Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_179/2007 /zga 
 
Verfügung vom 14. Mai 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungs- und Konkursamt Emmental Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, Amthaus, 3550 Langnau im Emmental, 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs und Konkurssachen, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftsverwertung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. April 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde in Zivilsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 27. April 2007, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. Mai 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Mai 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: