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[AZA 7] 
I 235/98 Hm 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Meyer und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 19. Juli 2000 
 
in Sachen 
 
C.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1935 geborenen C.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Ehefrau das 62. Altersjahr zurückgelegt hatte, die Hälfte einer ordentlichen ganzen Ehepaar-Invalidenrente ab 1. November 1996 zu. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der 
Versicherte die Zusprechung der Invalidenrente unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % hatte beantragen lassen, mit Entscheid vom 6. April 1998 nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht aus, vorliegend mangle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung einer höheren Invalidität. 
 
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Streitsache an das Sozialversicherungsgericht, damit dieses über die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde materiell entscheide. 
 
Während die IV-Stelle ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei aus zwei Gründen zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Zum einen habe er "ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der einfachen Unrichtigkeit des Invaliditätsgrades (...), da bei dessen entsprechender Erhöhung unmittelbar seine Ansprüche gegenüber seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung zu seinen Gunsten tangiert würden". Zum anderen hätte er, wenn die Vorinstanz - wie von ihm beantragt - bei der IV-Stelle eine Vernehmlassung eingeholt und einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hätte, seine in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge in der Replik abändern oder ergänzen können, und es wäre diesfalls nicht nur die Frage des Feststellungsinteresses hinsichtlich eines höheren Invaliditätsgrades, sondern auch diejenige nach dem Beginn der IV-Rentenberechtigung streitig gewesen. Denn seine Rechtsvertretung habe im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beschwerdeeinreichung noch keine Einsicht in IV-Akten nehmen können, dies auf Grund folgender Umstände: Die Verwaltung stellte ihre Rentenverfügung vom 17. Februar 1998 - obwohl sie über das Vertretungsverhältnis in Kenntnis gesetzt worden war - fälschlicherweise direkt dem Versicherten zu, welcher sie erst am 4. März 1998 seiner Rechtsvertretung habe zukommen lassen. Deren zuständige Rechtsanwältin ersuchte die IV-Stelle am 6. März 1998 um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. Diesbezüglich lässt sich der erstinstanzlichen Beschwerdeschrift (vom 16. März 1998) entnehmen, da "im Zeitpunkt des Diktats der vorliegenden Beschwerde die Akten der Invalidenversicherung noch nicht (...) eingetroffen waren", und weil sich die "unterzeichnende Rechtsvertreterin im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Erhebung einer Beschwerde (...) in den Ferien" befinden werde, "sind wir leider zur Zeit nicht in der Lage, die vorliegende Beschwerde eingehender zu begründen". 
Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerdeschrift vorgebracht wird, habe der Beschwerdeführer "nach (der zwischenzeitlich erfolgten) Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung" festgestellt, "dass auch die Ermittlungen der Invalidenversicherungsorgane bezüglich des Eintritts der Invalidität unrichtig sein könnten". Dies bedeute, "dass dem Beschwerdeführer allenfalls nicht erst ab 1. November 1996, sondern bereits deutlich früher eine Rente der Invalidenversicherung zustünde". Der Verzicht der Vorinstanz auf Einholung einer Vernehmlassung der IV-Stelle und auf anschliessende Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels habe "in seinem Fall sein rechtliches Gehör (...) verletzt" (weil es ihm eben verwehrt geblieben sei, seine Beschwerdeanträge in Kenntnis der IV-Akten abzuändern oder zu ergänzen). 
 
2.- Ob der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Vorwurf zutrifft, wonach das kantonale Gericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, indem es trotz eines entsprechenden Antrags darauf verzichtete, die erstinstanzliche Beschwerde der IV-Stelle zur Vernehmlassung zuzustellen und hernach einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, mag vorliegend offen bleiben. Denn auf jeden Fall geht es in Anbetracht des vorstehend geschilderten Verfahrensablaufes nicht an, dass die Vorinstanz sich mit dem genannten Antrag in keiner Weise auseinandersetzte, sondern ihn vollständig überging, was mit dem durch Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbar ist (BGE 117 Ia 268 Erw. 4b; ZBl 1993 S. 318 Erw. 2b; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. , Zürich 1998, S. 46 Rz 129; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/ Frankfurt am Main 1996, S. 64 Rz 317). Der angefochtene Entscheid, in welchem sich das kantonale Gericht zum Begehren auf Einholung einer Vernehmlassung der IV-Stelle und anschliessender Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels überhaupt nicht äusserte, ist aufzuheben, und zwar im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten sowohl dieses Verfahrensantrags als auch der Beschwerde in der Sache selbst (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Vorinstanz, an welche die Streitsache zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist, wird vorab den genannten verfahrensrechtlichen Antrag zu beurteilen haben. 
 
3.- Das vorliegende Verfahren fällt nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, sondern die rein prozessrechtliche Frage, ob der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtens war. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die IV-Stelle die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 123 V 156). Überdies hat die Verwaltung dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 123 V 159). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 1998 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Februar 1998 neu entscheide. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500. - werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt. 
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500. - wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
 
IV. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 19. Juli 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.