Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
«AZA» 
U 362/99 Ca 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Arnold 
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2000 
 
in Sachen 
L.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Der 1947 geborene L.________ war seit 18. März 1990 bei der T.________ AG als Hilfsspleisser angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 18. Dezember 1992 erlitt er einen Autounfall, bei welchem er sich eine Oberschenkelfraktur rechts zuzog. Die SUVA anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht, übernahm namentlich die Heilungskosten, kürzte indes wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls die Geldleistungen um 20 % (Verfügung vom 31. März 1994, Einspracheentscheid vom 28. Juli 1994). Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 5. Juli 1996, welchem die radiologische Untersuchung und der Befund des Dr. med. B.________, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 5. Juli 1996 zur Verfügung standen, sowie den Austrittsbericht der Dres. med. E.________ und R.________, Rehabilitationsklinik X._______, vom 13. August 1996 verfügte die SUVA am 23. August 1996 die Einstellung der Versicherungsleistungen ab 10. August 1996. Die Einsprache, mit welcher L.________ die Weiterführung der Taggeldleistungen, eventuell Zusprechung einer Rente beantragt hatte, wurde abgewiesen, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1996). 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. September 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ 
beantragen, es seien ihm weiterhin die vollen Unfalltaggelder auszurichten; eventuell sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; subeventuell sei er durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen; im Rahmen vorsorglicher Massnahmen sei die SUVA anzuweisen, sofort die vollen Taggelder auszurichten; weiter sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Der Eingabe liegen verschiedene mazedonische Arztberichte bei. 
Die SUVA verzichtet unter Verweis auf den kantonalen Entscheid auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
D.- Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 1999 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht das Begehren um vorsorgliche Massnahmen ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
E.- Am 21. Dezember 1999 beauftragte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Firma Y.________ SA, mit der Übersetzung der vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegten Arztberichte. Die entsprechenden Übersetzungen wurden am 14. Januar 1999 erstattet. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA die Versicherungsleistungen auf den 10. August 1996 zu Recht eingestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei der Sachverhalt massgebend, der bis zum Erlass des strittigen Einspracheentscheides (11. Dezember 1996) eingetreten ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 334 S. 205). Um die Anpassung an seither geänderte - unfallkausale - Verhältnisse zu gewährleisten, steht es der versicherten Person jederzeit offen, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138). 
 
2.- Die Vorinstanz hat die hier relevanten Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) und Rente (Art. 18 UVG), den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen), den sozialversicherungsrechtlich üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie den Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 122 V 160 Erw. 1c, neuerdings BGE 125 V 351 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- In Würdigung der im Administrativ- und Einspracheverfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen (Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 5. Juli 1996, Befund des Dr. med. B.________ vom 5. Juli 1996, Austrittsbericht der Dres. med. E.________ und R.________ vom 13. August 1996, Aerztliche Beurteilung des Dr. med. P.________, SUVA Aerzteteam Unfallmedizin, vom 8. November 1996) und des Zeugnisses des Dr. med. K.________ (vom 9. Juli 1996) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides nicht mehr an somatischen Unfallfolgen litt. Es kann hiefür auf die einlässlichen und überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche einzig dahingehend zu berichtigen sind, als auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung Bezug genommen wurde (vgl. Erw. 1 in fine). Dem kantonalen Gericht ist weiter zuzustimmen, dass es, abermals bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides, an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert fehlte. Der von den Aerzten attestierte mangelnde Genesungswille des 1994, belegt mit einer Einreisesperre, des Landes verwiesenen Beschwerdeführers vermag für sich keine relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit zu begründen (BGE 115 V 133 Erw. 2). Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Unterlagen vermögen zu einem anderen Schluss zu führen. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstandet, ist dies unbegründet. Nachdem der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht umfassend abgeklärt wurde, bestand sodann kein Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen. Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Arztberichte sind bereits mit Blick auf die zeitlichen Verhältnisse nicht zum Beweis dafür geeignet, dass der Beschwerdeführer bei Erlass des Einspracheentscheides an einer unfallkausalen physisch oder psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit litt. Sie stammen aus dem Oktober 1999 und lassen keine konkreten Schlüsse auf die Verhältnisse im Dezember 1996 zu. Inwieweit ihnen Beweiswert zukommt (BGE 125 V 351 Erw. 3), braucht damit nicht erörtert zu werden. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzlich bestätigte Einstellung der Leistungen rechtens. 
 
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor 
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- 
richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr- 
wertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 10. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: