Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_257/2018  
 
 
Urteil vom 24. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Februar 2018 (5V 17 133). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wurde am 17. Mai 2013 während seines Militärdienstes auf der Wache von einem Kollegen angeschossen und erlitt eine Durchschussverletzung im Bereich des linken Thorax. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Abteilung Militärversicherung (nachstehend: Suva-MV), anerkannte am 27. Juni 2013 ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach der Erstbehandlung im Universitätsspital B.________ (17. - 28. Mai 2013) folgten Rehabilitationsaufenthalte in der Klinik C.________ (28. Mai - 14. Juni 2013) und in der Klinik D.________ (7. Januar - 7. Februar 2014). Gestützt auf verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen stellte die Suva-MV A.________ mit Vorbescheid vom 20. Februar 2015 die Einstellung der Taggeldleistungen per 1. Juni 2014, die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Integritätsschadenrente und die Gewährung einer Genugtuung von Fr. 20'000.- in Aussicht. Am 7. Mai 2015 verfügte die Suva-MV wie vorbeschieden. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 wies sie die von A.________ eingereichte Einsprache ab und verneinte einen Anspruch auf Taggeld oder eine Invalidenrente ab dem 1. Juni 2014 sowie auf Eingliederungsmassnahmen. Für die somatischen Unfallfolgen - so die Suva-MV - werde ein Anspruch auf eine Integritätsschadenrente abgelehnt; für allfällige psychische Unfallfolgen werde eine solche zu gegebener Zeit nach weiteren Abklärungen noch zu prüfen sein. A.________ habe Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 20'000.-. Die Durchführung einer externen Begutachtung werde abgelehnt. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 5. Februar 2018 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen gemäss Militärversicherungsgesetz (MVG) zuzusprechen. Die Suva-MV sei zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2014 weiterhin ein Taggeld auszurichten. Zudem seien die Umschulung zum technischen Kaufmann zu bezahlen und gleichzeitig die Rentenfrage zu prüfen. Ferner sei ein unabhängiges interdisziplinäres Gutachten betreffend Arbeitsunfähigkeit von A.________ im Beruf als Maurer einzuholen, Zeitpunkt 1. Juni 2014 bis heute. 
 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen über die zugesprochene Genugtuung hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 17. Mai 2013 ab Juni 2014 verneinte. Im Zentrum der Beurteilung steht die Frage der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Nicht streitig ist die Höhe der zugesprochenen Genugtuung.  
 
2.2. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden (Art. 4 und 5 MVG), namentlich zum Anspruch auf ein Taggeld (Art. 28 Abs. 1 MVG), auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 33 ff. MVG), auf eine Integritätsschadenrente (Art. 48 f. MVG) sowie auf eine Genugtuung (Art. 59 MVG). Korrekt sind sodann auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht ist zunächst in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei im massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung aus somatischer und aus psychiatrischer Sicht in sämtlichen Tätigkeiten, auch in der angestammten Tätigkeit als Maurer, voll arbeits- und leistungsfähig gewesen.  
 
3.2. Diese Beurteilung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Vorinstanz hat dabei bezüglich der somatischen Beschwerden im Wesentlichen auf die Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 16. September 2013 sowie des Dr. med. F.________, Leitender Arzt am Spital G.________ über die Pneumologische Untersuchung vom 1. Mai 2014 und die Spiroergometrie vom 13. Mai 2014 abgestellt. Sie hielt darauf basierend fest, es liege aus kardiologischer Sicht ein normales Herzkreislaufverhalten bei sehr guter Leistungsfähigkeit vor. Die Spiroergometrie sodann habe keinerlei Einschränkungen der Belastbarkeit gezeigt; die geklagten Beschwerden seien im Zusammenhang mit den postoperativen Verwachsungen zu sehen, jedoch nicht leistungseinschränkend. Bezüglich der psychischen Beschwerden stützte sich das kantonale Gericht vor allem auf das Psychiatrische Konsilium und das ergänzende Psychiatrische Konsilium des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Rehaklinik I.________, vom 19. Mai 2014 und 29. September 2014. Dieser Facharzt - so die Vorinstanz - habe festgehalten, dass sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. med. J.________ wie auch er den Beschwerdeführer für voll arbeitsfähig erachteten, auch in der angestammten Tätigkeit als Maurer. Die Thoraxschmerzen seien als eine psychische Traumafolge in einem etwas weiteren Sinn zu betrachten. Ende November 2013 bis Anfang Januar 2014 habe eine depressive Episode vorgelegen und auch Ende Mai/Anfang Juni 2014 sei der Beschwerdeführer offenbar in nicht unerheblichem Mass depressiv gewesen, was zu Antriebsstörungen und allenfalls vermehrtem Schmerzerleben beigetragen habe. Schliesslich berücksichtigte das kantonale Gericht auch die versicherungsmedizinischen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. K.________ vom 28. Mai und 7. Juli 2014. So habe der Kreisarzt in Auswertung der Untersuchungen aus der Kardiologie, Pneumonologie und Psychiatrie festgestellt, dass pathologische Befunde nicht mehr nachgewiesen werden könnten und dass ohne die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Bezugnehmend auf die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geltend gemachten Beschwerden habe der Kreisarzt sodann ausgeführt, diese seien vor allem der psychosozialen, ungeklärten beruflichen Situation zuzurechnen. Eine Störung von Krankheitswert sei auch dem Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht zu entnehmen.  
 
3.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen diese tatbeständlichen Feststellungen weder als offensichtlich unrichtig noch als rechtsverletzend nach Art. 95 BGG erscheinen lassen.  
 
3.3.1. Die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde gelegten medizinischen Berichte erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Expertisen.  
 
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht so lange dauert, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis).  
 
3.3.3. Im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung. Die fachmedizinischen Stellungnahmen der Rehaklinik I.________, soweit sie von der Suva verlangt werden, sind - wie der Beschwerdeführer vorbringt - nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger zu betrachten (BGE 136 V 117). Nach der Rechtsprechung kommt indes auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., je mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Bei der Feststellung der vollumfänglichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maurer und in einer Verweistätigkeit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass keine anderslautenden medizinischen Akten und keine Anhaltpunkte für eine andere Beurteilung vorliegen. Einzig die Hausärztin Dr. med. L.________, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, habe am 1. Februar 2016 festgehalten, die volle Arbeitsfähigkeit sei für eine leichtere, wechselseitige Tätigkeit zu 100% gegeben und es sei zurzeit nicht abschätzbar, ob sich die Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten wie im angestammten Beruf als Maurer noch verbessern werde. Da indes seit 21. September 2015 keine Konsultation bei Dr. med. L.________ mehr stattgefunden hat, ist diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit dem kantonalen Gericht als nicht aktuell zu qualifizieren. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 135 V 351 E. 3a/cc S. 353; Urteil 8C_10/2018 vom 24. Mai 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Der Bericht der Hausärztin ist jedenfalls nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den anderslautenden medizinischen Beurteilungen, insbesondere an den Psychiatrischen Konsilien des Dr. med. H.________ sowie an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. K.________ zu begründen. Diese reihen sich schlüssig in die medizinische Aktenlage ein, zumal bereits im Austrittsbericht der Klinik C.________ über die pulmonale Rehabilitation vom 19. Juni 2013 festgehalten worden war, vor dem Austritt habe sich lungenfunktionell ein altersentsprechender Normalbefund ohne Restriktion oder Obstruktion gezeigt.  
 
3.3.5. Insgesamt ergab sich im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, konnte und kann davon abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).  
 
4.   
Ist mithin für den Zeitpunkt der Leistungseinstellung von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maurer (sowie in einer Verweistätigkeit) auszugehen, wurde der Anspruch auf ein Taggeld (Art. 28 MVG) oder eine Invalidenrente (Art. 40 MVG) ab 1. Juni 2014 zu Recht verneint. Dasselbe gilt für den Antrag auf Übernahme der Kosten der Umschulung zum technischen Kaufmann, setzt diese Eingliederungsmassnahme doch voraus, dass die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 37 MVG). Ebenfalls zu Recht verneint wurde schliesslich eine Integritätsschadenrente (Art. 48 MVG) für somatische Unfallfolgen, da beim Beschwerdeführer keine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität besteht. Ob dem Versicherten hingegen eine Integritätsschadenrente für allfällige psychische Unfallfolgen zusteht, wurde offen gelassen und wird von der Suva-MV zu gegebener Zeit geprüft werden. Darüber kann das Bundesgericht (noch) nicht befinden. 
 
Beim angefochtenen Entscheid hat es demzufolge sein Bewenden. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch