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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.331/2005 /ruo 
 
Urteil vom 1. März 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Dr. Martin K. Eckert und 
Dr. Dominik Vock, Rechtsanwälte, 
gegen 
C.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Herrn Dr. iur. Mark Reutter und 
Herrn Micha Bühler, Rechtsanwälte, 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
LugÜ; Art. 29 Abs. 2 BV (Vollstreckbarerklärung einer ausländischen vorsorglichen Massnahme), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
4. Kammer, vom 26. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) hoben am 14. Dezember 2004 beim High Court of Justice, Chancery Division, in London gegen C.________ (Beschwerdegegnerin) und fünf weitere Beklagte eine Zivilklage an. 
 
Im Rahmen dieses Hauptverfahrens erliess ein Richter des High Court am 15. Dezember 2004 gegen die Beschwerdegegnerin und die D.________ AG einen Befehl (Order), mit welchem der Beschwerdegegnerin mittels einer Freezing Injunction verboten wurde, Vermögen bis zu einem Wert von USD 3 Mio., das sich in England und Wales befindet, von dort zu entfernen oder Vermögen bis zu demselben Wert, welches sich innerhalb oder ausserhalb von England und Wales befindet, zu veräussern, mit ihm Handel zu treiben oder seinen Wert zu verkleinern. 
 
Im Befehl wurde die Beschwerdegegnerin zudem durch eine Provision of Information verpflichtet, über alle ihre Vermögensgegenstände weltweit zu informieren, die einzeln einen Wert von über USD 50'000 haben, mit Angabe von Wert, Lage, Ort und Detailinformationen, unabhängig davon, ob die Vermögensgegenstände auf den eigenen Namen lauten oder nicht, ob sie sich in Alleineigentum oder in gemeinschaftlichem Eigentum befinden, und Auskunft zu erteilen, was mit dem Betrag von USD 2,7 Mio. geschah, den F.________ (oder sein Vertreter) einer oder mehreren Befehlsgegnerinnen für den Kauf der Alabaster-Statue von Pharao Echnaton (engl.: Akhenaten) gemäss dem zwischen der D.________ AG und G.________ (handelnd im Namen von F.________) abgeschlossenen Vertrag vom 14. August 2003 bezahlte. 
B. 
Mit Gesuch vom 27. Januar 2005 beantragten die Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Zurzach die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Befehls vom 15. Dezember 2004 mit Wirkung für die Schweiz und die Vollstreckung durch Verarrestierung verschiedener Vermögensgegenstände der Beschwerdegegnerin und der D.________ AG sowie durch Anordnung der Auskunfterteilung unter Strafandrohung. 
Der Präsident des Bezirksgerichtes Zurzach anerkannte am 18. Februar 2005 den englischen Befehl vom 15. Dezember 2004 und erklärte ihn mit Wirkung für die Parteien in der Schweiz als vollstreckbar (Ziffer 1). Die Anträge auf Vollstreckung der Freezing Injunction durch Arrest und auf Vollstreckung der Provision of Information wies er ab (Ziffern 2 und 3). 
 
Auf Rekurs der Beschwerdegegnerin hob das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, am 26. September 2005 den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach in Dispositiv Ziffer 1 auf und wies das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des vom Richter des Londoner High Court am 15. Dezember 2004 erlassenen Befehls ab. 
 
Mit dem gleichen Urteil wies das Obergericht den Rechtsbehelf der Beschwerdeführer ab, der sich gegen die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Gerichtspräsidenten richtete und mit dem die Vollstreckung der Freezing Injunction durch Arrest und die Vollstreckung der Provision of Information beantragt wurde. 
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2005 sei aufzuheben, die von Honourable E.________, High Court of Justice, Chancery Division, London, England am 15. Dezember 2004 erlassene Freezing Injunction sei anzuerkennen und in der Schweiz als vollstreckbar zu erklären, und es sei der Prozess zur Neubeurteilung der von den Beschwerdeführern gestellten Vollstreckungsanträge an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell sei der Prozess zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ferner stellt sie den prozessualen Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren sei auszusetzen, bis der Berufungsentscheid des Court of Appeal, Royal Courts of Justice, London, England, in Sachen X.________ & Y.________ & Z.________, Geschäfts.-Nr. 0000, vorliegt. 
 
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zunächst ist über das Sistierungsbegehren der Beschwerdegegnerin zu befinden. Dieses wird damit begründet, dass sowohl betreffend die Hauptsachenzuständigkeit der englischen Gerichte wie auch betreffend die vorsorgliche Massnahme ein Berufungsverfahren anhängig sei. Nach dem englischen Recht sei klar und die Beschwerdeführer führten dies selber an, dass die worldwide Freezing Injunction hinfällig werden dürfte, wenn der Court of Appeal die Berufung betreffend Zuständigkeit gutheisse. Befinde der Court of Appeal, dass das englische Verfahren nicht das erstangerufene Gericht gemäss Art. 21 LugÜ sei, fehle es nämlich nach dem englischen Recht - zumindest im euro-internationalen Verhältnis - an einer Massnahmezuständigkeit des englischen Richters. Aus diesen Gründen dürfte es aus verfahrensökonomischen Überlegungen angezeigt sein, das bundesgerichtliche Verfahren auszusetzen, bis der englische Berufungsentscheid vorliege. 
 
Laut Beschwerdegegnerin ist die dreitägige Berufungsverhandlung vor dem Court of Appeal auf den 6. - 8. April 2006 angesetzt. Bis der Berufungsentscheid vorliegt, dürfte es demnach noch einige Zeit dauern. Demgegenüber ist das bundesgerichtliche Verfahren heute entscheidungsreif, weshalb die angerufene Prozessökonomie, aber auch der Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) gegen eine Sistierung sprechen. Obschon bei einer Gutheissung der Berufung betreffend Zuständigkeit die worldwide Freezing Injunction hinfällig werden dürfte, kann heute dennoch über deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung befunden werden, zumal - wie zu zeigen sein wird - die Beschwerde abzuweisen ist und es damit bei der Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung bleibt. 
 
Das Sistierungsbegehren der Beschwerdegegnerin ist demgemäss abzuweisen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur, das heisst es kann damit nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt werden (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die weitergehenden Anträge der Beschwerdeführer sind unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. 
3. 
Die "Freezing Injunction" oder "Freezing Order" (nach älterer Terminologie "Mareva Injunction" oder "Mareva Order") ist eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme englischen Rechts mit dem Hauptinhalt eines persönlichen Verfügungsverbots über Vermögenswerte in einem bestimmten Umfang (BGE 129 III 626 E. 1 S. 628 f. mit Hinweisen; Christian Heinze, Internationaler einstweiliger Rechtsschutz, RIW 12/2003 S. 922 ff., S. 923). Dabei kann dem Antragsgegner auch untersagt werden, über sein weltweites Vermögen zu verfügen (worldwide Mareva oder Freezing Injunction; BGE 129 III 626 E. 1 S. 629; Heinze, a.a.O., S. 924). 
 
Die hier zu beurteilende Freezing Injunction sieht Rechtswirkungen über England und Wales hinaus vor; es handelt sich um eine worldwide Freezing Injunction. 
4. 
Da die am 15. Dezember 2004 erlassene Freezing Injunction von einem Vertragsstaat (England) ausgeht, wird ihre Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz durch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.11) geregelt. Die Beschwerdeführer rügen eine rechtsfehlerhafte Anwendung dieses Übereinkommens und erheben somit eine Staatsvertragsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wendet das Bundesgericht auch bei freier Kognition das Recht nicht umfassend von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 III 626 E. 4 mit Hinweisen). Entsprechend beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf eine Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführern gegen die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch das Obergericht vorgetragenen Rügen. 
5. 
5.1 Die in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 31 Abs. 1 LugÜ). 
 
Als Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung gelten in Verbindung mit Art. 25 LugÜ ebenfalls Anordnungen des einstweiligen Rechtsschutzes, allerdings mit gewissen Einschränkungen (statt aller Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 405). Eine Entscheidung im Sinne von Art. 25 LugÜ stellt im Grundsatz auch die englische Freezing Injunction dar (BGE 129 III 626 E. 5 S. 630 mit Hinweisen; vgl. auch Heinze, a.a.O., S. 928). 
5.2 In ihrer Vernehmlassung macht die Beschwerdegegnerin geltend, dem Befehl vom 15. Dezember 2004 sei die Vollstreckbarerklärung bereits deshalb zu versagen, weil er mangels Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat die Voraussetzung von Art. 31 Abs. 1 LugÜ nicht erfülle und betreffend die Provision of Information keine Entscheidung im Sinne von Art. 25 LugÜ darstelle. Der Court of Appeal habe am 7. November 2005 das englische erstinstanzliche Verfahren suspendiert, weshalb dem Befehl vom 15. Dezember 2004 die Vollstreckbarkeit in England selbst fehle. Zudem hätten die Beschwerdeführer (wie bei worldwide Freezing Injunction üblich) für den Fall, dass sie in der Schweiz um die Vollstreckung des Befehls ersuchen wollten, vorgängig die diesbezügliche Bewilligung des englischen Massnahmerichters einholen müssen, was sie gewusst, aber nicht getan hätten. Entsprechend habe das Obergericht das LugÜ richtig angewendet, als es den Rechtsbehelf der Beschwerdeführer abwies. 
 
Das Obergericht hat nun allerdings dem Befehl vom 15. Dezember 2004 die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nicht deshalb versagt, weil er die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat nicht erfülle und betreffend die Provision of Information keine Entscheidung im Sinne von Art. 25 LugÜ darstelle. Ebenso wenig finden sich Ausführungen zu der erforderlichen vorgängigen Bewilligung des englischen Massnahmerichters. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass diese Fragen vom Obergericht geprüft und von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren vorgebracht worden wären. 
 
Wie es sich mit den aufgeworfenen Fragen verhält, braucht indessen hier nicht weiter erörtert zu werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 
 
6. 
Das Obergericht verweigerte die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des am 15. Dezember 2004 erlassenen Befehls aus drei Gründen: 
 
- Der Befehl sei nicht in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen (Anerkennungshindernis nach Art. 27 Ziff. 2 LugÜ); 
- Der Befehl sei mit in der Schweiz zwischen den Parteien ergangenen Massnahmeentscheiden unvereinbar (Anerkennungshindernis nach Art. 27 Ziff. 3 LugÜ); 
- Die Anerkennung bzw. Vollstreckung komme einem Sucharrest gleich und widerspreche daher dem Ordre public (Anerkennungs- hindernis nach Art. 27 Ziff. 1 LugÜ). 
 
Die Beschwerdeführer rügen alle drei Begründungen als unzutreffend und machen eine Verletzung von Art. 27 Ziff. 1-3 LugÜ geltend. 
7. 
7.1 Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (Art. 27 Ziff. 2 LugÜ). 
7.2 Nach der Rechtsprechung des EuGH, welche bei der Anwendung und Auslegung der zitierten Staatsvertragsbestimmung zu beachten ist (BGE 129 III 626 E. 5.2.1. S. 631 mit Hinweisen), sind gerichtliche Entscheidungen, durch welche einstweilige oder auf eine Sicherheit gerichtete Massnahmen angeordnet werden, dann nicht nach den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn sie ohne Ladung des Schuldners ergangen sind oder ohne Zustellung an ihn vollstreckt werden sollen (grundlegend das Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler gegen Couchet, Slg. 1980, S. 1553 ff.). Einstweilige Verfügungen, die lediglich auf Antrag einer Partei ergangen sind, ohne dass der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt wurde (so genannte ex parte Verfügungen oder Superprovisorien im Gegensatz zu den inter partes Verfügungen), sind nach dieser Rechtsprechung gemäss Brüsseler Übereinkommen nicht anerkennungsfähig und müssen daher im Ausland nicht zur Vollstreckung zugelassen werden. Der Grund für diese Beschränkung liegt nach Auffassung des Gerichtshofs darin, dass nach Sinn und Zweck sowie der Systematik des Übereinkommens in allen Verfahren, die zu anerkennungs- und vollstreckungsfähigen gerichtlichen Entscheidungen führen, der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren ist (E. 12 f. der Entscheidung). Unter dieser Rechtsauffassung lässt sich der solchen Massnahmen eigene und typische Überraschungseffekt nur verwirklichen, wenn ihr Erlass im Vollstreckungsstaat selbst beantragt wird (BGE 129 III 626 E. 5.2.1 S. 631 f. mit Hinweisen). 
7.3 Die Erteilung einer Freezing Injunction erfolgt in einem Verfahren ex parte, das heisst auf einseitiges Vorbringen des Klägers hin. Nach Zustellung der Freezing Injunction an den Beklagten kann dieser das Gericht um Abänderung oder Aufhebung der Massnahmen ersuchen. 
 
Entsprechend enthält der am 15. Dezember 2004 erlassene Befehl folgende Passagen: 
 
"2. This Order was made at a hearing without notice to the Injuncted Defendants. The Injuncted Defendants have a right to apply to the Court to vary or discharge the Order - see paragraph 13 below." 
 
"13. Anyone served with or notified of this Order may apply to the Court on 2 clear business days notice in writing to the Claimant's solicitors to vary or discharge this order (or so much of it as affects that person) and must provide any evidence on which they intend to rely to the Claimant's solicitors at the same time." 
 
["2. Dieser Befehl wurde anlässlich einer Anhörung ohne Mitteilung an die Befehlsgegnerinnen erlassen. Die Befehlsgegnerinnen können beim Gericht beantragen, diesen Befehl abzuändern oder aufzuheben - siehe Ziffer 13." 
 
"13. Jedermann, dem dieser Befehl zugestellt oder bekannt gemacht wurde, kann mit Vorabmitteilung an die Rechtsvertreter der Kläger von zwei Werktagen beim Gericht eine Änderung oder Aufhebung des Befehls beantragen und muss gleichzeitig unterstützende Beweise an die Rechtsvertreter der Kläger einreichen."] 
7.4 Mit dem Entscheid Denilauler hat der EuGH klargestellt, dass ex parte Verfügungen grundsätzlich nicht anerkennungs- und vollstreckungsfähig sind (Walter, a.a.O., S. 405; Kropholler, a.a.O., N. 25 zu Art. 34 EuGVO; Heinze, a.a.O., S. 928). Sie können aber nach Art. 25 ff. LugÜ anerkannt und vollstreckbar erklärt werden, wenn der Beklagte die Möglichkeit hatte, sich im Urteilsstaat in einem kontradiktorischen Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen, und zwar bevor um Anerkennung und Vollstreckung der Massnahme in einem anderen Vertragsstaat ersucht wird (Kropholler, a.a.O., N. 22 zu Art. 32 EuGVO). 
7.5 Vorliegend erging der Befehl am 15. Dezember 2004 ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin. Er wurde ihr am 19. Januar 2005 übergeben. Am 27. Januar 2005 leiteten die Beschwerdeführer mit ihrem Gesuch um Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung des Befehls vom 15. Dezember 2004 das Exequaturverfahren ein. Das Obergericht erwog, in Anbetracht der kurzen Zeit (fünf Arbeitstage) und der räumlichen Distanz (London) sei es der Beschwerdegegnerin aus rein praktischen Gründen nicht möglich gewesen, sich vor dem Exequaturverfahren in einem kontradiktorischen Verfahren gegen den Befehl vom 15. Dezember 2004 vor dem englischen Richter zur Wehr zu setzen. Deshalb sei dem Befehl nach der auch für die Schweiz beachtlichen Rechtsprechung des EuGH die Anerkennung zu verweigern. 
7.6 Dies erkannte das Obergericht zu Recht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer setzte es sich damit nicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweg. In BGE 129 III 626 lag der Sachverhalt anders: Die dortige Gesuchstellerin erwirkte am 30. Mai 2002 beim High Court of Justice eine Freezing Injunction. Das Exequaturverfahren in der Schweiz wurde am 12. November 2002 eingeleitet. Die Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 enthielt dieselbe Klausel wie der Befehl vom 15. Dezember 2004, wonach der Gesuchsbeklagte dem Gericht beantragen kann, den Befehl abzuändern oder aufzuheben. Anders als im vorliegenden Fall konnte der Gesuchsbeklagte in BGE 129 III 626 von der Anfechtungsmöglichkeit Gebrauch machen, und er hat dies auch getan. Es wurde ihm mithin nachträglich das rechtliche Gehör gewährt, indem er sich gegen die Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 in einem kontradiktorischen Verfahren vor dem englischen Gericht zur Wehr setzen konnte (BGE 129 III 626 E. 5.2.2 S. 633). Der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 stand somit insofern nichts entgegen. 
 
Der dortige Gesuchsbeklagte machte aber geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör nicht auch noch bezüglich der Verfügung des High Court vom 12. November 2002 gewährt worden. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand. Die Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 enthielt die Klausel, wonach es dem Gesuchsteller untersagt ist, ohne vorgängige Bewilligung des englischen Gerichts die Vollstreckung der worldwide Freezing Injunction in einem anderen Staat als England und Wales zu verlangen (BGE 129 III 626 E. A). Mit der Verfügung vom 12. November 2002 hob der High Court dieses Verbot unter anderem für die Schweiz auf. Die Möglichkeit einer Vollstreckung in der Schweiz war aber bereits ausdrücklich in der Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 vorgesehen. Diese machte sie bloss von einer Bewilligung des High Court abhängig. Der Gesuchsbeklagte konnte sich mithin im Rahmen der Anfechtung der Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 dazu äussern, was das Bundesgericht zur Wahrung des Gehörsanspruchs genügen liess (BGE 129 III 626, E. 5.2.2, S. 634). Die Verfügung vom 12. November 2002 begründete keine neuen Massnahmen oder Massnahmenwirkungen, sondern erteilte nur die Bewilligung für eine Vollstreckung in der Schweiz, wie sie bereits als Möglichkeit in der Freezing Injunction vom 30. Mai 2002 vorgesehen war. Auch von daher erübrigte sich die nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs. 
8. 
Das Obergericht hat demnach dem Befehl vom 15. Dezember 2004 zu Recht die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung bereits aus dem Versagungsgrund nach Art. 27 Ziff. 2 LugÜ verweigert. Es erübrigt sich unter diesen Umständen zu prüfen, ob es auch die Versagungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 3 LugÜ zu Recht bejahte. 
9. 
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Indem das Obergericht die von ihnen beantragten Vollstreckungsmassnahmen (Verfügungsverbot, Grundbuchsperre, Auskunftserteilung) nicht einmal geprüft habe, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
Die Rüge geht fehl. Nachdem das Obergericht dem Befehl vom 15. Dezember 2004 die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu Recht versagte, musste es die Vollstreckungsanträge der Beschwerdeführer nicht mehr prüfen. 
10. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
4. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. März 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: