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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_85/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017 
(F-3048/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017, 
in die Verfügung vom 27. Februar 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist, 
in die Verfügung vom 19. April 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. April 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfügung vom 19. April 2018 durch die Post retourniert wurde, da die Empfängerin, die Vertreterin des Beschwerdeführers, unter der angegebenen Adesse nicht ermittelt werden konnte, 
dass die Unmöglichkeit der Zustellung dieser Verfügung somit vom Beschwerdeführer zu verantworten ist und damit einer Annahmeverweigerung gleichzustellen ist, 
dass die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG somit als ordnungsgemäss angesetzt gilt, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold