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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_497/2007 /blb 
 
Urteil vom 24. September 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Reinmar J. Salzgeber. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. August 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. August 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn erwog, die Beschwerdeführerin habe trotz der (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangenen) Aufforderung zur Vorschusszahlung, die gemäss BGE 116 Ia 90 E. 2a als (zufolge Nichtabholens der Gerichtsurkunde bei der Post) am letzten Tag der postalischen Abholfrist zugestellt gelte, den Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der (allein anfechtbare) Beschluss vom 24. August 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass dies insbesondere für die Beschwerdevorbringen gilt, mit denen die Beschwerdeführerin eine Erbstreitigkeit schildert und die Verrechnung mit angeblichen Gegenforderungen erklärt, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: