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«AZA 7» 
U 42/00 Vr 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Stauffacherstrasse 35, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Der 1949 geborene S.________ war seit November 1990 bei der Genossenschaft Migros Zürich als Lastwagenchauffeur tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 24. Dezember 1993 erlitt er bei einem Verkehrsunfall mit seinem privaten Personenwagen unter anderem eine HWS-Distorsion, worauf sich in der Folge ein Zervikalsyndrom entwickelte. Für diese Wirbelsäulenaffektion sprach die SUVA S.________ mit Verfügung vom 5. Januar 1995 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu, lehnte es aber mangels unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit ab, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. März 1997 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der S.________ eine Invalidenrente von mindestens 50 % sowie eine höhere Integritätsentschädigung anbegehrte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 1999 ab. 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge seien gutzuheissen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Höhe der Integritätsentschädigung richtet, kann auf sie nicht eingetreten werden. Hinsichtlich dieses Gegenstandes stellt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein genügendes Rechtsmittel im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG dar. Ihr kann in Bezug auf diesen Punkt weder eine minimale sachbezogene Begründung entnommen werden, noch setzt sich der Beschwerdeführer auch nur mit einem Wort mit der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz auseinander. 
 
2.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die dafür massgeblichen Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. 
 
a) Das kantonale Gericht hat zunächst mit überaus sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Begründung dargelegt, dass von den verschiedenen die Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigenden Leiden einzig das Zervikalsyndrom in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Dezember 1993 steht. Der Versicherte bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was eine Leistungspflicht namentlich für die festgestellten Veränderungen an der Halswirbelsäule und die psychischen Beschwerden begründen vermöchte. Er wiederholt vielmehr die Argumente, die bereits vom kantonalen Gericht entkräftet wurden. Den vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen nichts beizufügen. 
 
b) Einer Überprüfung nicht Stand halten indessen die Darlegungen zu den erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens. Aus der an sich schlüssigen Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes leitet das kantonale Gericht in Bestätigung des Vorgehens der SUVA ab, der Beschwerdeführer sei in seiner Erwerbsfähigkeit nicht rechtserheblich eingeschränkt, weil die insgesamt bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit überwiegend auf unfallfremde Beschwerden zurückzuführen seien. Damit wird übersehen, dass sich die Einschränkungen, die sich aus dem unfallbedingten Zervikalsyndrom ergeben, klar von denjenigen abtrennen lassen, welche auf die nicht versicherten Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sind. Art. 36 Abs. 2 UVG, den die SUVA mit ihrer Argumentation sinngemäss anruft, ist damit vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweisen). Der Kreisarzt hat das Zumutbarkeitsprofil denn auch auf die reinen Unfallfolgen beschränkt. Anhand dieser ärztlichen Stellungnahme lassen sich die zur Ermittlung des Invalideneinkommens heranzuziehenden Verweisungstätigkeiten ohne weiteres feststellen und damit ein Einkommensvergleich durchführen. Sowohl im Einspracheentscheid als auch im angefochtenen Entscheid fehlen aber jegliche Angaben zum Invaliden- und Valideneinkommen. Die SUVA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die zur Durchführung eines Einkommensvergleichs erforderlichen Abklärungen zu treffen haben und danach über den Rentenanspruch neu befinden. Dem Umstand, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers schon vor dem Unfall dauernd wesentlich herabgesetzt war, ist gemäss der bis 31. Dezember 1997 in Kraft gewesenen und vorliegend anwendbaren (vgl. Art. 147a UVV) Fassung des Art. 28 Abs. 3 UVV im Übrigen insofern Rechnung zu tragen, als für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen massgebend ist, das er aufgrund der vor dem Unfall bestandenen Leistungsfähigkeit hätte erzielen können. 
 
3.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die SUVA dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf 
einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der 
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons 
Zürich vom 16. Dezember 1999 und der Einspracheent- 
scheid vom 20. März 1997 aufgehoben werden und die Sa- 
che an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach 
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den 
Rentenanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr- 
wertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kanto- 
nale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztin- 
stanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: