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[AZA 7] 
I 591/99 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtliche Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 14. August 2001 
 
in Sachen 
 
J.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch die Fachstelle X.________, 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Der 1953 geborene J.________ war von 1972 bis zum 30. April 1997 als Maurer bei der Firma K.________ AG tätig. Am 19. Dezember 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er seit 1993 an Rückenbeschwerden leide. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab, indem sie Auskünfte der Arbeitgeberin (vom 17. Januar 1995 und vom 22. Februar 1999), einen Bericht des Dr. B.________, Spital Y.________, Klinik für Neurochirurgie, vom 6. Januar 1995 und Berichte des behandelnden Arztes, Dr. E.________ vom 28. März 1995, vom 14. Februar 1997, vom 17. März 1997 sowie vom 1. September 1998 einholte. Nach verschiedenen erfolglos durchgeführten Umschulungsversuchen (Berichte des Berufsberaters vom 11. September 1996, vom 19. November 1997 sowie vom 27. Januar 1999) verneinte die IV-Stelle unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 20 % einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 29. März 1999). 
 
B.- Hiegegen liess J.________ bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Viertelsrente beantragen. Mit Entscheid vom 7. September 1999 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ sein vorinstanzlich gestelltes Begehren erneuern. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Laut den ärztlichen Auskünften leidet der Beschwerdeführer seit 1992 an einer chronischen belastungsabhängigen Lumbago und seit Mitte 1993 an einer zunehmenden belastungsabhängigen Lumboischialgie links L5 und S1 bei radiologisch nachgewiesenen, linksseitigen Diskushernien sowie lumbaler segmentaler Instabilität L4/5, weniger L5/S1. Auf Grund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Beschwerdeführer nach Angaben des Dr. E.________ vom 17. März 1997 als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine rückenschonende Arbeit, ohne Heben schwerer Lasten, mit wechselnder Arbeitsposition, also ohne langes, ununterbrochenes Sitzen oder Stehen, bezeichnete der Arzt jedoch den Versicherten zu 100 % leistungsfähig. Aus diesem Grund wurde versucht, ihn auf eine neue Tätigkeit umzuschulen. 
Jedoch blieben sowohl eine Umschulung auf eine Tätigkeit in der Metallbearbeitung als auch jene zum Taxichauffeur erfolglos (Berichte des Berufsberaters vom 11. September 1996 und vom 19. November 1997) und blieb eine Unterlagensendung betreffend eine Umschulung zum Kranführer vom Beschwerdeführer unbeantwortet (Bericht des Berufsberaters vom 27. Januar 1999). Im Januar 1997 unternahm der Versicherte, wie sich dem Bericht des Berufsberaters vom 19. November 1997 entnehmen lässt, den Versuch, wieder als Maurer im angestammten Betrieb zu arbeiten. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm die Stelle auf den 30. April 1997 gekündigt. Nach eigenen Angaben versuchte er auch in den Monaten März und April 1998 erneut, seinen angestammten Beruf des Maurers auszuüben, musste den Versuch jedoch nach zwei Monaten abbrechen. 
 
Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt, auf den abzustellen ist, eine breite Palette an Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b), kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom günstigen Fall einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Somit ist der Invaliditätsbemessung eine zumutbare Arbeitsleistung von 100 % zu Grunde zu legen. Nach Angaben des Berufsberaters kommen am ehesten Hilfsarbeitertätigkeiten in Frage, welche in intellektueller und sprachlicher Hinsicht keine grossen Ansprüche stellen. 
 
b) aa) Zur Berechnung der ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbaren Einkünfte (Valideneinkommen) ist von den Angaben der früheren Arbeitgeberfirma vom 17. Januar 1995 und vom 22. Februar 1999 auszugehen. Danach hatte der Beschwerdeführer im Jahr 1995 einen monatlichen Lohn Fr. 4775. - erzielt und hätte in den kommenden Jahren keine Lohnerhöhung mehr erhalten, da er ohnehin bereits auf der höchsten Lohnstufe stand. Ob diese Auffassung angesichts des einschlägigen Gesamtarbeitsvertrages für den Kanton Thurgau sowie der Zusatzvereinbarung 1996 (Art. 1 Abs. 4) rechtens ist, kann dahingestellt bleiben, da die Beachtung der entsprechenden gesamtarbeitsvertraglichen Vorschriften - wie sogleich ersichtlich wird - keinen Einfluss auf das Ergebnis hat. Folglich kann von einem gesamtarbeitsvertragskonformen Valideneinkommen von Fr. 4800. - (x 13) und mithin von Fr. 62'400. - für das Jahr 1996 ausgegangen werden. 
 
bb) Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens und jedenfalls bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle TA 1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert, Median) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr 1996 Fr. 4294. - (LSE 1996 S. 17). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/1998, Anhang S. 27, Tabelle B9.2) resultiert ein monatlicher Verdienst von Fr. 4498. - oder Fr. 53'976. - im Jahr. 
Einkommensmindernd ist zu beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen wie der Beschwerdeführer, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch bei leichteren Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig häufig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 Erw. 4 und 5). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass dem Valideneinkommen eine seit 1972 über 20 Jahre ausgeübte Tätigkeit zu Grunde liegt, während dessen der Versicherte nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit in einem Betrieb neu anfangen muss und insofern kaum einen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird (vgl. hiezu AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Weitere Gründe für die Herabsetzung des Invalideneinkommens sind keine ersichtlich, zumal der Faktor Alter sich jedenfalls nicht lohnsenkend auswirkt (vgl. hiezu AHI 1999 S. 242 Erw. 4c) und auch die Nationalität beim aus gesundheitlicher Sicht nur noch für einfache und repetitive Tätigkeiten einsetzbaren Beschwerdeführer als Inhaber der Niederlassungsbewilligung der Kategorie C von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hiezu BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen; LSE 1994 S. 99, Tabelle 4.4.1; LSE 1996 S. 31, Tabelle TA 12). In Würdigung aller Umstände erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % als angemessen. Daraus resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'880. -. 
 
cc) Eine Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 45'880. - und des Valideneinkommens von Fr. 62'400. -, je für das Jahr 1996 (woraus sich eine Aufrechnung auf die Löhne für 1999 mit je denselben Faktoren erübrigt), ergibt einen Invaliditätsgrad von 26,5 %. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 14. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: