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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_411/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 9. Juni 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung 
(Prozessvoraussetzung; Vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des B.________ vom 26. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bun-desgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass die Eingabe des Versicherten vom 26. Mai 2011 diesen Mindest-anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - keine ausreichende Begrün-dung enthält, indem sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorin-stanz auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern das kantonale Ge-richt mit dem (Nichteintretens-) Entscheid eine Rechtsverletzung ge-mäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Juni 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz