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«AZA 7» 
U 421/99 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard 
 
 
Urteil vom 23. August 2000 
 
in Sachen 
G.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, Strassburgstrasse 10, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Die 1957 geborene G.________ war seit September 1991 bei der Firma X.________ AG als Verpflegungsangestellte tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. März 1995 wurde sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Personenwagen angefahren und weggeschleudert, wobei sie eine Mehrfachverletzung mit penetrierender Thoraxwunde rechts mit Pneumothorax, eine Pfählungsverletzung perianal links mit Steinschnittlage, stabile Frakturen der Lendenwirbelkörper 1 - 3 sowie eine Dreisegment-Humeruskopffraktur mit vollständiger Dislokation erlitt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und sprach G.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 27. März 1995 mit Verfügung vom 4. November 1996 ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die gegen die Höhe der Invalidenrente gerichtete Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. April 1997 ab. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 1999 ab. 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. 
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch geltenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. 
 
2.- Streitig ist zunächst, inwieweit die Beschwerdeführerin zufolge des Unfalles vom 27. März 1995 in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. 
 
a) Das kantonale Gericht hat zwar richtig erkannt, dass die Leistungsfähigkeitsprofile des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 3. Mai und 24. Juni 1996 sowie des praktischen Arztes L.________ vom 20. Mai 1996 im Wesentlichen übereinstimmen. Dies trifft indessen nicht auf den zumutbaren zeitlichen Umfang dieser leidensangepassten Tätigkeit zu. Während Dr. med. B.________ der Beschwerdeführerin am 24. Juni 1996 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit attestierte, erachtete sie der praktische Arzt L.________ am 20. Mai 1996 als zu 25 bis 50 % arbeitsunfähig. Dabei fällt vorab auf, dass selbst der Kreisarzt noch am 12. Januar 1996 - unter der Voraussetzung eines besseren Trainingszustandes - von einer zumutbaren Präsenz von vier, allenfalls sechs Stunden ausging. Er erachtete sie deshalb ab 1. Februar als zu 50 % arbeitsfähig, was von Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumakrankheiten, am 2. April 1996 als richtig bestätigt wurde. Rund einen Monat später, trug der Kreisarzt im Unfallschein UVG eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ein, ohne dass sich - wie die Versicherte zu Recht einwendet - ihr Gesundheitszustand verbessert hätte. Im Bericht vom 3. Mai 1996 stellte Dr. med. B.________ vielmehr fest, der Zustand sei seit längerer Zeit konstant, derzeit sei die Versicherte 50 % arbeitsunfähig geschrieben. In der ärztlichen Beurteilung vom 24. Juni 1996 attestierte er ihr schliesslich eine in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ohne dass eine Untersuchung stattgefunden hat. Auch finden sich keine Hinweise auf eine seit der letzten Untersuchung eingetretene Veränderung im Gesundheitszustand. 
 
b) Nach dem Gesagten lässt sich die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. B.________, wonach die Beschwerdeführerin für jegliche zumutbare Verweisungstätigkeit vollständig arbeitsfähig sein soll, nicht nachvollziehen. Da aber auch die abweichenden Einschätzungen des praktischen Arztes L.________ und des Dr. med. D.________ einer Begründung entbehren, ist das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig feststellbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann insbesondere aus den von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichten des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumakrankheiten, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass auch dieser Arzt die Leistungseinschränkung nicht näher begründet, datieren dessen Berichte lange nach dem für die Beurteilung des unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs allein massgebenden Sachverhaltes zur Zeit des Verfügungserlasses (hier Einspracheentscheid; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) und lassen keine Rückschlüsse auf die im massgebenden Zeitpunkt herrschende Situation zu. Gleiches gilt im Übrigen für den letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Kreisarztes Dr. med. I.________ vom 13. Juli 1998. 
 
c) Widersprechen sich die ärztlichen Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit und liegen keine triftigen Gründe vor, der einen oder der anderen Betrachtungsweise zu folgen, sind zusätzliche Abklärungen erforderlich. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie anhand eines Administrativgutachtens abklären lasse, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinisch ausgewiesenen Beschwerden arbeitsunfähig ist und welche Leistungen sie noch erbringen kann. Gestützt hierauf hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen. 
 
3.- Nachdem das Ausmass der der Beschwerdeführerin verbliebenen Arbeitsfähigkeit noch nicht feststeht, erübrigt es sich, zu ihren Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Bemessung des Invaliditätsgrades Stellung zu nehmen. 
 
4.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Da der angefochtene Entscheid aufgehoben und das kantonale Gericht noch über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben wird, wird sie auch darüber zu entscheiden haben, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Kosten des im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Privatgutachtens hat (vgl. dazu BGE 115 V 62); das entsprechende Begehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich unter diesen Umständen als hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- 
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 1999 
und der Einspracheentscheid vom 16. April 1997 aufge- 
hoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen 
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der 
Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr- 
wertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- 
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses befinden. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. August 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
i.V. 
 
 
Der Gerichtsschreiber: