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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_499/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Beckmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hinterlassenenleistung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 
19. Juni 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene, in Deutschland wohnhafte A.________, Vater zweier am 6. Juni 1993 und 20. August 1997 geborener Söhne, bezieht seit 1. Januar 2007 eine Witwerrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Am 14. September 2015 teilte ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit, dass die Witwerrente auf den 30. August 2015 eingestellt werde, da der jüngere Sohn zu diesem Zeitpunkt das 18. Altersjahr vollendet habe. Den von A.________ in der Folge erhobenen Einwand nahm die SAK als gegen ihre Verfügung vom 14. September 2015 gerichtete Einsprache entgegen und beschied diese abschlägig (Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2015). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm weiterhin eine Witwerrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Aufhebung der Witwerrente des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin zu Recht geschützt hat. 
Die in diesem Zusammenhang massgeblichen rechtlichen Grundlagen, namentlich Art. 24 Abs. 2 AHVG, wonach der Anspruch auf Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat, sowie das Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 (in: SVR 2012 AHV Nr. 14 S. 53), wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz hat insbesondere unter Bezugnahme auf das im Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 (in: SVR 2012 AHV Nr. 14 S. 53) Ausgeführte zusammenfassend erwogen, der Gesetzgeber habe mit dem in Art. 24 Abs. 2 AHVG stipulierten, lediglich für Witwerrenten geltenden Beendigungsgrund explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen, die sich weder wegen biologischer noch funktionaler Verschiedenheiten aufdränge. Das sei grundsätzlich eine mit Art. 8 Abs. 3 BV unvereinbare Verfassungswidrigkeit, die nach dem Scheitern der 11. AHV-Revision bis heute andauere. Da die entsprechende Regelung aber im Gesetz selber angelegt sei, komme ihr für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindliche Wirkung zu (Art. 190 BV). Auch verfassungswidrigen Bundesgesetzen könne weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (BGE 139 I 180 E. 2.2 S. 185; 136 II 120 E. 3.5.1 S. 130).  
 
3.2. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Beurteilung in Frage zu stellen.  
 
3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schweiz das erste Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 nicht ratifiziert hat. Die hierauf beruhende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen ist für die Schweiz daher nicht verbindlich. Die unmittelbar gestützt auf Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ergangenen Urteile des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen, die der Förderung der Familie dienen oder deren Organisation betreffen, haben Gesetzgeber und Gerichte hingegen zu beachten (Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2 und 3.1, in: SVR 2012 AHV Nr. 14 S. 53).  
Das akzessorische Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verbietet Unterscheidungen auf Grund bestimmter Merkmale bei der Umsetzung von in der EMRK garantierten Rechten und Freiheiten. Es kann immer schon dann angerufen werden, wenn der umstrittene Sachverhalt in den Schutzbereich einer konventionsrechtlichen Garantie fällt; deren Verletzung ist nicht erforderlich (Urteil des EGMR, Willis gegen das Vereinigte Königreich, vom 11. Juni 2002, Rs Nr. 36042/97, Rz. 29; BGE 136 II 120 E. 3.3.3 S. 128). Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend. Eine verpönte Ungleichbehandlung setzt voraus, dass vergleichbare Situationen auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft usw. unterschiedlich behandelt werden, ohne dass sich dies objektiv und sachlich rechtfertigen lässt. Die umstrittene Massnahme muss aber mit Blick auf den verfolgten Zweck zulässig erscheinen und die zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel müssen verhältnismässig sein (BGE a.a.O.; Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2012 AHV Nr. 14 S. 53). 
 
3.2.1.1. Im Urteil 9C_521/2008 vom 5. Oktober 2009 (in: SVR 2010 AHV Nr. 2 S. 3; bestätigt durch Urteil 9C_617/2012 vom 4. Mai 2012 E. 3.2, in: SVR 2012 AHV Nr. 14 S. 53) befasste sich das Bundesgericht mit dem Anspruch auf Witwerrente eines Mannes, der in eingetragener gleichgeschlechtlicher Partnerschaft gelebt hatte und dessen Partner kurz nach Registrierung der Gemeinschaft verstorben war. Auch in jenem Fall rügte der Beschwerdeführer, Art. 23 und 24 AHVG seien diskriminierend; sie verstiessen gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 EMRK. Das Bundesgericht wies auf die Rechtsprechung des EGMR hin, wonach Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung zukommt und dieser nur zusammen mit konventionsgeschützten Ansprüchen zur Anwendung gelangt (E. 3.2.1 hiervor). Es erwog, Art. 6 EMRK garantiere das Recht auf Zugang zu einem Gericht, schaffe aber keinen gegenüber dem Staat durchsetzbaren Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Weil das Recht auf Zusprechung einer Witwerrente nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK falle, bleibe auch kein Raum für den Beizug von Art. 14 EMRK, dessen Garantien im Übrigen nicht über Art. 8 BV hinausgingen (BGer a.a.O., E. 4.3).  
 
3.2.1.2. Was sodann den in der Beschwerde angerufenen Art. 8 EMRK anbelangt, lässt sich nach der Rechtsprechung des EGMR gestützt darauf keine Pflicht der Mitgliedstaaten ableiten, bestimmte Sozialversicherungsleistungen zu erbringen. Art. 8 EMRK begründet somit auch keinen (direkten) Anspruch des überlebenden Ehemannes auf eine Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.3 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 AHV Nr. 14 S. 53).  
 
3.2.2. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem in Art. 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR; SR 0.103.2) verankerten Diskriminierungsverbot etwas zu Gunsten seines Standpunkts abzuleiten. Diese Vorschrift hat - wie auch Art. 14 EMRK - keine selbstständige Geltung als Menschenrecht (Urteil 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 9.2; vgl. auch BGE 123 II 472 E. 4d S. 478).  
 
3.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche sind deshalb (materiellrechtlich) nach Art. 24 Abs. 2 AHVG zu beurteilen, wonach, wie hiervor dargelegt, ein Anspruch auf Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.  
 
4.   
 
4.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. August 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl