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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.128/2005 /blb 
 
Urteil vom 11. Juli 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Waeber, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Rechtsöffnung; Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über ein Anwaltshonorar), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Gerichtsurteil vom 8. August 1997 wurde X.________ (fortan: Beschwerdeführer) verpflichtet, Y.________ (hiernach: Beschwerdegegner) für dessen Anwaltstätigkeit in einer Strafsache zu honorieren. Mit Urteil vom 25. Oktober 1999 legte das Gericht in H.________/Mexiko das geschuldete Honorar auf USD 6'594'887.78 abzüglich 10'000.-- Pesos fest. Bemessen wurde das Anwaltshonorar in Prozenten (6.5 %) des Deliktsbetrags von über 100 Millionen USD, den die staatliche Erdölgesellschaft "E.________" in ihrer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer genannt hatte. Der Beschwerdegegner als Anwalt des beschuldigten Beschwerdeführers erwirkte die definitive Einstellung der Strafuntersuchung, indem er mit Erfolg eingewendet hatte, die Verfolgungsverjährung sei eingetreten. 
B. 
Am 6. Juni 2003 ersuchte der Beschwerdegegner um Vollstreckbarerklärung der in H.________/Mexiko ergangenen Gerichtsurteile vom 8. August 1997 und vom 25. Oktober 1999 und um definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'967'692.70 nebst Zins und Kosten. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Begehren. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich erklärte die erwähnten Urteile in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Zürich 1 für vollstreckbar und erteilte dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'967'692.70 (Hauptforderung), Fr. 2'000.-- (Arrestkosten), Fr. 503.-- (Arrestvollzugskosten) und Fr. 430.-- (Betreibungskosten) sowie für die Kosten (Fr. 2'000.--) und die Parteientschädigung (Fr. 27'000.--) im Rechtsöffnungsverfahren (Verfügung vom 31. Januar 2004). Der Beschwerdeführer legte dagegen erfolglos beim Obergericht (II. Zivilkammer) Rekurs und anschliessend beim Kassationsgericht Nichtigkeitsbeschwerde ein. Die kantonalen Gerichte wiesen die erhobenen Rechtsmittel ab, soweit sie jeweilen darauf eintraten (Beschluss vom 29. Oktober 2004 und Zirkulationsbeschluss vom 16. März 2005). Im gesamten Verfahren war unter anderem streitig, ob die Anerkennung der im Ausland ergangenen Entscheidungen mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. 
C. 
Wegen Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den kassationsgerichtlichen Zirkulationsbeschluss aufzuheben und seiner staatsrechtlichen Beschwerde ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdegegners die aufschiebende Wirkung zu erteilen mit der Weisung an das Betreibungsamt Zürich 1, in der Betreibung Nr. xxxx bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens keine Betreibungshandlungen vorzunehmen. Mit Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Beschwerdegegner auf Abweisung geschlossen, das Kassationsgericht hingegen auf eine Stellungnahme verzichtet. Dem Gesuch hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts superprovisorisch und anschliessend in dem Sinne entsprochen, als das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen wurde, in der Betreibung Nr. xxxx keine Verwertungshandlungen nach Art. 116 ff. SchKG vorzunehmen (Verfügungen 20. April und vom 12. Mai 2005). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entscheide betreffend die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile können auf Bundesebene einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) oder wegen Verletzung eines Staatsvertrages mit dem Ausland angefochten werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und c OG). Gegenüber der Anwendung von IPRG-Bestimmungen ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt (BGE 118 Ia 118 Nr. 17). Da hier offenbar kein Staatsvertrag bestanden hat, erhebt der Beschwerdeführer zu Recht nur Willkürrügen. 
Das Kassationsgericht hat die massgebenden IPRG-Bestimmungen lediglich unter dem eingeschränkten Blickwinkel "einer Verletzung klaren materiellen Rechts" (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) überprüft (E. 2.2.1 S. 4 f. und E. 2.3.2 S. 6). Seine Kognitionsbefugnis deckt sich insofern weitgehend mit derjenigen des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür im Sinne von Art. 9 BV (BGE 104 Ia 408 E. 3b S. 411; 118 Ia 20 E. 3b S. 25). Das Bundesgericht kann deshalb frei überprüfen, ob das Kassationsgericht gegenüber dem obergerichtlichen Rekursentscheid zu Unrecht Willkür verneint hat (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494, für den Fall willkürlicher Beweiswürdigung). Aus diesem Grund darf sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, ausschliesslich Willkürrügen gegen die Erwägungen des Kassationsgerichts zu erheben. Er hat vielmehr klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die obergerichtliche Rechtsanwendung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft und dass die derart qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung das Ergebnis und nicht bloss die Begründung betrifft (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 131 I 57 E. 2 S. 61). Den formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, Erwägung für Erwägung des Kassationsgerichts wegen Willkür abzuhaken. Er unterlässt es dabei mehrheitlich, im Einzelnen darzutun, worin die Willkür der obergerichtlichen Rechtsanwendung besteht, die vor Kassationsgericht gerügt und zu Unrecht verneint worden sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; ausführlich: BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Im Sachzusammenhang wird darauf hinzuweisen sein. 
Mit diesem Vorbehalt kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
Einziger Streitpunkt vor Bundesgericht bildet der sog. materielle Ordre public. Gemäss Art. 27 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Abs. 1). In der Sache selbst darf die Entscheidung im Übrigen nicht nachgeprüft werden (Abs. 3). 
2.1 Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Die Anwendung des Ordre-public-Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes restriktiver ("offensichtlich unvereinbar") als im Bereich der Anwendung des fremden Rechts gemäss Art. 17 IPRG (zuletzt: BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185). Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die ausnahmsweise Verweigerung der Anerkennung gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG setzt deshalb voraus, dass andernfalls in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde. Die Beurteilung dieser Voraussetzung darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache hinauslaufen, die kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung. Zurückhaltung in der Annahme eines Verstosses gegen den materiellen Ordre public ist dabei angezeigt, je entfernter oder zufälliger die Beziehungen des Sachverhalts zur Schweiz sind (BGE 126 III 101 E. 3b S. 107 f.; Volken, Zürcher Kommentar, 2004, N. 45 ff. und N. 61 f, und Berti/Schnyder, Basler Kommentar, 1996, N. 5 ff., je zu Art. 27 IPRG). 
2.2 Für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen sind die Kantone zuständig, soweit und solange der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis noch keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 123 BV; vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, S. 525 f.). Die Bemessung der Verfahrens- und Anwaltskosten erfolgt regelmässig anhand der jeweiligen Gebührenordnungen oder Tarife. Ausgangspunkt bildet dabei im Strafprozess - anders als im Zivilprozess, aber vergleichbar der Verwaltungsrechtspflege - nicht der Streitwert oder der Deliktsbetrag. In der Regel werden die Verfahrenskosten nach der Bedeutung des Falles und ähnlichen Kriterien bemessen, die Anwaltskosten hingegen nach einer Pauschale oder dem Zeitaufwand. Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze des jeweiligen Rahmentarifs ist es zulässig, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die auf dem Spiele stehenden finanziellen Interessen, namentlich in Wirtschaftsstraffällen, die oftmals lediglich der Vorbereitung eines Zivilprozesses dienen, als Bemessungsfaktoren zu berücksichtigen (vgl. etwa Oberholzer, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 27 ff., S. 35 f.; z.B. Frey, Der Basler Anwaltsgebührentarif, Basel 1985, S. 90; weitergehend: Lutz, Die Baselbieter Tarifordnung für die Advokaten, in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1985, Basel 1985, S. 201 ff., S. 208 und S. 210 f.; aus der Verwaltungsrechtspflege, z.B. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 63 und S. 205 ff.; weitergehend: Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. 1986, S. 161 ff.). 
Die wenigen Hinweise belegen einerseits die Richtigkeit der - im Grundsatz unbestrittenen - Annahme, dass eine Honorarbemessung in Strafsachen, die ausschliesslich auf den vom Geschädigten geltend gemachten Deliktsbetrag abstellt, dem schweizerischen Recht unbekannt ist. Es nützt insoweit nichts, Honorarberechnungen nach einheimischen Recht anzustellen und mit dem Honorar gemäss dem ausländischen Entscheid zu vergleichen. Die Bemessungsgrundlagen sind verschieden. Die darauf bezogenen und wiederholt erhobenen Willkürrügen, Vergleichsrechnungen seien unterblieben, erweisen sich in diesem Zusammenhang als unbegründet. 
Die vorstehenden Hinweise belegen andererseits, dass die ausländische Honorarbemessung, die sich ausschliesslich auf den Deliktsbetrag stützt, von ihrer Methode her nicht gegen grundlegende Rechts- und Sittenauffassungen in der Schweiz verstösst. Denn im schweizerischen Recht dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse und finanziellen Interessen bei der Honorarbemessung in Strafsachen zumindest mitberücksichtigt werden. Insoweit kann der Methode der ausländischen Honorarbemessung der Ordre public - unter Willkürgesichtspunkten - nicht schon deswegen entgegengehalten werden, weil sie in der Schweiz unbekannt wäre. Gegenteiliges vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu begründen. 
2.3 Ausschlaggebend für die Verweigerung der Anerkennung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG kann nach dem soeben Gesagten nur sein, ob der quantitative Unterschied zwischen der ausländischen Honorarbemessung und einer vergleichsweise nach schweizerischem Recht durchgeführten Honorarbemessung mit dem einheimischen Rechtsgefühl als offensichtlich unvereinbar erscheint. Das Kassationsgericht hat festgehalten, dass das Obergericht (implizit) selber von einer Diskrepanz zwischen der ausländischen im Vergleich mit einer inländischen Honorarbemessung ausgehe, wie sie der Beschwerdeführer geltend gemacht habe (E. 3.2.1 S. 7). Es hat die obergerichtliche Annahme nicht beanstandet, die Schweizer Rechtsordnung würde eine Disparität von Leistung und Gegenleistung in einer Situation, wie sie hier zur Diskussion stehe, tolerieren (E. 3.2.2 S. 8). Der Beschwerdeführer erneuert seine Vorwürfe und bemängelt insbesondere, dass keines der kantonalen Gerichte einen Honorarvergleich mit konkreten Zahlen angestellt habe. 
Zur schweizerischen Rechtsordnung gehört bis anhin, dass das kantonale Recht bestimmen darf, welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die Prozessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet (BGE 66 I 51 E. 1 S. 56; 117 II 282 E. 4a S. 283). Die Tarifierung anwaltlicher Dienstleistungen vor Gericht dient den Interessen einer erschwinglichen Rechtspflege, der Verhinderung ihrer ungerechtfertigten Verteuerung und damit der Beeinträchtigung einer wesentlichen Staatsaufgabe (BGE 66 I 51 E. 1 S. 57). Sie schützt ferner das Publikum vor Übervorteilung und Ausnützung seiner Notlage, zumal es vielfach auf die Dienste des Anwaltsstandes angewiesen ist (vgl. zu diesen und weiteren Interessen: Höchli, Das Anwaltshonorar, Diss. Zürich 1991, S. 53 ff., und Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss. Bern 1986, Zürich 1986, S. 158 f., je mit Hinweisen; seither, z.B. Urteil 5P.426/1998 vom 23. Dezember 1998, E. 2c). 
Dass die ausländische Honorarbemessung die Tarifansätze in schweizerischen Verhältnissen sprengt, ist offensichtlich und bedarf keiner konkreten Zahlenvergleiche. Dass sie mit Blick auf die erbrachte Dienstleistung auch als stossend empfunden werden kann, mag zutreffen. Es ist indessen nicht die Aufgabe der Gerichte im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids, sich mit dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu befassen. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer in Mexiko durchsetzen müssen. Dass die ausländische Honorarbemessung im konkreten Fall den sich aus der schweizerischen Rechtsordnung ergebenden Interessen widerspräche, die einen Eingriff in die Honorarbemessung und im vorliegenden Zusammenhang die Verweigerung der Anerkennung rechtfertigen könnten, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Zudem erscheint ein Honorar in der Höhe von rund 6.5 % des Vermögensinteresses nicht als derart exorbitant, dass die Verneinung der Vollstreckbarkeit willkürlich wäre (vgl. sinngemäss: Berti/Schnyder, N. 7 zu Art. 27 IPRG). Unter Willkürgesichtspunkten ist auch nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Gerichte in diesem Zusammenhang auf die - grundsätzlich auch in Strafsachen bestehende (vgl. Höchli, a.a.O., S. 80, mit Hinweis) - Möglichkeit verwiesen haben, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Wiewohl derartige Vereinbarungen in der Schweiz nicht erlaubt sind, verstossen sie nicht zwangsläufig gegen den Ordre public (vgl. G. Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3.A. Bern 2002, S. 375 bei/in Anm. 50). Im gezeigten Sinn hat das Bundesgericht eine Vereinbarung nicht als Ordre-public-widrig bezeichnet, wonach das Honorar - zusätzlich zu fixen Beträgen und Tagessätzen - "8 % des montants recouvrés" betragen sollte und damit insgesamt rund "30 % du gain du procès" betragen hat (Urteil 5P.201/1994 vom 9. Januar 1995, E. 7, zusammengefasst in: SZIER 1996 S. 556/557). 
2.4 Was der Beschwerdeführer im Weiteren dagegenhält, ist nicht stichhaltig: 
Der Beschwerdeführer versteift sich zum einen darauf, die Ordre-public-Widrigkeit aus einem konkreten Zahlenvergleich herzuleiten. Diese Argumentation greift zu kurz. Dass das schweizerische Recht eine bestimmte Art der Honorarbemessung nicht kennt, bedeutet für sich allein noch keinen Verstoss gegen den Vorbehalt des Ordre public. Das Kassationsgericht hat diesbezüglich Willkür zu Recht verneint (E. 2.2 soeben). Scheiden gleichsam qualitative Kriterien aus, muss geprüft werden, ob die Honorarbemessung in quantitativer Hinsicht mit grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen offensichtlich unvereinbar ist. Auch in diesem Punkt kann - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers - Willkür im Ergebnis nicht bejaht werden (E. 2.3 soeben). Die Diskrepanz in der verschiedenen Honorarbemessung hat der Beschwerdeführer zum anderen vorab mit der Disparität von Leistung und Gegenleistung begründet. Es trifft zu, dass im vorliegenden Fall bereits die Einrede der Verjährung zur definitiven Einstellung der Strafuntersuchung geführt hat. Aus dieser Tatsache darf nun aber nicht gleichsam "ex post" gefolgert werden, die Leistung des Beschwerdegegners sei von Beginn an geringfügig gewesen. Immerhin hat eine Strafuntersuchung bevorgestanden mit einem von der Geschädigten auf über 100 Millionen USD bezifferten Deliktsbetrag. Dass die Verteidigungsstrategie erfolgreich gewesen ist, bedeutet nicht, es habe nur diese zur Diskussion und kein grosser Deliktsbetrag auf dem Spiel gestanden. Das Kassationsgericht hat diesbezüglich Willkür zu Recht verneint (E. 4.2 S. 9). 
Schliesslich kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, dem Kassationsgericht Willkür vorzuwerfen, statt substantiiert aufzuzeigen, inwiefern das Kassationsgericht gegenüber dem obergerichtlichen Rekursentscheid Willkür hätte bejahen müssen. Seine Beschwerdebegründung muss insoweit als appellatorisch bezeichnet werden (E. 1 hiervor). Der Beschwerdeführer befasst sich zwar mit jeder einzelnen Erwägung des Kassationsgerichts, einschliesslich der Ausführungen zu den Spesen, vermag damit aber letztlich nicht darzutun, inwiefern die Verneinung eines Verstosses gegen den Ordre public durch die kantonalen Gerichte als im Ergebnis willkürlich erscheint (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985 S. 121 ff., S. 127 Ziffer 2.1 a.E.; seither: BGE 123 III 261 E. 4 S. 270; 129 III 683 E. 2.1, nicht veröffentlicht). Seine gesamte Argumentation kann mit den Stichworten "Diskrepanz" und "Disparität" zusammengefasst werden. Diese Vorbringen allein lassen den angefochtenen Zirkulationsbeschluss - wie gesagt - nicht als willkürlich erscheinen. 
2.5 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde teils als unbegründet, überwiegend aber als unzulässig. Sie muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Beim gezeigten Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da der Beschwerdegegner mit seinem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung nicht durchgedrungen ist, steht ihm für die entsprechende Vernehmlassung keine Entschädigung zu. In der Sache selbst ist keine Vernehmlassung eingeholt worden und somit auch keine Entschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie dem Betreibungsamt Zürich 1 (Betreibung Nr. xxxx) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: