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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_287/2007 /blb 
 
Urteil vom 26. Juni 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz. 
 
Gegenstand 
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung eines Scheidungsurteils), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 1. Mai 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil und den Beschluss vom 1. Mai 2007 des Solothurner Obergerichts, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im mangels Vorschusszahlung trotz zweimaliger Aufforderung an den Beschwerdeführer kostenfällig abgeschriebenen Abänderungsprozess) abwies, jedoch (in teilweiser Gutheissung des Kostenrekurses des Beschwerdeführers) die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- und die (der Beschwerdegegnerin geschuldete) Parteientschädigung auf Fr. 5'079.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) reduzierte, 
in die (das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende) Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 6. Juni 2007 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innert einer Frist von 10 Tagen, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden sei, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht in seinem Urteil und Beschluss vom 1. Mai 2007 erwog, das vom Beschwerdeführer (erst nach eingetretener Säumnis und damit verspätet) gestellte Armenrechtsgesuch habe der erstinstanzliche Richter zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, ebenso zu Recht seien dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichts- und Parteikosten auferlegt worden, die Gerichtsgebühr werde in Anbetracht der "engen" finanziellen Verhältnisse reduziert, ebenso (geringfügig) die Parteientschädigung für den detailliert ausgewiesenen Aufwand des Anwalts der Beschwerdegegnerin (19,6 Stunden à 220 Franken plus Auslagen), 
dass die (wegen des auch nicht vermögensrechtliche Streitpunkte wie die Kinderzuteilung umfassenden Abänderungsprozesses) als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer unterinstanzliche Entscheide mitanficht (Art. 75 Abs. 1 BGG) und Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3. S. 261f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen sowie die EMRK anruft, 
dass er sich jedoch nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare) Entscheid des Obergerichts vom 1. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass dies insbesondere für die Beschwerdevorbringen gegen die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegnerin gilt, 
dass eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen ist, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juni 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: