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[AZA 7] 
U 214/99 Hm 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 30. August 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin 
Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
 
A.- Der 1948 geborene S.________ war bei der Firma 
X.________ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft 
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 1. Juli 1988 rutschte 
er beim Transport eines Klaviers als unterer von zwei Trägern 
auf einem Treppenabsatz aus, wodurch sich sein Traggurt 
verschob. Um nicht von der Last des Klaviers rückwärts 
die Treppe hinuntergestossen zu werden, stemmte der Versicherte 
mit dem Kopf gegen das Klavier. Seither klagt er 
über vermehrte Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im 
Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit in den Nacken und den 
Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen. Die Arbeit setzte 
S.________ indessen deswegen nicht aus, begab sich aber zu 
Dr. C.________ in ärztliche Behandlung. Der Arzt bezeichnete 
die beim Unfall erlittene Verletzung als Verhebetrauma 
der HWS. Die von ihm beim Röntgen-Institut A.________ in 
Auftrag gegebene röntgenologische Untersuchung (vom 
15. Juli 1988) sowie die Computertomographie der HWS (vom 
3. November 1988) im Spital L.________ brachten diverse 
vorbestehende degenerative Veränderungen zu Tage. Bei persistierenden 
Beschwerden konnte die Behandlung am 17. Januar 
1989 abgeschlossen werden. 
Am 18. Juni 1990 meldete sich S.________ erneut bei 
Dr. C.________ wegen zunehmender Schmerzen im Schulter-Nackenbereich 
und wegen Parästhesien v.a. in den Beinen. 
Wegen der Diskopathie suchte er zudem Dr. H.________, Facharzt 
für Neurochirurgie, auf, welcher ihn untersuchte und 
anschliessend bis am 8. August 1990 medizinisch betreute. 
Eine von Dr. H.________ beim Röntgeninstitut M.________ in 
Auftrag gegebene MRI vom 19. Juni 1990 brachte neu zwei 
mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit beidseitiger 
radikulärer Symptomatik zu Tage. Am 13. November 1990 nahm 
auch der SUVA-Kreisarzt Dr. O.________ eine Untersuchung 
vor. Danach wurde der erst am 12. September 1990 gemeldete 
Rückfall für erledigt betrachtet. 
Im März 1994 liess der Versicherte durch Dr. 
H.________ erneut einen Rückfall melden, nachdem der Arzt 
bereits am 12. November 1993 wiederum ein MRI der HWS sowie 
des zervikalen Spinalkanals in Auftrag gegeben hatte. Wegen 
der intermittierenden, von Dr. H.________ im Grunde genommen 
als persistierend bezeichneten Beschwerden beauftragte 
der Kreisarzt Dr. O.________ die Klinik B.________ mit der 
Klärung der Frage nach der Unfallkausalität des vorhandenen 
Leidensbilds. Im am 11. November 1994 erstatteten Bericht 
wird neben Benzodiazepinmissbrauch und einem 
chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom zufolge 
Osteochondrose L5/S1 auf ein chronisches zervikozephales 
Beschwerdesyndrom mit neurovegetativen Begleiterscheinungen 
(Nausea, unspezifischer Schwindel) und mnestischen 
Problemen zufolge Schmerzinterferenz bei vorbestehenden 
degenerativen Diskusveränderungen auf mehreren Etagen mit 
akuter Exazerbation am 1. Juli 1988 im Sinne einer 
Triggerung durch Unfall mit anschliessender Akzeleration 
des Geschehens sowie bei Diskushernie C7/Th1 mit Verdacht 
auf Radikulokompression C8 rechts geschlossen. Zuvor hatte 
u.a. bereits das medizinisch-radiologische Zentrum Klinik 
S.________ den Versicherten untersucht und bei dieser 
Gelegenheit von einem Status nach Schleudertrauma 1988 
gesprochen (Befundbericht vom 27. Juni 1994). Dr. 
H.________ äusserte in der Stellungnahme vom 21. Februar 
1995 die Überzeugung, der Unfall vom 1. Juli 1988 sei für 
die Herniation das auslösende Ereignis gewesen. 
Vom 25. Oktober bis 22. November 1995 begab sich 
S.________ auf Anraten des Kreisarztes Dr. O.________ in 
eine Badekur in der Klinik Z.________. Dies nachdem der 
Versicherte unmittelbar davor auf die Unterzeichnung eines 
Arbeitsvertrages bei der Firma W.________ verzichtet hatte, 
welche die (übrigen) Angestellten des in Konkurs gefallenen 
Arbeitgebers des Versicherten mit samt der Unternehmung 
übernahm. Bis dahin hatte er trotz der Beschwerden stets 
vollzeitig als Chauffeur gearbeitet. Seither übt er keine 
Tätigkeit mehr aus. Im Anschluss an die Badekur klagte er 
über eine Schmerzzunahme, worauf ihn der nunmehr behandelnde 
Allgemeinmediziner Dr. D.________ nach der Untersuchung 
vom 26. November 1995 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Zur 
Klärung von therapeutischen Optionen ordnete der Kreisarzt 
Dr. O.________ eine ambulante Untersuchung bei der Klinik 
I.________ an, welche am 1. Juli 1996 durch den Oberarzt 
Dr. U.________ und die Assistenzärztin Dr. K.________ 
gemeinsam durchgeführt wurde. Im Bericht vom 2. Juli 1996 
äusserten sie den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, 
empfahlen ein neurochirurgisches Konsilium, eine 
medikamentöse Unterstützung sowie erneute physiotherapeutische 
Instruktion mit Mobilisationsübungen der HWS. Die 
Vorschläge wurden umgesetzt, ohne dass sie zu einer Verbesserung 
des Gesundheitszustandes geführt hätten. Der Verdacht 
einer Fehlverarbeitung der Schmerzen bestätigte sich, 
wie auch Dr. D.________ am 19. September 1996 zu berichten 
wusste. Zusätzlich entwickelte S.________ zunehmend wahnhafte 
Beeinträchtigungsideen, die in eine psychotische 
Krise mündeten, welche im Rahmen eines von ärztlicher Seite 
angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzuges in der Klinik 
P.________ vom 17. bis 31. Oktober 1996 behandelt werden 
musste. Die Medizinische Abteilung C.________, welche 
am 13. August 1997 über die Therapieversuche des chronischen, 
multifaktoriellen Schmerzsyndroms vom 9. Juni bis 
25. Juli 1997 berichtete, umschrieb die Schmerzverarbeitungsstörung 
näher als affektiv-motorischen, affektiv-vegetativen 
Schmerzmodus bei anamnestischen pain prone-Faktoren 
und Status nach paranoid gefärbter psychotischer Dekompensation 
im Oktober 1996. Nachdem von weiteren Behandlungen 
keine Besserung mehr erwartet werden durfte, fand am 
4. September 1997 die ärztliche Abschlussuntersuchung durch 
den Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.________ statt. Aus rein 
somatischer Sicht erhob er den Befund eines chronischen 
Zervikalsyndroms bei im vom Spital L.________ erstellten 
MRI vom 29. Mai 1997 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen 
der unteren HWS mit Osteochondrosen C5/6, C6/7 und 
C7/Th1 sowie kleiner medianer Diskushernie C5/6 und auf 
Höhe C7/Th1 vorhandener Foramenstenose rechtsbetont und 
rechts mediolateraler Diskushernie, wodurch rechtsbetont 
eine Kompression der C8-Wurzel vorliege. Gleichzeitig 
schätzte der Arzt den unfallkausalen Integritätsschaden mit 
3,75 % ein. Die SUVA wartete die Ergebnisse der Abklärungen 
der Invalidenversicherung ab und richtete S.________ noch 
bis Ende April 1998 Taggelder aus, allerdings ab 1. März 
1998 nur noch auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. 
Mit Verfügung vom 11. Mai 1998 sprach die Anstalt 
S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine auf einer unfallbedingten 
Erwerbsunfähigkeit von 15 % basierende Invalidenrente 
sowie eine Integritätsentschädigung auf der 
Grundlage einer ereigniskausalen Integritätseinbusse von 
3,75 % zu. Auf Einsprache hin hielt die SUVA sowohl an der 
Verfügung vom 11. Mai 1998 als auch in Ausdehnung des 
Streitgegenstandes an der Reduktion der Taggeldleistungen 
per 1. März 1998 fest (Entscheid vom 16. September 1998). 
 
B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben, welche 
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid 
vom 5. Mai 1999 abwies. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ 
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie 
des Einspracheentscheids vom 16. September 1998 sei die 
SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen 
zu erbringen, insbesondere ab März 1998 eine Invalidenrente 
auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit 
und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines 
Integritätsschadens von mehr als 3,75 %. Dabei wird u.a. 
ein Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 ins 
Recht gelegt. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat 
sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem 
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst 
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem 
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, 
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid 
richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter 
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im 
Allgemeinen (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit 
Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112 
Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,) und bei psychischen 
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) im Besonderen. Zutreffend 
sind auch die Erwägungen zu den gesetzlichen Bestimmungen 
und Grundsätzen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades 
nach der Methode des Einkommensvergleichs 
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung 
(Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV
und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens 
(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf 
Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen). 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Ergänzend ist die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang 
zwischen Unfall und Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit 
bei Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung zu 
nennen. Danach ist ein natürlicher Zusammenhang in der 
Regel zu bejahen, wenn ein für diese Verletzung typisches 
Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse 
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, 
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, 
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen 
usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Allerdings 
müssen die geklagten Beschwerden medizinisch einer 
fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben 
werden können und die Gesundheitsschädigung muss mit dem im 
Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen 
Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE 
119 V 340 f. Erw. 2b/bb). Sodann findet die Rechtsprechung 
zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) für 
die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs analog Anwendung. 
Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei 
den in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Kriterien 
auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen 
Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend 
ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer 
und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 
V 367 Erw. 6a). Dies gilt indessen nur, wenn die zum typischen 
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden 
Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten 
psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund 
treten: Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem 
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall 
vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 
Gründe, weshalb - wie vom Beschwerdeführer gefordert - 
nun neu auch bei der Frage nach der Adäquanz psychischer 
Unfallfolgen ohne Schleudertrauma der HWS oder äquivalente 
Verletzung nicht mehr zwischen psychischen und somatischen 
Komponenten zu differenzieren ist, sind keine ersichtlich. 
 
c) Bezüglich der Integritätsentschädigung ist ergänzend 
festzuhalten, dass falls mehrere, teils versicherte, 
teils nicht versicherte Ereignisse (worunter ausser nicht 
versicherte Unfälle auch ein Vorzustand oder eine interkurrente 
Erkrankung fallen) einen einheitlichen Integritätsschaden 
(Vorliegen eines Beschwerdebilds, das medizinischdiagnostisch 
nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare 
Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann) verursachen, der 
Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder 
allenfalls nach den SUVA-Tabellen einzuschätzen ist. In 
einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe 
von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der 
nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden 
zu kürzen (BGE 116 V 157 Erw. 3c; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung 
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes 
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg Schweiz 
1998, S. 44 ff., insbesondere S. 45). 
 
2.- a) Die somatischen Beschwerden sind unbestrittenermassen 
insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als die 
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, wie sie 
im Bericht des Röntgen-Instituts A.________ vom 15. Juli 
1988 näher umschrieben sind (Discarthrose C6/7 mit Hinweis 
für eine Diskopathie auch zwischen C3/4 und C4/5, Einengung 
der Intervertebralräume C6/7, Randostheophyten C6/7, weniger 
C5/6), im Sinne einer Triggerung mit anschliessender 
Akzeleration beeinflusst wurden. Darüber hinaus bezeichnet 
der Beschwerdeführer den Unfall als ursächlich für die Diskushernien 
C5/6 und C6/Th1 mit radikulärer Symptomatik. 
Dabei stützt er sich in erster Linie auf die Stellungnahme 
des Neurochirurgen Dr. H.________ vom 21. Februar 1995, 
wonach die Herniation höchstwahrscheinlich mit dem Unfallereignis 
in Verbindung zu bringen sei. 
 
b) Wie von der SUVA in der Stellungnahme vom 6. September 
1999 zutreffend dargelegt, entspricht es einer medizinischen 
Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien 
bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen 
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, 
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache 
in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein 
Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis 
von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung 
der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der 
Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich 
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten 
sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, 
nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die 
Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten 
Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige 
Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil S. 
vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen; 
vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, 
Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/ 
Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162 
ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, 
S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium 
werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall 
neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die 
im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden 
darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass 
die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres 
Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 
2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a; erwähntes Urteil S. vom 
12. April 2001; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 
oben). 
 
c) Nicht nur, dass es an einem Unfallereignis von besonderer 
Schwere fehlt, sondern darüber hinaus traten die 
Symptome der Diskushernie erst mehrere Monate nach dem Unfall 
vom 1. Juli 1988 auf, erwähnte doch erstmals der den 
Versicherten seit dem 12. Juni 1990 betreuende Dr. 
H.________ mediane Diskushernien C5/6 und C7/Th1 als 
(mit-)ursächlich für das zervikobrachiale Syndrom. Dagegen 
finden sich in den bis zum erstmaligen Behandlungsabschluss 
erstellten Berichten des Hausarztes Dr. C.________ vom 
19. Oktober 1988 und 6. Januar 1989, des Röntgen-Instituts 
A.________ vom 15. Juli 1988 und des Spitals L.________ vom 
3. November 1988 - das allerdings nur die Segmente C3 bis 
C5 untersucht hatte - keine entsprechenden Hinweise. Das 
Unfallereignis ist somit in Nachachtung der in Erw. 2b dargelegten 
Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang 
bei Diskushernien nicht geeignet, Diskushernienrezidive zu 
verursachen. An diesem Ergebnis vermag auch die nicht näher 
begründete Einschätzung des Dr. H.________ vom 21. Februar 
1995 nichts zu ändern. 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schleudertraumas 
der HWS oder einer äquivalenten Verletzung als 
nicht ausgewiesen betrachtet und damit einen Zusammenhang 
zwischen den organisch nicht nachgewiesenen, aber vom 
Beschwerdeführer behaupteten Kopfschmerzen, dem Schwindel 
sowie den Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und dem 
Unfall ausgeschlossen. Was das psychische Leiden anbelangt, 
erkannte sie auf eine teilweise natürliche Unfallkausalität, 
verneinte indessen die Leistungspflicht der SUVA in 
Anwendung der in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten und 
seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen 
Versicherungsgerichts zur Frage der Adäquanz psychischer 
Beschwerden. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Unfall ein 
Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung 
erlitten zu haben, weshalb die Frage der Adäquanz zwischen 
dem Unfall und der unstrittig Auswirkungen auf die Arbeits- 
und Erwerbsfähigkeit zeigenden, anhaltenden Beschwerden 
anhand der Kriterien zu beurteilen sei, wie sie für Schleudertraumen 
der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle 
entwickelt wurde (BGE 117 V 359, insbesondere 
S. 367 Erw. 6a). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen 
dem Unfallereignis und dem psychischen Schaden sei aber so 
oder anders zu bejahen. Ferner sei davon auszugehen, dass 
die SUVA durch das Ausrichten von Taggeldern für eine unfallbedingte 
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 1995 
nicht nur den natürlichen, sondern auch den adäquaten Kausalzusammenhang 
zwischen den psychischen Beschwerden und 
dem Unfall bereits anerkannt habe und daher nunmehr in Anlehnung 
an RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b die Adäquanz 
nur noch beim Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse 
seit der Leistungsanerkennung verneint werden könnte. 
 
b) Was den letzten Einwand anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer 
entgegenzuhalten, dass die differenzierende 
Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen 
die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit 
nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin, 
dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten 
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, 
Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf und Dauer der 
Arbeitsunfähigkeit). Deshalb stellt sich die Frage nach dem 
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis 
und psychischen Fehlentwicklungen regelmässig erst nach 
einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer 
länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit 
(in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 
2. März 2001, U 116/98). Wenn daher der Unfallversicherer 
- wie vorliegend - Taggelder auf der Basis einer die psychische 
Beeinträchtigung mitumfassenden Arbeitsunfähigkeit 
leistet, kann daraus nicht zugleich auf eine Anerkennung 
des adäquaten Kausalzusammenhangs durch den Unfallversicherer 
geschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angerufene 
Urteil RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 steht diesen Ausführungen 
nicht entgegen, zumal dessen Erw. 3b ohnehin nicht den adäquaten, 
sondern den natürlichen Kausalzusammenhang betrifft. 
 
 
c) Die behandelnden Ärzte diagnostizierten initial ein 
Verhebetrauma der HWS (Dr. C.________ am 19. Oktober 1988) 
oder - nach präzisierter Schilderung des Geschehensablaufs 
durch den Versicherten - eine eindrückliche axiale Belastung 
der HWS (Kreisarzt Dr. O.________ am 13. November 
1990), was später von einigen Ärzten als ein Distorsions- 
bzw. genauer als ein Stauchungstrauma der HWS definiert 
wurde (wiederum Dr. O.________ am 11. April 1995, sowie 
u.a. Klinik Z.________ am 22. November 1995). Einzig im 
rund sechs Jahre nach dem Unfallereignis erstellten Befundbericht 
der Klinik S.________ vom 27. Juni 1994 wird eher 
beiläufig die Diagnose eines Status nach Schleudertrauma im 
Jahre 1988 erwähnt. Indessen findet diese auch in den später 
erstellen Arztberichten keine Stütze. Auch ist zwar 
angesichts der diagnostizierten massiven axialen Belastung, 
welche zu einer Stauchung der HWS geführt hat, davon auszugehen, 
dass physikalische Gesetze der Trägheit gewirkt 
haben, indem der Versicherte durch das Stemmen des Kopfes 
gegen das Klavier einen Treppensturz verhinderte. Von einem 
ruckartigen, schnellen Bewegungsablauf, vergleichbar einer 
für das Schleudertrauma der HWS charakteristischen Peitschenbewegung 
kann indessen keine Rede sein. Ebenso wenig 
klagte der Versicherte im Anschluss an das Unfallereignis 
über Beschwerden, wie sie nach einem Beschleunigungsmechanismus 
der HWS sonst typischerweise auftreten (Erw. 1b hievor), 
so dass gesamthaft gesehen weder ein Schleudertrauma 
der HWS noch eine äquivalente Verletzung ausgewiesen ist. 
Die Frage nach der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis 
vom 1. Juli 1988 und der rund acht Jahre später, in der 
zweiten Jahreshälfte von 1996 verstärkt aufgetretenen, im 
natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehenden psychischen 
Beschwerden ist demnach in Übereinstimmung mit dem 
kantonalen Gericht nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 entwickelten 
Kriterien zu beantworten. 
 
d) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist der 
hier zur Diskussion stehende Unfall auf Grund des Hergangs 
und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer zu qualifizieren 
und im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. 
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs 
muss daher eines der unfallbezogenen Beurteilungskriterien 
in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden 
Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender 
Weise erfüllt sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). 
Der Unfall ist weder besonders eindrücklich noch hat 
er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. 
Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen, 
die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische 
Fehlentwicklungen auszulösen, kann in Berücksichtigung der 
richtunggebend verschlimmerten vorbestehenden degenerativen 
Veränderungen der HWS nicht gesprochen werden. Ferner kann 
allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 
Aufenthalt vom 25. Oktober bis 22. November 1995 in der 
Klinik Z.________ über verstärkte Schmerzen im Bereich 
Nacken-Schulter-Arme bds. sowie Kribbeln und Hypästhesien 
in den Beinen klagt und dies der Elektrotherapie während 
der Kur zuschreibt, nicht auf eine Fehlbehandlung geschlossen 
werden. Objektive Anhaltspunkte finden sich diesbezüglich 
in den Akten keine. So konnte etwa Dr. D.________, der 
den Versicherten wenige Tage nach dem Klinikaufenthalt am 
26. November 1995 untersucht hatte, die behauptete Schmerzzunahme 
keinem medizinischen Korrelat zuordnen, bekräftigte 
gegenteils den Austrittsbefund der Klinik, wonach u.a. die 
Nacken- und Schultermuskulatur völlig entspannt sei. Zugleich 
wies der Allgemeinmediziner auf psychische Faktoren 
und den Arbeitsplatzverlust im Oktober/November 1995 hin. 
Die von Dr. K.________ am 1. Juli 1996 durchgeführten, vom 
Beschwerdeführer ebenfalls als Fehlbehandlung gerügten maximalen 
Bewegungsexkursionen der HWS führten objektiv gesehen 
ebenso wenig zu einer somatischen Verschlechterung 
des Gesundheitszustandes, worauf Dr. D.________ im Bericht 
vom 19. September 1996 ausdrücklich verwies. Somit fehlt es 
an einer Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich 
verschlimmert hat. Das Kriterium Grad und Dauer der physischen 
Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, konnte 
doch der Beschwerdeführer noch während Jahren nach dem 
Unfall voll arbeiten (Juli 1988 bis Oktober 1995). Dagegen 
ist, wie vom kantonalen Gericht treffend erwogen, von einer 
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlichen 
Dauerschmerzen sowie einem schwierigen Heilungsverlauf 
auszugehen, ohne dass eines dieser Kriterien in 
besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Insbesondere 
kann nicht gesagt werden, der Versicherte sei im gesamten 
Zeitraum in intensiver ärztlicher Behandlung gewesen, finden 
sich doch in den Akten für die Zeit von Ende 1990 
(Kreisärztliche Untersuchung vom 13. November 1990) bis 
Ende 1993 (MRI-Bericht vom 12. November 1993) keinerlei 
Hinweise auf eine ärztliche Therapie. Insgesamt hat die 
Vorinstanz die Adäquanz zu recht verneint. 
 
4.- a) Die Invalidität ist somit allein auf Grund der 
objektivierbaren organischen Unfallfolgen zu beurteilen. 
Hiefür kann mit dem kantonalen Gericht auf die Einschätzung 
des Dr. E.________ vom 4. September 1997 abgestellt werden, 
wonach dem Versicherten eine körperlich nicht schwer belastende 
Tätigkeit ganztägig zuzumuten sei. Dies mit der Einschränkung, 
dass eine ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule, 
insbesondere der HWS, ein ständiges Tragen schwerer 
Lasten sowie das Führen von Motorfahrzeugen zu vermeiden 
seien. Dagegen sei ein vorübergehendes Heben und Befördern 
von Lasten bis zu 20 kg möglich wie auch eine ganztägige 
sitzende Tätigkeit ohne Zwangshaltung. Der vom Beschwerdeführer 
in diesem Zusammenhang letztinstanzlich ins Recht 
gelegte Bericht des Dr. D.________ vom 14. August 1998 - in 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde irrtümlich auf den 
18. Juni 1998 datiert - widerspricht dieser Einschätzung 
nicht, wird darin doch einzig der Gesundheitszustand als 
gesamtes, und damit einschliesslich der vorliegend auszuklammernden 
psychischen Beschwerden gewürdigt. 
 
b) Trotz der attestierten Einschränkungen verfügt der 
Beschwerdeführer über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit, 
die er in zumutbarer Weise auf dem Arbeitsmarkt verwerten 
kann. Die SUVA hat mit dem Hinweis auf sieben in den 
von ihr verwendeten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) 
näher beschriebenen Arbeitsstellen einige konkrete Beispiele 
aufgezeigt. Ob diese Stellen aktuell offen stehen, ist 
angesichts des weiten, dem Versicherten insgesamt offen 
stehenden Betätigungsfeldes ohne Belang. Ganz allgemein 
sind etwa Kontrollfunktionen, leichtere Sortier-, Prüf-, 
und Verpackungsarbeiten zu nennen, wie sie im als ausgeglichen 
unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 18 Abs. 1 UVG) in 
ausreichender Anzahl zu finden sind. 
 
c) Was das Valideneinkommen anbelangt, so ist mit SUVA 
und Vorinstanz auf das Einkommen abzustellen, das der Versicherte 
im Jahre 1998 als gesunder Chauffeur bei der Firma 
W.________ mutmasslich erzielt hätte (Fr. 54'860.-). In der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen nichts Konkretes 
vorgebracht. 
 
d) Für die Ermittlung des Lohnes, den der Beschwerdeführer 
bei vollschichtiger Verrichtung von in Erw. 4b hievor 
erwähnten Verweisungstätigkeiten zu erreichen vermöchte, 
hat die SUVA auf den Durchschnittsverdienst der in den 
sieben angesprochenen Blättern der DAP ausgewiesenen Tätigkeiten 
von Fr. 3550.- bis 3600.- monatlich oder 
Fr. 46'150.- bis 46'800.- im Jahr abgestellt, was von der 
Vorinstanz bestätigt worden ist. 
Werden für die Bemessung des Invaliditätsgrades die 
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen 
1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen (BGE 
126 V 76 Erw. 3b/bb), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. 
Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für 
Männer im privaten Sektor beim hier massgeblichen Anforderungsniveau 
4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf 
Fr. 4268.-. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche 
Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 
Heft 12/1999, S. 27, Tabelle B 9.2) ergibt sich 
ein Einkommen von monatlich Fr. 4470.75 oder jährlich 
Fr. 53'648.75 (4470.75 x 12; LSE 1994 S. 30). Mit Blick 
darauf, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zwar an 
sich zu 100 % arbeitsfähig ist, sich die Einschränkung beim 
Heben und Tragen von schwereren Lasten aber im Vergleich zu 
den statistisch ermittelten Werten einkommensmindernd auswirken 
kann (vgl. BGE 126 V 79 f.), rechtfertigt sich vorliegend 
ein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einer Reduktion 
von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund 
Fr. 48'283.90, und im Vergleich zum Valideneinkommen 
(Fr. 54'860.-) ein Invaliditätsgrad von gegen 12 %. Der von 
der SUVA angenommene, vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad 
von 15 % lässt sich somit nicht beanstanden. 
 
5.- a) Bezüglich der Integritätsentschädigung haben 
Vorinstanz und SUVA auf die Einschätzung des Dr. E.________ 
vom 4. September 1997 abgestellt. Dr. E.________ hat der 
Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 7 (Integritätsschaden 
bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA unter 
dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten 
Richtwerte zu Grunde gelegt und in Anwendung des 
für Osteochondrosen über ein bis fünf Segmente ohne radikuläre 
Symptome bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen, 
bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) geltenden Richtwertes 
von 5-10 % den Integritätsschaden mit 7,5 % bemessen. 
Im Hinblick auf den Vorzustand hat Dr. E.________ die zu 
entschädigende unfallbedingte Integritätseinbusse auf 
3,75 % festgesetzt. 
 
b) Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung 
abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die von 
der SUVA herausgegebenen Tabellen eine geeignete Bemessungsgrundlage 
dar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, 
mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet 
werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c). Offenbar 
hat der Arzt die den gesamten Integritätsschaden des Zervikalsyndroms 
ebenfalls beeinflussenden (nicht unfallbedingten) 
Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer 
Symptomatik bereits in einem ersten Schritt vom gesamten 
Integritätsschaden ausgeklammert, ohne dies ausdrücklich zu 
erwähnen, indem er nicht von dem für Diskushernien bei 
Schmerzgrad ++ geltenden Richtwert von 10-20 %, sondern von 
dem um 50 % geringeren für Osteochondrosen ohne radikuläre 
Ausfälle ausgegangen ist und dessen Mittelwert allein wegen 
der (unfallfremden) Vorzustände (im Einzelnen Erw. 2a hievor) 
um die Hälfte gekürzt hat (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 
UVG). 
Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe 
vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender 
erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle 
BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Er 
übersieht, dass die Integritätseinbusse auf Grund des chronischen 
Schmerzsyndroms mit Zervikalgie festzusetzen ist. 
Die Beeinträchtigungen auf Grund unfallfremder Vorzustände 
oder interkurrenten Erkrankungen, d.h. die nicht unfallbedingten 
Diskushernien C5/6 und C7/Th1 mit radikulärer Symptomatik, 
der Schwindel und die ebenfalls nicht mit dem Unfall 
in Verbindung zu bringenden neuropsychologischen Defizite 
sowie die psychogene Störung im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik 
sind hingegen nicht zu entschädigen. 
 
 
6.- Was endlich die Reduktion der Taggeldleistungen 
per 1. März 1998 sowie die Festsetzung des Rentenbeginns 
auf den 1. Mai 1998 anbelangt, ist auf die zutreffende 
Erwägung 7 im Einspracheentscheid vom 16. September 1998 zu 
verweisen, der das Eidgenössische Versicherungsgericht 
nichts beizufügen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem 
Punkt weder im kantonalen Beschwerdeverfahren noch letztinstanzlich 
etwas Stichhaltiges vorgebracht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 30. August 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: