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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_177/2013 
 
Urteil vom 14. Mai 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verweigerung der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 12. April 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Y.________ reichte am 26. August 2011 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Strafklage gegen X.________ ein. Er warf ihm vor, ihn am 29. Mai 2011 beschimpft, tätlich angegriffen und bedroht zu haben. Als Folge des tätlichen Angriffs sei sein Handy beschädigt worden. Der Oberstaatsanwalt eröffnete mit Verfügung vom 23. September 2011 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Drohung, Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbeschädigung. 
 
Am 23. November 2011 stellte X.________ ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung, welches der Oberstaatsanwalt mit Verfügung vom 16. Januar 2012 abwies. Auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 23. März 2012 nicht ein. Auf eine weitere Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2012 ebenfalls nicht ein (1B_261/2012). 
 
2. 
Am 20. Juni 2012 bzw. 12. Juli 2012 reichte X.________ beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron erneut ein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung, resp. Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. August 2012 ab. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis mit Verfügung vom 14. September 2012 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. November 2012 nicht ein (1B_643/2012). 
 
3. 
Y.________ reichte am 10. Dezember 2012 eine weitere Strafklage gegen X.________ wegen Drohung und Beschimpfung ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 eröffnete der Oberstaatsanwalt eine entsprechende Strafuntersuchung gegen X.________. Dieser ersuchte am 5. Februar 2013 um Anordnung der amtlichen Verteidigung. Der Oberstaatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2013 ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 18. Februar 2013 Beschwerde, welche die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis mit Verfügung vom 12. April 2013 abwies. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle, der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise. Schliesslich lägen auch keine anderen Gründe vor, welche die Anordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal der Strafkläger auch nicht verbeiständet sei und somit Waffengleichheit zwischen den Parteien bestehe. 
 
4. 
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2013 (Postaufgabe 11. Mai 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 12. April 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
5. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, welche die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung bestätigte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
6. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Mai 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli