unteren Bereich, weshalb sie unter dem Blickwinkel der Angemessenheit (Art. 132 lit. a OG) nicht zu beanstanden ist. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: