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«AZA 0» 
U 226/99 Gb 
 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2000 
 
in Sachen 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
Mit Verfügung vom 24. März 1997 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach Einholung eines Berichts des Dr. med. X.________, Spezialarzt für Neurologie (vom 10. März 1997) und gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. L.________, FMH für Chirurgie (vom 26. Februar 1997), die Versicherungsleistungen für den 1967 geborenen K.________ per 27. Februar 1997 ein, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad auf den Unfall vom 27. November 1996 zurückzuführen seien. Daran hielt sie in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Juni 1997 fest. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Juni 1999). 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu weiteren Abklärungen sowie zur Wiederaufnahme der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. 
Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vor- ausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Un- fallereignis und Gesundheitsschaden (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu dem im Sozial- versicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2, BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Berichts des Spitals Y.________ (vom 12. Dezember 1996), wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 27. November bis 3. Dezember 1996 zur stationären Commotioüberwachung weilte, sowie des Gutachtens des Neurologen Dr. med. X.________ (vom 10. März 1997) und der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________ (vom 26. Februar 1997) zutreffend erkannt, dass die vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Störungen nicht mit dem rechtsprechungsgemäss erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27. November 1996 zurückzuführen sind. Mithin hat sie den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. 
Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ein Schädelhirntrauma ist nicht ausgewiesen. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - ein Schädelhirntrauma gegeben wäre, würde es an den zusätzlich erforderlichen psychoorganischen Symptomen (wie beispielsweise Konzentrationsstörungen, Frischgedächtnisstörungen oder Störungen der Handlungsplanung) fehlen, um die zum Schleudertrauma der Halswirbelsäule entwickelte Rechtsprechung sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 382 Erw. 4b). Der Neurologe Dr. med. X.________ hält in seinem Bericht ausdrücklich fest, dass der täglich auftretende Kopfschmerz als "Spannungskopfschmerz" zu qualifizieren sei und es sich dabei nicht mehr um ein postcommotionelles Syndrom nach Kopfunfall vom 27. November 1996 handle. Er stützt sich bei seiner Aussage auf normale Befunde in Neurostatus und EEG (Elektroenzephalogramm). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht keine Veranlassung, an seiner Diagnosestellung zu zweifeln. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung keine neuropsychologischen Defizite geltend machte. Auch im Spital Y.________ konnten keine Hirnfunktionsstörungen festgestellt werden. Wenn eingewendet wird, der Umstand, dass bis jetzt keine solchen Beschwerden angegeben worden seien, bedeute nicht zum Vorneherein, dass sie nicht beständen, da der Beschwerdeführer nicht mehr im Arbeitsprozess stehe, nicht mit seiner Familie zusammenlebe und überdies nicht über die nötige Ausdrucksfähigkeit verfüge, vermag dies nicht zu überzeugen. So hätten sich diese Beeinträchtigungen auch bei alltäglichen Verrichtungen zwischenzeitlich bemerkbar gemacht und wären zumindest als störend aufgefallen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Eine zusätzliche medizinische Abklärung erübrigt sich, umso mehr als die beantragte neuropsychologische Begutachtung vor allem dann zum Zuge kommt, wenn nach der Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der ausgewiesenen Beschwerden spricht, ohne dass aber vom unfallärztlichen Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit zu bejahen wäre (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb), was vorliegend nicht der Fall ist. Mithin besteht keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise. 
 
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: