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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1118/2017  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung; willkürliche Beweiswürdigung, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 24. August 2017 (SK 16 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte X.________ mit Urteil vom 17. September 2015 der mehrfachen Veruntreuung, des Betrugs, der Misswirtschaft und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 160.--. Die Schadenersatzklagen von A.C.________, D.F.________ und E.F.________ sowie G.________ hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies diese für die vollständige Beurteilung ihrer Forderung auf den Zivilweg. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ auf dessen Berufung am 24. August 2017 vom Vorwurf des Betrugs frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug, und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 160.--. Es stellte fest, dass sich G.________ als Straf- und Zivilkläger aus dem Strafverfahren zurückgezogen hat. Die Schadenersatzklagen von A.C.________ sowie D.F.________ und E.F.________ hiess es wie bereits das Regionalgericht dem Grundsatz nach gut und verwies diese im Übrigen auf den Zivilweg. 
Das Obergericht hält u.a. folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
X.________ schloss als verantwortliches Organ der X.________ GmbH mit A.C.________ und B.C.________, D.F.________ und E.F.________ sowie G.________ je einen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses ab. Zudem schloss er mit den Bauherren C.________ und F.________ je eine Generalunternehmer-Vereinbarung (GU-Vereinbarung) ab, in welcher er sich verpflichtete, die von den Bauherren überwiesenen Geldbeträge ausschliesslich für das jeweilige in Auftrag gegebene Bauprojekt zu verwenden. Gegenüber G.________ und der Bank H.________ als finanzierender Bank verpflichtete sich die X.________ GmbH, handelnd durch X.________, die im Auftrag des Bauherren geleisteten Zahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes für dieses Bauprojekt zu verwenden. Die Bauherren C.________ überwiesen vom 19. April 2011 bis zum 22. November 2011 insgesamt Fr. 610'600.--, die Bauherren F.________ vom 12. Januar 2012 bis zum 23. Mai 2012 insgesamt Fr. 483'000.-- und der Bauherr G.________ vom 3. Oktober 2011 bis zum 15. Februar 2012 insgesamt Fr. 450'000.-- auf das Geschäftskontokorrentkonto der X.________ GmbH bei der Bank I.________. X.________ verwendete diese Gelder entgegen seiner Verpflichtung nicht vollständig für das jeweilige Bauprojekt, sondern meist primär zur Deckung des Minussaldos des Kontokorrentkontos. X.________ wusste, dass die X.________ GmbH - entgegen der Bilanz - massiv überschuldet war. Nach dem Konkurs der X.________ GmbH wurden die Bauherren mit offenen Rechnungen für bereits erledigte oder noch zu erledigende Arbeiten konfrontiert. Das Obergericht geht gestützt darauf von Deliktsbeträgen von ca. Fr. 188'355.-- bei den Bauherren C.________, ca. Fr. 396'400.-- bei den Bauherren F.________ und ca. Fr. 224'445.40 beim Bauherrn G.________ aus. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen und wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von maximal 80 Tagessätzen zu Fr. 160.-- zu verurteilen. Die Zivilklagen von A.C.________ sowie D.F.________ und E.F.________ seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung an. Er rügt im Wesentlichen, ein Organ einer Gesellschaft mache sich nach der Rechtsprechung nicht der Veruntreuung strafbar, wenn es in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Vermögenswerte der Gesellschaft unrechtmässig verwende, da das Gesellschaftsvermögen dem Organ einer Gesellschaft nicht anvertraut sei. Bei den fraglichen Vermögenswerten habe es sich um Gesellschaftsvermögen der X.________ AG gehandelt. Die Gelder hätten entgegen der Vorinstanz wirtschaftlich nicht den Bauherren gehört. Eine Veruntreuung von nicht-fremden Geldern sei ausgeschlossen. Ihm seien die Gelder der Bauherren auch deshalb nicht anvertraut gewesen, weil er darüber nicht autonom, sondern nur mit Mitwirkung der Bank I.________ habe verfügen können. Die von den Bauherren auf das Kontokorrentkonto der X.________ GmbH bei der Bank I.________ überwiesenen Vermögenswerte seien von Letzterer zudem autonom sowie gegen seinen Willen und ohne sein Wissen zur Tilgung eigener Forderungen (Zinsen und Amortisationen) verwendet worden. Die Bank I.________ habe die GU-Vereinbarungen zwischen der X.________ GmbH und den Bauherren C.________ und F.________ entworfen und mitunterzeichnet. Er habe sich daher darauf verlassen dürfen, dass die Bank sich an die Vereinbarung halten werde, wonach das Kontoguthaben der Bauherren ausschliesslich zur Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Werklieferungen und Honorare für Architekten zu verwenden war. Die Bank I.________ habe Kontrollpflichten und eine Überwachungsfunktion gehabt. Da sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, dürfe die Verantwortung für den Abzug der Mittel nicht ihm zugeschoben werden. Ihm vorzuwerfen, er hätte den Bauherren ein anderes Konto angeben müssen bzw. Vorkehrungen zum Schutz von deren Geldern treffen sollen, nehme keinen Bezug zur wirtschaftlichen Realität. Es sei gerichtsnotorisch, dass Banken bei Bauvorhaben nur dann Geldmittel zur Verfügung stellen, wenn sich der Generalunternehmer verpflichte, dass alle damit in Zusammenhang stehenden Zahlungseingänge ausschliesslich auf die von ihnen bezeichneten Konti fliessen. Der X.________ GmbH sei seitens der Bank I.________ erlaubt gewesen, dass ihr Konto bis zur festgelegten Kreditlimite einen Minussaldo aufweise. Die Gelder der Bauherren hätten daher auch nach der Einzahlung auf das Kontokorrentkonto mit dem Minussaldo weiterverwendet werden können. Das Argument der Vorinstanz, die Gelder seien zur Deckung des Minussaldos verwendet worden, gehe daher fehl. Die Vorinstanz gehe überdies willkürlich davon aus, Rückführungen von Hypotheken durch die Bank I.________ hätten erst im dritten Quartal 2012 stattgefunden, obschon seitens der Bank I.________ bereits am 11. und 13. April 2012 ohne sein Einverständnis und sein Wissen Rückzahlungen im Umfang von Fr. 792'856.75 getätigt worden seien. Die Investitionen in Optionen seien nachweislich nicht ab dem Kontokorrentkonto bei der Bank I.________, sondern ab einem Konto bei der Bank J.________ erfolgt. Die Vorinstanz substanziiere weiter nicht, welcher Anteil der Zahlungen der Bauherren G.________ und F.________ effektiv für Optionsgeschäfte verwendet wurde. Die Investitionen in Optionen seien zum damaligen Zeitpunkt sodann nicht wertlos gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, mit Vorsatz gehandelt zu haben.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.  
 
1.2.2. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27 mit Hinweisen). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3 S. 300; 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweis). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (zum Ganzen: BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 301; 133 IV 21 E. 6.2 S. 28).  
Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2 S. 259 f.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2). Eine Verletzung der Werterhaltungspflicht wird in der Rechtsprechung beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2 S. 118 ff.) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1 S. 10 ff.) angenommen. Die Zahlungen des Bauherrn sind dem Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinbarung, in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Bauherrn auf das allgemeine Zahlungsverkehrskonto des Generalunternehmers und nicht auf ein separates, für die Abwicklung des Baukredits eröffnetes Generalunternehmer-Konto überwiesen wurden (Urteil 6B_508/2010 vom 13. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil 6B_160/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2). 
 
1.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27 mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Mangels ausreichend substanziierter Rügen nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet und beispielsweise geltend macht, er habe nicht gewusst und nicht erkennen können, dass die Bank I.________ dem Kontokorrentkonto der X.________ GmbH Zinsen und Amortisationen belastete (vgl. Beschwerde S. 5 und 10). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Die Vorinstanz geht davon aus, die Bank I.________ sei gestützt auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, eigene Forderungen für Zinsen und Amortisationen direkt dem Kontokorrentkonto der X.________ GmbH zu belasten, was sie spätestens seit dem dritten Quartal 2010 auch getan habe. Dem Beschwerdeführer sei dies bekannt gewesen. Dieser habe auch Kenntnis vom erheblichen Minussaldo auf dem betreffenden Kontokorrentkonto gehabt (angefochtenes Urteil S. 44 und E. 9.7.4 S. 45 f.). Eine willkürliche Beweiswürdigung ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich.  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer wendet in tatsächlicher Hinsicht sodann ein, Darlehensrückführungen durch die Bank I.________ hätten entgegen der Vorinstanz nicht erst im dritten Quartal 2012 (d.h. ausserhalb des angeklagten Deliktszeitraums), sondern bereits am 11. und 13. April 2012 stattgefunden (Beschwerde S. 13 f.). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten zwar, dass dem Konto der X.________ GmbH bei der Bank I.________ am 10. April 2012 Fr. 500'000.-- gutgeschrieben wurden, was zur Folge hatte, dass das Konto, welches zuvor einen Minussaldo von Fr. 47'288.10 aufwies, danach mit Fr. 452'711.90 im Plus war. Am 11. und 13. April 2012 wurden dem Konto insgesamt Fr. 792'856.75 für "Rückzahlung Hyp. / Darl." belastet und Fr. 250'000.-- für "Auszahlung Hyp. /Darl." gutgeschrieben. Das Konto war am 13. April 2012 daher erneut mit Fr. 90'144.85 im Minus (vgl. kant. Akten, act. 446). Der Beschwerdeführer zeigt allerdings nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern diese Abbuchungen ohne sein Einverständnis erfolgten und mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten zum Nachteil der Bauherren C.________, F.________ und G.________ überhaupt im Zusammenhang stehen könnten. Letzteres ist auch nicht ersichtlich, da die am 10. April 2012 überwiesenen Fr. 500'000.-- nicht von diesen stammten. Auf die Rüge braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
1.3.4. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Die subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung und kann vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden. Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Feststellungen über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Urteil 9C_305/2017 vom 20. Februar 2018 E. 6.2.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 140 III 86 E. 4.1 S. 90 f.; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz verneint eine Treuhand- oder Kontrollpflicht der Bank I.________. Sie argumentiert, die Treuhandpflichten würden nach dem klaren Wortlaut der GU-Vereinbarungen nur die X.________ GmbH als Generalunternehmerin treffen (angefochtenes Urteil S. 39 f. und 44). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht substanziiert auseinander, sondern behauptet pauschal, auch die Bank I.________ hätte dafür sorgen müssen, dass die Überweisungen der Bauherren ausschliesslich zur Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Werklieferungen und Honorare für Architekten verwendet werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers hätte zur Konsequenz, dass es der Bank I.________ entgegen den allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt gewesen wäre, dem Geschäftskonto der X.________ GmbH nach den Zahlungseingängen der Bauherren weiterhin Zinsen und Amortisationen zu belasten. Davon konnte der Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellung nicht ausgehen. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die vorinstanzliche Würdigung ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Unbegründet sind zunächst die Einwände des Beschwerdeführers, bei den Geldern der Bauherren habe es sich um Gesellschaftsvermögen gehandelt, über welches die X.________ GmbH frei habe verfügen können, und er habe als Gesellschaftsorgan der X.________ GmbH keine Veruntreuung begehen können. Die Vorinstanz behauptet nicht, der Beschwerdeführer habe das Gesellschaftsvermögen der X.________ GmbH veruntreut. Sie geht indessen zu Recht davon aus, die Gelder der Bauherren seien der X.________ GmbH, auf deren Konto sie zwecks Realisierung der Bauvorhaben flossen, anvertraut gewesen. Die X.________ GmbH durfte die Gelder der Bauherren aufgrund der mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen nur für das entsprechende Bauprojekt verwenden. Die Gelder waren für die X.________ GmbH daher wirtschaftlich fremd, da sie für einen bestimmten Zweck im Interesse der Bauherren zu verwenden waren (vgl. vorne E. 1.2.2). Als Organ der X.________ GmbH konnte sich der Beschwerdeführer damit sehr wohl der Veruntreuung strafbar machen (vgl. Art. 29 lit. a StGB).  
Fehl geht sodann die Kritik des Beschwerdeführers, die auf das Geschäftskonto der X.________ GmbH überwiesenen Gelder der Bauherren seien der X.________ GmbH nicht anvertraut gewesen, weil diese darüber nur mit Mitwirkung der Bank I.________ habe verfügen können. Die X.________ GmbH war Inhaberin des betreffenden Bankkontos. Sie konnte über die Vermögenswerte der Bauherren daher alleine verfügen, weshalb diese ihr anvertraut waren. Daran ändert nichts, dass es sich dabei um Bankguthaben handelte und die X.________ GmbH Vermögensverfügungen nur über Anweisungen an die Bank vornehmen konnte. 
 
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, das Kontokorrentkonto der X.________ GmbH bei der Bank I.________ habe in der Zeit, in der die Bauherren C.________, F.________ und G.________ ihre Teilzahlungen überwiesen hätten, praktisch durchgehend einen Minussaldo, regelmässig nahe der durch die Bank I.________ gewährten Kreditlimite von Fr. 100'000.-- aufgewiesen, sodass die geleisteten Teilzahlungen entgegen den GU-Vereinbarungen bzw. der GU-Erklärung bereits deshalb nicht für Zahlungen zugunsten der jeweiligen Bauprojekte, sondern vorab zur Deckung des Minussaldos verwendet worden seien. Bei den Bauherren C.________ und G.________ seien ca. 75% der gesamten Einzahlungen mit dem Minussaldo verrechnet worden, beim Bauherrn F.________ sogar deutlich über 95%. In der Höhe des jeweils reduzierten Minussaldos seien auch die Forderungen der Bank I.________ gegenüber der X.________ GmbH reduziert worden. Damit seien die Gelder zweckentfremdet worden (angefochtenes Urteil S. 43 f.). Es sei notorisch, dass Kredite - wie auch ein für ein Kontokorrentkonto gewährter Kreditrahmen - bei schlechter finanzieller Situation gekündigt werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Bank I.________ nicht die zur Wahrung ihrer eigenen Interessen nötigen Schritte einleiten werde. Er habe den Bauherren das Geschäftskontokorrentkonto der X.________ GmbH bei der Bank I.________ als Zahlungsverbindung angegeben, die von den Bauherren überwiesenen Teilzahlungen für die X.________ GmbH entgegengenommen und ihm bzw. der X.________ GmbH sei auch die treuhänderische Pflicht oblegen, diese vertragsgemäss zu verwenden. Dementsprechend wäre es an ihm und nicht an der Bank I.________ gelegen, die nötigen organisatorischen Vorkehren zu treffen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, wie etwa ein eigenes Konto pro Bauherr zu eröffnen, nötigenfalls eines, auf das die Bank I.________ keinen Zugriff habe, oder - wenn dies aufgrund verbreiteter Bestimmungen in Banken-AGBs schwierig gewesen wäre - dafür zu sorgen, dass die X.________ GmbH jederzeit über genügend finanzielle Mittel verfügt hätte, um die Verbindlichkeiten zu decken. Er habe es unterlassen, solche Vorkehren zu treffen. Dadurch sei auf dem Kontokorrentkonto der X.________ GmbH ein System entstanden, bei welchem Forderungen aus alten Projekten bzw. der daraus entstandene Minussaldo mit Einnahmen von neueren Projekten getilgt worden seien, und das mit dem Konkurs der X.________ GmbH sein jähes Ende gefunden habe (angefochtenes Urteil S. 44 f.).  
Die Vorinstanz stellt zudem fest, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2012 Investitionen von insgesamt Fr. 69'684.06 in Optionen getätigt, wovon zumindest ein Teil aus Zahlungen gestammt hätten, welche die Bauherren F.________ und G.________ für ihre Bauprojekte geleistet hätten. Dabei seien stets Beträge, zumeist kurz nach Eingang von Zahlungen der Bauherren F.________ oder G.________, vom Geschäftskontokorrentkonto bei der Bank I.________ auf ein auf die X.________ GmbH lautendes Konto bei der Bank J.________ übertragen und danach zeitnah - meist noch am selben oder am darauffolgenden Tag - ein etwas tieferer Frankenbetrag in Dollar auf ein anderes Konto (für Optionsgeschäfte) weiterüberwiesen worden (angefochtenes Urteil S. 43). Insgesamt habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2008, 2009 und 2012 Gelder der X.________ GmbH von Fr. 909'529.37 bzw. USD 805'000.-- in hochspekulative Optionsgeschäfte investiert, obwohl dies in keiner Art und Weise dem Gesellschaftszweck entsprochen habe. Dabei habe er einen Verlust von Fr. 766'44.83 bzw. USD 673'018.48 erlitten (angefochtenes Urteil S. 29). 
 
1.4.3. Die Vorinstanz bejaht unter diesen Umständen zu Recht eine Zweckentfremdung der Gelder der Bauherren, da diese im von der Vorinstanz festgestellten Umfang in erster Linie für die Tilgung des Minussaldos auf dem Kontokorrentkonto (Kontokorrentkredit) der X.________ GmbH bei der Bank I.________ und (soweit das Kontokorrentkonto nach den Überweisungen einen positiven Saldo aufwies) für die Bauprojekte anderer Bauherren, für Zinsen und Amortisationen sowie für Investitionen des Beschwerdeführers in hochspekulative Optionsgeschäfte verwendet wurden. Die Zinsen und Amortisationen wurden dem Konto zwar direkt von der Bank I.________ belastet. Dies vermag den Beschwerdeführer insofern nicht zu entlasten, als ihm dies bekannt und vertraglich so vorgesehen war. Unerheblich ist, dass die Investitionen in Optionen über ein Konto bei der Bank J.________ liefen, nachdem die Gelder dafür vom Kontokorrentkonto bei der Bank I.________ stammten. Nicht erforderlich war sodann, dass die Vorinstanz auch ausführt, in welchem Umfang die Gelder für welchen Zweck unrechtmässig verwendet wurden.  
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zutreffend vor, er hätte angesichts der schlechten finanziellen Situation der X.________ GmbH Massnahmen zum Schutz der Gelder der Bauherren ergreifen müssen und der X.________ GmbH nicht noch zusätzlich Vermögenswerte für hochspekulative und vom Gesellschaftszweck nicht gedeckte Optionsgeschäfte entziehen dürfen. Dabei hätte er gemäss der Vorinstanz nicht zwingend ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen müssen (vgl. angefochtenes Urteil S. 45). Im Übrigen hätte er schlicht auch darauf verzichten können, die Gelder der Bauherren einzukassieren, solange er nicht in der Lage war, diese für den vereinbarten Zweck einzusetzen. 
 
1.4.4. Der Beschwerdeführer handelte mit Vorsatz. Er hatte gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der X.________ GmbH im Zeitpunkt der angeklagten Überweisungen der Bauherren sowie vom Minussaldo auf dem Kontokorrentkonto der X.________ GmbH bei der Bank I.________. Er wusste zudem oder nahm zumindest in Kauf, dass er die überwiesenen Gelder nicht entsprechend seiner Verpflichtung für die Bauprojekte der jeweiligen Bauherren verwenden konnte (angefochtenes Urteil S. 46). Angesichts der ihm bekannten massiven Überschuldung der X.________ GmbH fehlte ihm gemäss der Vorinstanz auch die Fähigkeit und der Wille, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin mit eigenen Mitteln Ersatz zu leisten (angefochtenes Urteil S. 46 f.). Der Tatbestand der Veruntreuung setzt entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 16) nicht voraus, dass dieser bereits bei der Unterzeichnung der GU-Vereinbarungen resp. der GU-Erklärungen wusste, dass er die Gelder der Bauherren vereinbarungswidrig nicht für die entsprechenden Bauprojekte verwenden werde. Es genügt vielmehr, dass er dieses Wissen im Zeitpunkt der vereinbarungswidrigen Verwendung der Gelder hatte bzw. dass er im Zeitpunkt, als er die Überweisungen auf das Kontokorrentkonto der Bank I.________ veranlasste, in Kauf nahm, dass er die gutgeschriebenen Gelder nicht entsprechend seiner Verpflichtung für die Bauprojekte der jeweiligen Bauherren verwenden konnte. Nicht nachvollziehbar ist zudem der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst auf den vereinbarten Bezugstermin der Einfamilienhäuser ersatzfähig sein müssen und damit zu einem Zeitpunkt, der ausserhalb der Deliktszeit gemäss Anklage liege (Beschwerde S. 16 f.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan. Dass die Bank I.________ später nicht mehr bereit war, der X.________ GmbH auf dem Kontokorrentkonto Kredit zu gewähren, tut ebenfalls nichts zur Sache. Die Ersatzbereitschaft hätte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer bzw. die X.________ GmbH mit eigenen Mitteln in der Lage war, Ersatz für die vereinbarungswidrig verwendeten Gelder der Bauherren zu leisten. Dies war, wie der Beschwerdeführer wusste, angesichts der massiven Überschuldung nicht der Fall.  
 
1.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt namentlich, die ausgesprochene Strafe sei unangemessen hoch. Die Vorinstanz habe die Strafe im Vergleich zur ersten Instanz trotz des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs zu Unrecht nicht reduziert. Weiter gehe sie fälschlicherweise von drei eigenständigen Veruntreuungshandlungen aus, obschon es sich um eine einzige Überbauung gehandelt habe und die drei Einfamilienhäuser der Privatkläger zeitgleich errichtet worden seien. Für die Misswirtschaft wäre eine Strafe von maximal 10 Monaten und für die Unterlassung der Buchführung eine solche von höchstens 80 Tagessätzen gerechtfertigt gewesen. Sodann hätte die Vorinstanz sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse zwingend strafmindernd berücksichtigen und Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung bringen müssen.  
 
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
2.3. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer mehrfachen Veruntreuung aus, da der Beschwerdeführer die Gelder dreier Bauherren zweckentfremdete. Dies führt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung des Asperationsprinzips. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 10.5 S. 61).  
Die Vorinstanz nahm eine eigene Strafzumessung vor. Sie war daher nicht gehalten, die Strafe wegen des zweitinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Ehegatten K.________ zu reduzieren, sondern insoweit ausschliesslich an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StGB). Fehl geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, die allgemeinen Täterkomponenten (Vorleben und persönliche Verhältnisse), welche gemäss den nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz neutral zu bewerten sind, hätten zu einer Strafminderung führen müssen. Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer, weshalb die Vorinstanz zwingend den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB hätte zur Anwendung bringen müssen. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Im Übrigen beschränkt sich dieser darauf, der Vorinstanz vorzuwerfen, gewisse Tatumstände hätten anders gewichtet werden müssen. Damit vermag er keine Verletzung von Bundesrecht darzutun, da der Vorinstanz weder vorgeworfen werden kann, sie habe wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen noch ihr Ermessens überschritten oder missbraucht. Insgesamt halten sich die ausgesprochenen Strafen im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld